5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem

Aus QM-Handbuch
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Nach erfolgter Systemakkreditierung trägt die UDE autonom für die Qualität ihrer Studiengänge Sorge und trifft (Re-)Zertifizierungs-/(Re-)Akkreditierungsentscheidungen eigenverantwortlich. Vor diesem Hintergrund greifen neben dem umfassenden Steuerungssystem für Studium und Lehre, das im vorausgegangenen Kapitel beschrieben wird, insbesondere auf der Ebene des Studiengangs zusätzliche QM-Instrumente und qualitätssichernde Prozesse. In diesem Kapitel wird dargestellt, wie die verschiedenen Elemente des QM-Systems die Qualität von Studiengängen sichern.

5.1 - Einrichtung und Zertifizierung/Akkreditierung eines neuen Studiengangs

Studiengänge sollen auf das Profil der UDE abgestimmt sein und den Qualitätsstandards der UDE (Lehrstrategie) entsprechen. Dies wird bei der Einrichtung und Zertifizierung/Akkreditierung eines neuen Studiengangs oder der grundlegenden Überarbeitung eines bestehenden Studienganges durch koordinierte Prozesse sichergestellt.

Die Einrichtung eines neuen Studiengangs wird auf Grundlage eines groben Studiengangkonzepts bzw. eines ersten Studienplanentwurfs im Rahmen eines durch das Dez. HSPL koordinierten Strukturgesprächs zwischen Dekan*in und der*dem Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*dem Prorektor*in für Entwicklungs- und Ressourcenplanung verabredet. Darüber hinaus wird die Ressourcenverfügbarkeit und die Profilpassung in der UDE geklärt. Im Nachgang zur Verabredung der Einrichtung befasst sich das Rektorat mit der Initiierung des formalen Einrichtungs- und Zertifizierungs-/Akkreditierungsverfahrens. Im Fall eines positiven Rektoratsbeschlusses führen die Studiengangverantwortlichen das obligatorische Prozessgespräch zur Studiengangentwicklung mit dem ZHQE. Im Rahmen des Gesprächs werden die Verantwortlichen dabei unterstützt, das Kompetenzprofil des Studiengangs zu definieren, eine Zielgruppenanalyse durchzuführen und den Studiengang gemäß der geltenden rechtlichen und sonstigen Vorgaben zu gestalten. Die Fakultät entscheidet gemeinsam mit dem ZHQE, ob eine fakultative Prozessbegleitung im weiteren Verlauf des Einrichtungs- und Zertifizierungsverfahrens durch das ZHQE erfolgen soll. Daraufhin wird in einem Auftaktgespräch, das vom Dez. HSPL vorbereitet wird, ein Zeitplan für die Einrichtung und Zertifizierung/Akkreditierung des Studiengangs verabredet. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Studiengangdokumente werden alle weiteren für das spezifische Verfahren relevanten Sachverhalte und offenen Fragen erörtert, die im Verlauf des Einrichtungs- und Zertifizierungsprozesses abschließend geklärt werden müssen. Die Fakultät vervollständigt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auftaktgesprächs das Studiengangkonzept, wobei sie im Rahmen der fakultativen Prozessbegleitung zur Studiengangentwicklung durch das ZHQE unterstützt werden kann. Das Dez. HSPL aktualisiert auf Grundlage des fortgeschriebenen Studiengangkonzepts die Dokumente zur Ressourcenberechnung für den Studiengang (Quantifizierung, Auslastungsprognose und ggf. Kapazitätsberechnung). Der Fakultätsrat beschließt die Einrichtung des Studiengangs und beantragt formal beim Rektor die Einrichtung des Studiengangs. Auf Grundlage des weiter ausgearbeiteten Studiengangkonzepts und unter Bezugnahme auf die für das Verfahren relevanten Sachverhalte fertigt das Dez. HSPL die Rektoratsvorlage zur Einrichtung des Studiengangs an. Sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung des Studiengangs gegeben sind, fasst das Rektorat anschließend den Einrichtungsbeschluss.

Prorektorat für Studium und Lehre

Prorektorat für Entwicklungs- und Ressourcenplanung

Dez. HSPL

Lehrstrategie 📄

Ablaufdiagramm Einrichtung u. Zertifizierung/Akkreditierung eines Fachstudiengangs / in relevanten Schritten wesentliche Änderung eines Fachstudiengangs sowie lehramtsbezogenen Studiengangs 📄🔒

In der Folge arbeitet die Fakultät die den rechtlichen und formalen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente wie Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Ziele-Module-Matrix und Studienplan (weiter) aus. Das Dez. HSPL überprüft den Studienplan erneut in kapazitativer Hinsicht und koordiniert die Prüfung der Studiendokumente gemäß Akteur-Kriterienmatrix (AKM), die allen an der Erstellung und Überprüfung der Dokumente beteiligten Akteuren als Handreichung dient. Mit Hilfe der AKM wird sichergestellt, dass sämtliche für die (Re-)Zertifizierung/(Re-)Akkreditierung und wesentliche Änderung eines Studiengangs relevanten Vorgaben (Kriterien gemäß Studienakkreditierungsverordnung NRW, Strukturvorgaben, UDE-interne Richtlinien) eingehalten werden. Die aus dem Prüfprozess resultierenden Stellungnahmen werden der Fakultät zur Kenntnis gegeben. Sie beschließt anschließend die auf Grundlage der hochschulinternen Prüfung ggf. angepassten Studiendokumente. Mit Unterzeichnung der Summarischen Bestätigung und der spezifischen Ressourcenbestätigung dokumentiert der*die Dekan*in, dass die Erfüllung der darin genannten Studiengangskriterien materiell-inhaltlich überprüft und nicht beanstandet wurde.

Die Fakultät kann auf eigenen Wunsch bei der Studiengangseinrichtung externe Expert*innen beteiligen. Sie können sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Begutachtung des fertigen Konzepts einbezogen werden. Ebenso kann auch das Rektorat eine externe Begutachtung eines Studiengangs in Auftrag geben.

Akteur-Kriterienmatrix 📄🔒




Summarische Bestätigung 📄🔒



Das Dez. HSPL erstellt auf Basis der erfolgten hochschulinternen Prüfung und anschließenden Abstimmung mit der Fakultät eine Beschlussvorlage für die Zertifizierung des Studiengangs durch das Rektorat, die Empfehlungen zur Aussprache von fakultätsseitig kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen (kurzfristige Follow-ups) enthalten kann, durch deren Umsetzung die Rechtskonformität und Übereinstimmung mit den Strukturvorgaben hergestellt werden. In der Folge entscheidet das Rektorat über die Zertifizierung/Akkreditierung des Studiengangs und erteilt ihm im positiven Fall – ggf. an die Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups gebunden – die Starterlaubnis.

Wenn kurzfristige Follow-ups ausgesprochen wurden, werden diese vom Dez. HSPL der Fakultät mitgeteilt. Sie sind von der Fakultät in der Regel innerhalb von max. neun Monaten umzusetzen. Die Zertifizierung/Akkreditierung ist in diesem Fall für ein Jahr befristet. Dabei wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteuren unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahmen wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Zertifizierung/Akkreditierung nach Erfüllung der Follow-ups auf den Zeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgedehnt wird.

Verfahrensplan zu kurzfristigen Follow-up Maßnahmen 📄🔒





Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) sieht vor, dass die Erstakkreditierung/-zertifizierung von Lehramtsstudiengängen als Programmakkreditierung durch eine externe Agentur erfolgt. Vor diesem Hintergrund werden die hochschulinternen Verfahrensschritte im Rahmen der Einrichtung und Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen nach Maßgabe des Verfahrensplans zur Einrichtung, Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen an der UDE durchgeführt. Die Qualitätssicherung und Rezertifizierung/Reakkreditierung bereits etablierter Lehramtsstudiengänge erfolgt, gemeinsam mit den Fachstudiengängen, hochschulintern im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung mit ihren wiederkehrenden jährlichen Betrachtungen auf Lehreinheitsebene und sechsjährlichen vertieften Betrachtungen der Studiengänge, wobei die spezifischen Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge Berücksichtigung finden (s. Kap. 5.2, 5.3 und 6.2). Verfahrensplan zur Einrichtung und (Re-)Akkreditierung/(Re-)Zertifizierung von Studiengängen 📄🔒

Vereinbarung UDE und Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW)📄

5.2 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge im QM-System

Aufgrund spezifischer Vorgaben für Lehramtsstudiengänge müssen bei ihrer Einrichtung, Änderung und Qualitätssicherung einige Besonderheiten beachtet werden. Ressort Standards und Qualitätssicherung im ZLB
Neben den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Studienakkreditierungsverordnung NRW sind für die Lehramtsstudiengänge das Lehrerausbildungsgesetz (LABG), die Lehramtszugangsverordnung (LZV) und die KMK-Standards für die Lehrerbildung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die Vorgaben betreffen u. a. den Anteil der Fächer, der Bildungswissenschaften und Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen sowie das Fach Deutsch für Schüler*innen mit Zuwanderungsgeschichte und Inklusion. Weiterhin stimmt sich das Land mit der UDE über das Spektrum an Lehramtsstudiengängen und -fächern in ZLV ab. Intern hat die UDE ihr Modell der Lehrerbildung als Rahmenvorgabe erarbeitet. Lehramtsausbildungsgesetz 📄

Lehramtszugangsverordnung

KMK-Standards Lehrerbildung 📄

Modell der Lehrerbildung

Vor dem Hintergrund des hohen Anteils polyvalenter Lehrveranstaltungen werden Lehramtsstudiengänge im QM-System der UDE integriert betrachtet. Die Berücksichtigung von spezifischen Anforderungen an Lehramtsstudiengänge wird an der UDE durch das ZLB sowohl bei der Einrichtung als auch der Änderung und Einstellung von Lehramtsstudiengängen beratend und koordinierend gewährleistet. Das ZLB ist für die jährliche Qualitätsbetrachtung (s. Kap. 5.3) im erweiterten ZLB-Vorstand (unter Beteiligung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung) und gemeinsam mit dem Dez. HSPL in der Koordination Lehramt (KoLA) für die Begleitung der Einrichtung, Änderung, Rezertifizierung/Reakkreditierung und ggf. Einstellung von Lehramtsstudiengängen zuständig. ZLB



Die am häufigsten gewählten Fächerkombinationen in der gestuften Lehrerbildung können an der UDE in der Regelstudienzeit überschneidungsfrei studiert werden. Dazu hat die UDE ein Zeitfenstermodell des überschneidungsfreien Studierens zur Verbesserung der Studierbarkeit im Lehramt etabliert und eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Weiterhin wurde ein Prozessmodell eingeführt, welches eine überschneidungsfreie Prüfungsorganisation ermöglicht.

Unter Federführung des ZLB werden in Kooperation mit den Fakultäten und unter Einbindung von Berufspraktiker*innen sowie im Projekt ProViel Standards für die lehrerbildenden Studiengänge erarbeitet, in den Curricula implementiert und weiterentwickelt.

Zeitfenstermodell




5.3 - Qualitätssicherung und - entwicklung im laufenden Studienbetrieb - Rezertifizierung/Reakkreditierung von Studiengängen

Zur laufenden Qualitätssicherung werden alle Lehreinheiten und Studiengänge der UDE (außer Medizin) kontinuierlich betrachtet. Dabei wird zwischen den jährlichen Betrachtungen auf Lehreinheitsebene (LE) und den sechsjährlichen vertieften Betrachtungen der Studiengänge, die deren Rezertifizierung/Reakkreditierung zum Ziel haben, unterschieden.

Die Lehramtsstudiengänge werden im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung ebenfalls berücksichtigt, wobei einzelne Verfahrensschritte absolviert werden, die ausschließlich für die Qualitätssicherung der lehrerbildenden Studiengänge relevant sind.

Ablaufdiagramm kontinuierliche Qualitätssicherung auf Studiengangs- und Lehreinheitsebene
Der Zeitpunkt der vertieften Betrachtung aller Studiengänge (mindestens alle sechs Jahre) wird zwischen Fakultät und Dez. HSPL abgestimmt und im vom Rektorat beschlossenen „Sechs-Jahres-Plan“ festgehalten. Sobald der Betrachtungszeitpunkt erstmalig durch Rektoratsbeschluss festgelegt wurde, besteht er im 6-Jahres-Rhythmus fort, um die kontinuierliche Zertifizierung/Akkreditierung des Studiengangs zu gewährleisten. Zeitplan Vertiefte Betrachtung der Studiengänge 📄🔒
Zum Auftakt der kontinuierlichen Qualitätssicherung erhält jede Fakultät im Frühjahr eines Jahres das Anschreiben der*des Prorektors*in für Studium und Lehre, das die relevanten Informationen für den jeweils anstehenden Qualitätszyklus enthält. Mit dem Schreiben werden außerdem spezifisch aufbereitete Informationen aus dem QM-System (Kennzahlen, Ergebnisse aus Absolvent*innenstudien, Studienverlaufsinformationen u. ä.) in einem Datenset bereit gestellt. Die Fakultät wird mit dem Anschreiben gebeten, ihre Qualitätskonferenzen auf Lehreinheits- und ggf. Studiengangsebene gemäß den Festlegungen in ihrem QM-Konzept durchzuführen. Auf Basis der durchgeführten Qualitätskonferenzen erstellt die Fakultät bis spätestens zum Ende des Jahres Qualitätsberichte für jede Lehreinheit sowie für jeden vertieft betrachteten Studiengang und reicht diese beim Dez. HSPL ein. Darin enthalten sind Vorschläge für (kurzfristige) Follow-ups. Das Dezernat HSPL, ggf. das ZLB und das Justitiariat kommentieren die von der Fakultät erstellten Qualitätsberichte in Vorbereitung der jährlichen Qualitätsgespräche zwischen der*dem Prorektor*in für Studium und Lehre und der Fakultät. QM-Konzepte der Fakultäten
Der*die Prorektor*in erörtert im Qualitätsgespräch mit der Fakultät die aus den kommentierten Berichten hervorgehenden zentralen Themenfelder und vereinbart mit der Fakultät entsprechende (kurzfristige) Follow-ups. Das Dezernat HSPL erstellt ein Gesprächsprotokoll, das zwischen allen Gesprächsbeteiligten einvernehmlich abgestimmt wird und die vereinbarten Follow-ups enthält.

Im nächsten Verfahrensschritt befasst sich der erweiterte ZLB-Vorstand mit der Qualitätssicherung der Lehreinheiten der Lehramtsstudiengänge und der vertieft betrachteten Lehramtsstudiengänge. Der erweiterte Vorstand des ZLB setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreter*innen der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem*r Vertreter*in des MSB und einem*r Vertreter*in des Dez. HSPL. Neben der kontinuierlichen Qualitätssicherung der betrachteten Lehreinheiten und Studiengänge gehören zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung.

erweiterter Vorstand des ZLB


Auf Basis der relevanten Datensets, Qualitätsberichte und Gesprächsprotokolle und der Berichte der Ressorts des ZLB können, neben den zwischen Fakultät und Prorektor*in vereinbarten, auch zusätzliche (kurzfristige) Follow-ups beschlossen werden. Das Gremium spricht dem Rektorat die Empfehlungen zur Rezertifizierung der vertieft betrachteten Lehramtsstudiengänge aus oder es empfiehlt die Versagung der Aussprache der Rezertifizierung eines Lehramtsstudiengangs.

Den Abschluss des Verfahrens bildet ein Rektoratsworkshop, in dem sich die Hochschulleitung mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung auf Lehreinheits- und Studiengangebene befasst. Das Rektorat trifft Rezertifizierungsentscheidungen für die vertieft betrachteten Studiengänge und beschließt (kurzfristige) Follow-ups für Lehreinheiten und Studiengänge. Das Rektorat kann auch (kurzfristige) Follow-ups beschließen, die nicht einvernehmlich mit den Fakultäten und dem erweiterten ZLB-Vorstand abgestimmt wurden. Der dargestellte Prozess der kontinuierlichen Qualitätssicherung der Studiengänge und Lehreinheiten dauert von Verfahrensauftakt bis zur abschließenden Rektoratsbefassung etwa 1,5 Jahre.

Die Lehramtsstudiengänge werden – wie auch die übrigen Studiengänge – in den jährlichen Qualitätskonferenzen berücksichtigt. Sie werden ebenfalls in einem sechsjährlichen Turnus vertieft betrachtet, und die Fakultäten erhalten dafür auf diese Studiengänge bezogene Datensets. (Kurzfristige) Follow-up Maßnahmen werden wie für die übrigen Studiengänge mit den jährlichen Qualitätsberichten vorgeschlagen und im Gespräch mit dem*r Prorektor*in für Studium und Lehre verbindlich vereinbart. Im erweiterten Vorstand des ZLB unter Beteiligung des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) werden auf Basis der Qualitätsberichte für Lehramtsstudiengänge und der Berichte der Ressorts des ZLB übergreifende Aspekte der Lehramtsstudiengänge beraten. Es können, neben den zwischen Fakultät und Prorektor*in vereinbarten, zusätzliche (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschlossen werden.

Der erweiterte Vorstand des ZLB setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreter*innen der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem*r Vertreter*in des MSB und einem*r Vertreter*in des Dez. HSPL. Zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen gehören das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung. ||

Alle sechs Jahre werden in der Institutionellen Evaluation Forschung, Lehre und Organisation einer Fakultät mit Hilfe externer Gutachter*innen grundsätzlich bewertet (s. Kap. 6.3). Dabei wird das Lehrprofil gemeinsam mit dem Forschungsprofil einer Fakultät betrachtet. Gegenstand der Betrachtung sind die Kombination und Ausrichtung der angebotenen Studiengänge im Lehrprofil der Fakultät. Dazu gehören auch die Studiengänge sowie die Studien- und Prüfungsorganisation. Reflektiert werden sollen die Studiengangstruktur sowie die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung. Die Reflexion soll auch die Qualifikationsziele der Studiengänge umfassen. Institutionelle Evaluation




Im Verlauf der Institutionellen Evaluation kann zusätzlich die vertiefte Betrachtung eines oder mehrerer Studiengänge vereinbart werden – etwa wenn die Dokumentation der jährlichen Qualitätskonferenzen eine genauere Analyse nahelegt. Mögliche Follow-up Maßnahmen hinsichtlich des Lehrprofils und ggf. einzelner Studiengänge werden zwischen Fakultät und Rektorat in den anschließenden ZLV (s. Kap. 3.2 und Kap. 6.1) festgelegt.

Alle drei Jahre vereinbart die Fakultät im Rahmen der ZLV (s. Kap. 6.1) mit dem Rektorat Entwicklungsziele im Bereich „Studium und Lehre“, welche sich auch auf einzelne Studiengänge beziehen können. Im Gegenzug sichert das Rektorat Unterstützung zu. Der Bereich Studium und Lehre gliedert sich u. a. in:

  • Planung des Studienangebots (z. B. Einrichtung neuer Studiengänge, Weiterentwicklung oder Einstellung bestehender Studiengänge),
  • Identifizierung und Gewinnung geeigneter Studienbewerber*innen (z. B. Ausbau von Schulkontakten und Erhöhung des Frauenanteils an den Studierenden in den MINT-Fächern),
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils unterrepräsentierter Gruppen unter den Studierenden/Beteiligung an Maßnahmen zur Öffnung der Hochschule für neue Zielgruppen,
  • Verbesserung der Studiensituation (z. B. Weiterentwicklung der Studieneingangsphase, Entwicklung diversitätsbewusster Angebote, Mentoring, E-Learning/Blended Learning, Verbesserung des Studienerfolgs, Internationalisierung),
  • gemeinsamer Lehr-/Lernraum UA Ruhr,
  • Absolvent*innenquote nach Lehreinheiten (Zielquoten auch nach Geschlecht).

5.4 - (Wesentliche) Änderung eines Studiengangs

Veränderungen an Studiengängen sind ein Spiegel der Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre. Die Fortentwicklung von Studiengängen durch die Fakultäten wird daher von den Service- und Verwaltungseinheiten in Studium und Lehre unterstützt. Die Änderung von Studiengängen erfolgt in der Verantwortung der Fakultät. Das Dez. HSPL, das Justitiariat, das ZLB, das Dez. Studierendenservice und das ZHQE unterstützen sie dabei in enger und direkter Abstimmung sowohl bei der Planung als auch der Erarbeitung von Umsetzungsmöglichkeiten. Es wird dabei eruiert, ob es sich bei den geplanten Änderungen um sogenannte wesentliche Änderungen handelt. Dez. HSPL
An der UDE wurden für das Verfahren der Studiengangsänderungen folgende Vorgehensweisen vereinbart:
  • Änderungen werden durch die Fakultät eigenverantwortlich initiiert und beschlossen. Sie teilt dem Dez. HSPL oder dem Justitiariat die beschlossenen Änderungen mit. Gemeinsam mit dem Dezernat HSPL und dem ZLB (bei Lehramtsstudiengängen) erfolgt die frühzeitige Abstimmung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der geplanten Änderung um eine sogenannte „wesentliche Änderung“ handelt. Das Rektorat hat einen Katalog von Definitionen wesentlicher Änderungen beschlossen, der u. a. in der AKM gelistet wird.
  • Sofern es sich nicht um eine wesentliche Änderung des Studiengangs handelt und dennoch die Änderung der Prüfungsordnung erforderlich ist, greift ein standardisierter Prozess, der durch das Justitiariat koordiniert wird. Auch hier werden, je nach Umfang der Änderungen, verschiedene Abstimmungen und Prüfschritte notwendig. Bei Prüfungsordnungsänderungen ist in jedem Fall die Kapazitäts- und Rechtsprüfung notwendig, das Einschreibungs- und Prüfungswesen überprüft die technische Abbildbarkeit der Prüfungsordnung.
  • Werden Ziele und Ausrichtung eines Studiengangs geändert, muss die Passung ins UDE-Profil erneut überprüft werden. Bei sogenannten wesentlichen Änderungen befasst sich zunächst das Rektorat mit den intendierten Anpassungen und beschließt je nach Art und Umfang der genauen Änderungen, ob einige oder alle qualitätssichernden Schritte aus dem Einrichtungsprozess (vgl. Kap. 5.1) eines Studiengangs notwendig werden. Am Ende des Verfahrens steht bei wesentlichen Änderungen immer die Rektoratsentscheidung über die Ausdehnung der bestehenden Zertifizierung/Akkreditierung des geänderten Studiengangs. Damit die beschlossenen Änderungen fristgerecht umgesetzt werden können, muss die Fakultät die dafür zuständigen zentralen Stellen rechtzeitig informieren. Das Dez. HSPL oder das Justitiariat koordinieren den weiteren Prozess mit Kapazitäts- und Rechtsprüfung sowie ggf. die Befassung des Rektorats in enger Absprache mit der Fakultät. Sofern Überarbeitungsbedarf besteht, meldet dies die Verwaltung an die Fakultäten zurück und unterstützt diese bei der Modifikation von Dokumenten. Nach positivem Abschluss des Verfahrens und ggf. der Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups zur Sicherung der Rechtskonformität und Studierbarkeit, werden die von der Fakultät beschlossenen Änderungen veröffentlicht und treten in Kraft. Im Einzelfall kann es aufgrund Art und Umfang der wesentlichen Änderung erforderlich werden, ein voll umfängliches Einrichtungs- und Zertifizierungsverfahren für den betroffenen Studiengang durchzuführen.

Für Lehramtsstudiengänge gelten die gleichen Abläufe mit der Ergänzung, dass das ZLB in den Prozess von Beginn an einbezogen ist und qualitätssichernde Aufgaben wahrnimmt. Bei Änderungen an Profil und Ausrichtung von Studiengängen werden die Anforderungen des Lehramtsstudiums dadurch berücksichtigt, dass der erweiterte Vorstand des ZLB eine entsprechende Einschätzung für die Rektoratsbefassung vorlegt. Außerdem wird das MSB nach Rechtslage beteiligt.

Ablaufdiagramm Änderung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs 📄🔒

Akteur-Kriterien Matrix 📄🔒

Ablaufdiagramm Einrichtung eines Fachstudiengangs / wesentliche Änderung eines Fach- oder LA-Studiengsangs 📄🔒

Katalog zur Definition wesentlicher Änderungen 📄













5.5 - Einstellung eines Studiengangs

Die Einstellung von Studiengängen kann auf Wunsch der Fakultät oder als Konsequenz der ZLV zwischen Fakultät und Rektorat angestoßen werden. Sollten kurzfristige Follow-ups (s. Kap. 5.1) aus dem (Re-)Zertifizierungs/(Re-)Akkreditierungsprozess nicht umgesetzt werden, kann ebenfalls eine Einstellung des Studiengangs erforderlich werden. Die Einstellung von Lehramtsstudiengängen muss im Einvernehmen mit dem MKW und dem MSB erfolgen. Dez. HSPL
Sofern die Fakultät die Einstellung eines Studiengangs wünscht, fasst der Fakultätsrat den formellen Beschluss zur Einstellung. Wenn die Einstellung durch das Rektorat angestoßen wird, holt es (koordiniert durch das Dez. HSPL) eine Stellungnahme des Fakultätsrates zur geplanten Einstellung ein. Anschließend prüft das Dez. HSPL die kapazitären Auswirkungen der Einstellung, insbesondere auch im Hinblick auf die Dienstleistungsverflechtung.

Unter Bezug auf den Beschluss oder unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats beschließt das Rektorat im nächsten Schritt ggf. die Einstellung des Studiengangs, legt das Semester der letzten Immatrikulation fest und fordert die Fakultät auf, eine Auslaufregelung zu erstellen. Wenn die Einstellung des Studiengangs mit der Aufhebung einer Lehreinheit einhergeht oder es Widerspruch der Fakultät zur Einstellungsentscheidung gibt, wird eine Stellungnahme des Senats eingeholt. Anschließend befasst sich das Rektorat damit in zweiter Lesung und beschließt unter Berücksichtigung der Senatsstellungnahme endgültig.

Nach der beschlossenen Einstellung des Studiengangs erarbeitet die Fakultät mit Unterstützung des Justitiariats eine Auslaufregelung. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung wird diese im Verkündungsblatt veröffentlicht. Die Studierenden werden durch den Bereich Einschreibungs- und Prüfungswesen über die in Kraft getretene Auslaufregelung informiert.

Bei der Einstellung von Lehramtsstudiengängen ergeben sich folgende zusätzliche Erfordernisse:

  • Die Einstellung muss im Einvernehmen mit MSB und MKW geschehen.
  • Das ZLB ist in den Prozess einzubeziehen.