Praktikum
Grundsätzliche Informationen
Bestandteil Ihres Studiums ist ein sechswöchiges berufsfeldbezogenes Pflichtpraktikum. Im Vorfeld des Praktikums müssen die konkreten Praktikumsstellen vorher mit der Studienkoordination abgestimmt und von dieser genehmigt werden. Das Praktikum soll in einem zusammenhängenden Zeitraum absolviert werden, es kann nach Abstimmung aber auch über einen längeren Zeitraum und entsprechend in Teilzeit erfolgen, dabei ist das Gesamtvolumen nicht zu unterschreiten.Eine wichtige Voraussetzung für die Genehmigung des Praktikums ist der Berufsfeldbezug, dieser wird über die vereinbarten Tätigkeiten nachgewiesen. Bitte halten Sie ausreichend frühzeitig Rücksprache.
Bewerben Sie sich bitte rechtzeitig um einen Praktikumsplatz, da Wartezeiten für Praktika durchaus mehrere Monate oder auch bis zu einem Jahr betragen können. Für die Genehmigung des Pflichtpraktikums müssen Sie bei der Studienkoordination des BA PPE einen Praktikumsbericht und das vom Praktikumsgeber ausgestellte Praktikumszeugnis (oder einen anderen Nachweis) einreichen.
Ein Praktikum vor Studienbeginn kann nur in Ausnahmefällen angerechnet werden, da Sie im Praktikum im Studium erworbene Kompetenzen berufsfeldbezogen zur Anwendung bringen sollen.
Übersicht
Alle Studierenden des BA PPE müssen laut Prüfungsordnung ein berufsfeldbezogenes Praktikum absolvieren.
Zur Erfüllung des Praxismoduls sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Vorbereitung: Absprache des geplanten Praktikums während der Sprechstunde im Semester, das der Aufnahme des Praktikums vorausgeht. Übersichtsdokument einreichen, Praktikum genehmigen lassen (s.u.)
- Pflichtpraktikum: Durchführung eines sechswöchigen Praktikums im Umfang von 220 Zeitstunden, in Vollzeit, in Präsenz
- Praktikumsbericht: Verfassung eines eigenständigen Praktikumsberichts Das Praktikum kann erst verbucht werden, wenn das genehmigte Praktikum absolviert wurde, eine Praktikumsbestätigung vorliegt und der Praktikumsbericht eingereicht worden ist.
Zeitpunkt des Pflichtpraktikums
Da Studierende das während des Studiums erworbene theoretische und empirische Wissen beim Praktikum anwenden sollen, wird in der Rehel nur ein Praktikum im Rahmen des Studiums anerkannt. Diesbezüglich empfiehlt sich die Durchführung des Pflichtpraktikums erst nach dem ersten Studienjahr, also erst nachdem grundlegende Lerninhalte vermittelt wurden.
Im Studienplan ist das Praktikum für das 5. Fachsemester vorgesehen, der Zeitpunkt des Praktikums kann aber auch davon abweichen.
Allgemeines
Die Praktika können im In- und Ausland absolviert werden. Die Berufsfeldbezogenheit muss vorab mit dem Praktikumsbüro geklärt werden. Die Studierenden sind angehalten, sich selbst um einen Praktikumsplatz zu bemühen.
Besonderheiten eines verpflichtenden Praktikums
Da einige Praktikumsgeber/innen Praktika bevorzugt an Studierende vergeben, in deren Prüfungsordnung ein Praktikum verpflichtend vorgeschrieben ist, bietet es sich bei der Bewerbung an, auf den Nachweis der Verpflichtung hinzuweisen bzw. der Bewerbung eine Bestätigung der Verpflichtung beizufügen. Der Hinweis auf den durch die Prüfungsordnung vorgegebenen sechswöchigen Praktikumszeitraum vergrößert zudem Ihre Chancen auf einen Praktikumsplatz, da einige Praktikumsgeber/innen nur einen Praktikumszeitraum von mindestens zwei oder drei Monaten akzeptieren. Es steht Ihnen natürlich frei, Ihr Praktikum über den geforderten Zeitraum von sechs Wochen auszudehnen. Bitte beachten Sie, dass sich dann einige rechtliche Regelungen ändern. Außerdem müssen Sie beachten, dass sich längere Praktika häufig nicht mit dem Besuch der Veranstaltungen während der Vorlesungszeit vereinbaren lassen.
Arbeitsrechtliche Informationen
Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil des Studiums behandelt. Ab der siebten Woche gilt das Praktikum als freiwillig.
Sollte ein Praktikumsentgelt egal welcher Höhe gezahlt werden, müssen daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Allerdings kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse wegfallen. Auskünfte dazu erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse. Zudem gilt es unter anderem beim Kindergeld bei der Einkommenssteuer und bei der (Halb-)Waisenrente sowie ggf. beim Wohngeld als Einkommen, die jeweils geltenden Einkommensgrenzen müssen somit beachtet werden. Auf das Bafög wird das Einkommen 1:1 angerechnet, der Freibetrag für Einkünfte aus Erwerbsarbeit gilt hier nicht.
Da die Praktika als Teil der akademischen Ausbildung gelten, besteht für die PraktikantInnen weder Urlaubsanspruch noch Ansprüche auf andere übliche ArbeitnehmerInnenrechte. Schutzregeln wie Grenzen der Arbeitszeit, Anspruch auf Pausen und Ruhetage etc. gelten allerdings auch für Absolvierende von Pflichtpraktika.
Praktikumsbericht
Der Praktikumsbericht ist ein eigenständig verfasster Bericht. In diesem Bericht sind organisatorische Aspekte der Institution wie Ziele, Funktionen und Aufgaben der Institution abzuhandeln.
Es wird für den Bericht und für das Praktikum keine Note vergeben. Für die inhaltliche und formale Gestaltung des Berichts gelten die Standards schriftlicher wissenschaftlicher Arbeiten. Auf dem Deckblatt müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
- Name der Praktikantin oder des Praktikanten
- Matrikelnummer
- Studiengang
- Fachsemester
- Bezeichnung des Praktikums, bzw. der Praktikumseinrichtung
- Praktikumszeitraum
- Datum des Besuchs des Blockseminars
- Mentorin oder Mentor innerhalb der Praktikumseinrichtung
- Abgabetermin des Praktikumsberichts
Praktikumsberichte reichen Sie ab sofort bitte ausschließlich als Mailanhang (also digital, als pdf-Datei) ein.
Die Bescheinigung der Praktikumsstelle über das abgeleistete Praktikum gehört ebenfalls zum Bericht und muss dem Bericht beigefügt werden. Am Ende erstellen Sie aus den Dokumenten bitte EIN pdf-Dokument. Bitte senden Sie die Dokumente nicht einzeln als Anhang, sondern fügen Sie sie zusammen. Benennen Sie Ihre Mail im Betreff bitte aussagekräftig (zum Beispiel: „Praktikumsbericht XY“). Die Eidesstattliche Erklärung/Eidesstattliche Versicherung finden Sie hier.
Der Praktikumsbericht sollte spätestens vier Wochen nach Beginn der dem Praktikum folgenden Vorlesungszeit bei der Studiengangskoordination eingereicht werden. Eine Wiederholung des Berichtes oder des gesamten Praktikums kann notwendig werden, wenn der Bericht nicht den oben genannten Anforderungen entspricht. Sollten sich Probleme mit der Einhaltung der Fristen ergeben, wenden Sie sich bitte an die Studiengangskooridnation (Peter Maaß).
Erst nach der Begutachtung des Berichts wird das gesamte Praxismodul im Prüfungssystem verbucht.
Das Praktikum (inklusive Praktikumsbericht) ist zwar spätestens bei der Anmeldung zur BA-Arbeit nachzuweisen, es muss jedoch beachtet werden, dass der Vorgang von der Einreichung des Praktikumsberichts bis hin zur Bearbeitung im Prüfungsamt eine gewisse Zeit beanspruchen kann (ggf. einige Wochen).