Satzung der Fachschaft 2c

Aus Fachschaft Lehramt Sozialwissenschaften & PPE
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(Diese Version der Satzung ist auf die Formatierungsanforderungen dieses Wiki angepasst, sowie zum besseren Verständnis seitenintern verlinkt. Gültig ist stets die vom Fachschaftsrat in seinen Räumlichkeiten aufbewahrte und auf Anfrage herauszugebene Version)


Satzung der Fachschaft 2c Lehramt Sozialwissenschaften an der Universität Duisburg-Essen vom 02. Dezember 2024

Präambel

Diese Satzung regelt die Struktur sowie die grundlegenden Aufgaben des Fachschaftsrates der Fachschaft 2c „Lehramt Sozialwissenschaften“. Sie ist eine Verpflichtung an diesen um die Bewältigung der alltäglich anfallenden Aufgaben eines Fachschaftsrates sowie seiner Mitglieder zu erleichtern. Bei den in dieser Satzung festgeschriebenen Regelungen wurde sich – unter Einhaltung der hochschulrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen – an den gängigen Gepflogenheiten der Gremien der akademischen sowie studentischen Selbstverwaltung der Universität Duisburg-Essen orientiert.


Abschnitt 1: Grundsatzbestimmungen

§ 1 Definition, Geltungsbereich, hochschulöffentliche Publikation

(1) Der vollständige Name der Fachschaft lautet gemäß §2 Abs. 1 Pkt. 5 der Fachschaftsrahmenordnung (künftig: FSRO) der Universität Duisburg-Essen „Fachschaft 2c: Lehramt Sozialwissenschaften“ (künftig: FS).
(2) Alle Mitglieder der Universität Duisburg-Essen, welche in einem der Studiengänge eingeschrieben sind, die die FS 2c betreut, bilden die Fachschaft (die Fachschaft = alle Studierende der betreuten Studiengänge).
(3) Die einzelnen Studiengänge, welche von der FS betreut werden, ergeben sich aus §2 Abs. 2 Pkt. 6 FSRO.
(4) Hochschulöffentliche Publikation ist gegeben, sofern Mitglieder der Universität Duisburg-Essen zu jeder Zeit die Möglichkeit besitzen, ohne vorherige Anfrage an Organe der Fachschaft, er Studierendenschaft oder der Hochschule darauf zuzugreifen, und davon auszugehen ist, dass Mitglieder der FS den Ort und das Medium für Publikationen dieser Art erwarten würden (z. B. das schwarze Brett im Flur R11 T04 oder die Homepage des FSR).
(5) Fachschaftsöffentliche Publikation ist gegeben, sofern Mitglieder der FS 2c Lehramt Sozialwissenschaften (künftig: LA Sowi) zu jeder Zeit die Möglichkeit besitzen, auf von der FS gestellten Organen darauf zuzugreifen und davon auszugehen ist, dass Mitglieder der FS den Ort und das Medium für Publikationen dieser Art erwarten würden (z.B. im Moodle-Kurs, auf der Homepage).

Abschnitt 2: Bestimmungen zur Organisation

§ 2 Organe, Sitzungsleitung

(1) Die FS besitzt zwei Organe:
a. Fachschaftsvollversammlung (künftig: FSVV),
b. Fachschaftsrat (künftig: FSR).
(2) Die Leitung der Sitzungen des FSR geschieht durch die Sitzungsleitung. Diese Person wird zu Beginn der Sitzungen bestimmt. Außerdem muss ein/e Protokollant/in bestimmt werden.
(3) Die Leitung der Sitzungen der FSVV geschieht durch ein gewähltes Mitglied des FSR; dies gilt nicht für die FSVV im Rahmen von Wahlen zum FSR.
(4) Die Leitung der FSVV im Rahmen von Wahlen zum FSR geschieht durch den Wahlausschuss (künftig: WA).


§ 3 Fachschaftsvollversammlung

(1) Die FSVV ist das oberste Organ der FS. Die Beschlüsse der FSVV sind für den FSR bindend.
(2) Die FSVV beschließt über grundlegende Angelegenheiten sowie die Finanzen der FS. Des Weiteren entscheidet sie über die Entlastung des FSR und der einzelnen Räte nach Ablegung der Rechenschaft.
(3) Die FSVV tagt mindestens einmal pro Jahr.
(4) Es gelten §8 Abs. 3 und Abs. 7 sinngemäß.
(5) Es gelten §19 („Aufgaben der FSVV“) und §22 („Organisation und Sitzung der FSVV“) der Satzung der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen. (siehe: https://www.uni-due.de/verwaltung/satzungen_ordnungen/sonstige_ordnungen.php)
(6) Die FSVV kann hybrid stattfinden.


§ 4 Fachschaftsrat, Inventar der Fachschaft

(1) Der FSR umfasst bis zu zehn (10) gewählte Mitglieder. Ein Mitglied des FSR muss Mitglied der FS sein. Bei der Wahl zum Fachschaftsrat ist jeweils ein (1) Platz den Studiengängen LA Wirtschaft-Politik (künftig Wi-Po); Philosophie, Politikwissenschaft und Soziökonomie (künftig PPE); LA sonderpädagogische Förderung Wirtschaft-Politik (künftig SoPäd Wi-Po) vorbehalten. Die restlichen Mandate verteilen sich nach Mehrheiten. Dies gilt jedoch nur, falls sich Studierenden aus diesen Studiengängen zur Wahl stellen.
(2) Die Wahlperiode eines FSR beträgt gemäß §24 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft („Wahlen und Amtszeit eines FSR bzw. der FSK-Sprecher/-Sprecherinnen sowie des Kassenprüfers“) in der Regel ein Jahr. Sofern der FSR nur ein Mitglied umfasst, endet die Wahlperiode nach sechs Monaten oder vierzehn Tage vor dem letzten Vorlesungstag des Semesters. Es muss schnellstmöglich eine Neuwahl stattfinden.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich per Zustimmungsverfahren statt. Jede:r Wähler:in hat genau so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind, kann jede:n Kandidat:in jedoch nur mit einer Stimme wählen. Nicht vergebene Stimmen werden als Enthaltung gewertet. Die Stimme wird durch ein Kreuz bei JA, NEIN oder ENTHALTUNG in das zugehörige Feld hinter dem Namen der bzw. des Kandidat:in abgegeben. Stimmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, sind ungültig und werden nicht gewertet. Die Gültigkeit der anderen Stimmen bleibt davon unberührt. Kanditat:innen mit mehr Nein als Ja Stimmen werden unabhängig von den restlichen Stimmen nicht in den FSR gewählt.
(4) Der FSR wählt aus seiner Mitte 1-3 FinanzreferentInnen. Selbstbewirtschaftete Fachschaften wählen zusätzlich die weiterhin nach HWVO benötigten Personen. Diese sind unverzüglich dem Fachschaftenreferat (FSK) und dem Finanzreferat des AStAs bekannt zu geben!
(5) Die Tätigkeit im FSR erfolgt ehrenamtlich.
(6) Sämtliches Inventar der Universität Duisburg-Essen oder der FS, welches von Mitgliedern der FS im Rahmen ihrer Tätigkeit für die FS sowie für den FSR in Empfang genommen wurde, muss spätestens nach Ende der Tätigkeit unverzüglich den entsprechenden Stellen zurückgeführt werden (z. B. Transponder, Schlüssel etc.).


§ 5 Aufgaben, Aufgabenkatalog

(1) Der FSR mussfolgende Aufgaben erfüllen:
i. Informieren der FS über fachspezifische Angelegenheiten, Verwaltung der Finanzmittel der FS, insbesondere die Besetzung der Positionen gemäß §4 Abs. 4 und die Aufstellung eines Haushaltsplanes, sofern die FS selbst bewirtschaftet ist,
ii. Wahrung der Interessen der FS in den Gremien der Universität Duisburg-Essen (akademische sowie studentische Selbstverwaltung),
iii. Anfertigung eines Rechenschaftsberichtes über die Tätigkeiten des FSR,
iv. Die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft nach §53 Abs. 2 HG NRW („Studierendenschaft“).
(2) Der FSR kann beschließen, diesen Aufgabenkatalog zu erweitern bzw. Erweiterungen des Aufgabenkataloges wieder zurückzunehmen.
(3) Die FSVV kann beschließen diesen Aufgabenkatalog zu erweitern. Die von der FSVV beschlossenen Erweiterungen des Aufgabenkataloges können nur durch Beschluss der FSVV zurückgenommen werden. Vor Beschlussfassung besitzt der FSR Anhörungsrecht. Die Erweiterungen des Aufgabenkataloges durch die FSVV sind nur bindend, sofern die Ausfüllung der unter Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Erweiterung nicht gefährdet wird und sofern der FSR die notwendigen Personenstunden zur Ausfüllung der neuen Aufgabe realistisch leisten kann.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 beschlossenen Änderungen des Aufgabenkataloges gelten immer nur für die Wahlperiode, in welcher sie beschlossen wurden.


§ 6 Struktur, Aufgabenbereiche, Projekte, Sprechstunden

(1) Der FSR gliedert sich in Aufgabenbereiche und Projekte (z. B. Veranstaltungen). Die Aufgabenbereiche dienen der Organisation zur Erfüllung von Aufgaben gemäß §5 Abs. 1 sowie den gemäß §5 Abs. 2 und 3 beschlossenen Erweiterungen, welche während der gesamten Wahlperiode auszufüllen sind. Projekte dienen der Organisation von kurz- bis mittelfristigen Tätigkeiten, welche durch einen fixen Start- und Endzeitpunkt oder durch eine Zielvorgabe charakterisiert werden können.
(2) Aufgabenbereiche und Projekte besitzen genau eine Person als Hauptverantwortlichen und können beliebig viele weitere Mithelfende umfassen; dies gilt nicht für das Referat für Finanzen.
(3) Wenn die FS 2c ihre Finanzmittel nicht selbst bewirtschaftet, sind zwei bis drei Personen aus der Mitte des FSR als Finanzreferenten zu wählen. Sie übernehmen nach den Regelungen der Satzung der Studierendenschaft und des Allgemeinen Studierendenausschusses die Verwaltung der Finanzmittel. Die Referenten müssen die Finanzschulung des AStA besuchen und diese jährlich auffrischen.
(4) Folgende Strukturen sind immerzu besetzen (und in einem Dokument für den Rechenschaftsbericht festzuhalten):
i. Aufgabenbereich FSK (Fachschaftenkonferenz) - Gremium vom AStA
ii. Aufgabenbereich LA-FSK (Lehramts-Fachschaftenkonferenz) - Gremium vom AStA
iii. Aufgabenbereich Finanzen – siehe hierzu §6 (3), §8 (3), §8 (4) -
iv. Aufgabenbereich O-Woche
v. Gremium Fakultätsrat - Gremium der Fakultät
vi. Gremium Prüfungsausschuss (der vers. Studiengänge) - Gremium der Fakultät
vii. Gremium SQVK (Studien-Qualitäts- & Verbesserungskommission) - Gremium der Fakultät
viii. Arbeitskreis Social Media
ix. Arbeitskreis Moodle
x. Arbeitskreis Homepage
xi. Arbeitskreis (Merch-)Shop
xii. Arbeitskreis Sprechstunden
(5) Für Veranstaltungen und Projekte können weitere Arbeitskreise gebildet werden (z. B. Spieleabend, Sommer-Grillen, Weihnachtsfeier, Partys etc.).
(6) Jedes Mitglied des FSR steht nach Vereinbarung für Sprechstunden zur Verfügung. Der FSR kann hiervon abweichend beschließen, regelmäßige Sprechstunden einzurichten. Sofern dies geschieht, sind die Zeiten der Sprechstunden fachschaftsöffentlich zu publizieren.


§ 7 Sitzungen, Einladungen, Protokolle

(1) Zu regulären Sitzungen des FSR ist mindestens sieben Tage vorher einzuladen. Die Einladung ist fachschaftsöffentlich zu publizieren. Ferner ist sie an die Mitglieder des FSR zu versenden (z. B. per E-Mail). Die Einladung enthält neben Ort und Uhrzeit der Sitzung auch die vorläufige Tagesordnung.
(2) Während der Vorlesungszeit findet mindestens einmal pro Monat eine Sitzung des FSR statt. Während der vorlesungsfreien Zeit ist mind. eine Sitzung abzuhalten, aus organisatorischen Gründen ist aber auch hier eine Sitzung pro Monat anzustreben.
(3) Fällt der Zeitpunkt der fachschaftsöffentlichen Publikation einer Einladung zue iner Sitzung in die vorlesungsfreie Zeit, so ist auf jene über ein fachschaftsöffentliches elektronisches Medium gezielt hinzuweisen. Diese Pflicht entfällt, sofern die FS zu diesem Zeitpunkt über ein solches Medium nicht verfügt.
(4) Die Tagesordnung einer regulären Sitzung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
i. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
ii. Annahme der Tagesordnung,
iii. Genehmigung des letzten Protokolls,
iv. Berichte aus den Gremien,
v. Sonstiges und Schließung der Sitzung.
(5) Der FSR ist beschlussfähig, sofern er ordnungsgemäß eingeladen tagt und mindestens die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist.
(6) Zu jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches fachschaftsöffentlich zu publizieren ist. Protokolle sind, soweit sie in der nachfolgenden beschlussfähigen Sitzung beschlossen wurden, gültig und müssen vom Protokollanten sowie der Sitzungsleitung unterschrieben werden. Die Protokolle sind gemäß den Archivierungsrichtlinien der Universität Duisburg-Essen aufzubewahren. Das Protokoll muss mindestens das Folgende enthalten:
i. Uhrzeiten vom Anfang sowie vom Ende der Sitzung,
ii. Name oder Namen der Sitzungsleitung,
iii. Name oder Namen der Protokollanten,
iv. die beschlossene Tagesordnung inklusive eines Vermerkes, welcher angibt, ob die beschlossene Tagesordnung von der vorläufigen Tagesordnung der Einladung abweicht,
v. Namen der anwesenden FSR-Mitglieder,
vi. Namen aller sonstigen, anwesenden Gäste,
vii. Informationen zum Ergebnis des jeweiligen Tagesordnungspunktes in einem Umfang, welcher zur Information der FS sinnvoll erscheint.
(7) Sitzungen des FSR können grundsätzlich hybrid abgehalten werden, eine Anwesenheit in Präsenz ist allerdings anzustreben. Digital zugeschaltete gewählte FSR-Mitglieder sind somit stimmberechtigt und zählen als anwesend, auch für die 50% Hürde zur Beschlussfähigkeit. Die nur digitale Anwesenheit muss im Protokoll festgehalten werden.


§ 8 Rechenschaft, Rechenschaftsbericht

(1) Sowohl der FSR als Ganzes als auch die einzelnen FSR-Mitglieder sind der FS Rechenschaft schuldig.
(2) Rechenschaft wird auf der FSVV vor den Wahlen zum FSR durch sowohl einen schriftlichen Bericht über den FSR als Ganzes als auch mündliche Ausführungen der einzelnen FSR-Mitglieder auf der FSVV abgelegt. Im Rechenschaftsbericht wird die Arbeit in der vergangenen Legislatur übersichtlich und nachvollziehbar dargelegt. Der Rechenschaftsbericht ist fachschaftsöffentlich zu publizieren und gemäß den Archivierungsrichtlinien der Universität Duisburg-Essen aufzubewahren, um Interessenten auf Anfrage Einsicht zu gewähren.
(3) Der Rechenschaftsbericht enthält mindestens über die folgenden Punkte Informationen:

Tätigkeiten des FSR:

i. Berichte aus den Referaten,
ii. Tätigkeiten des FSR als Ganzes,
iii. Relevantes aus der Universität Duisburg-Essen und deren Gremien,
iv. Fortschritte während der Legislatur,
v. Aufgabenverteilung im FSR (siehe §6 Abs. 4)
vi. Anwesenheit der FSR-Mitglieder auf FSR-Sitzungen.
(4) Dem Bericht des Referates für Finanzen sind im Falle einer finanziellen Selbstverwaltung des FSR ein aktueller Entwurf des Haushaltsplanes und etwaiger Nachtragshaushaltspläne sowie der aktuelle Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres der Wahlperiode beizufügen.
(5) Jedes Mitglied des FSR darf dem Rechenschaftsbericht eine persönliche Erklärung beifügen, soweit vom jeweiligen Mitglied gewünscht. Diese Erklärungen sind, ohne jedwede inhaltliche oder redaktionelle Bearbeitung, beizufügen.

Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung der FS 2c können auf einer FSVV beschlossen werden, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen. Änderungen der Satzung erfordern zwei Lesungen. Vor Beschlussfassung besitzt der FSR Anhörungsrecht.
(2) Die zwei Lesungen gemäß Abs. 1 können auf derselben FSVV erfolgen, sofern sie jeweils als eigene Tagesordnungspunkte angesetzt werden und zwischen ihnen ein weiterer Tagesordnungspunkt sowie genug Zeit zum Überdenken/Nachgucken liegt. Zur Unterstützung dessen sollte eine Fassung der Satzung angefertigt werden, die Änderungen deutlich farblich markiert.


§ 10 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, Satzungen und Ordnungen in Kraft.
(3) Höher geordnete Gesetze, Satzungen, Ordnungen und Regelungen sind unter anderem das HG NRW, das VvVfG, das UStG (zzgl. Der UStDV), die HWVO sowie die Satzung, Wahlordnung und Fachschaftenrahmenordnung der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Veröffentlichung
(1) Diese Satzung tritt zum 04. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, falls vorhanden, die alte Satzung der FS außer Kraft.
(3) Diese Satzung wird vom FSR hochschulöffentlich publiziert.
(4) Diese Satzung wird umgehend dem autonomen Fachschaftenreferat (FSK) des AStAs zugeschickt zur Überprüfung, Genehmigung und Archivierung.


Ausgefertigt und genehmigt aufgrund des Beschlusses der Fachschaftenvollversammlung der Fachschaft 2c „Lehramt Sozialwissenschaften“ vom 04. Dezember 2024.