5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem

Aus QM-Handbuch
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Nach erfolgter Systemakkreditierung trägt die UDE autonom für die Qualität ihrer Studiengänge Sorge und trifft (Re-)Zertifizierungs-/(Re-)Akkreditierungsentscheidungen eigenverantwortlich. Vor diesem Hintergrund greifen neben dem umfassenden Steuerungssystem für Studium und Lehre, das im vorausgegangenen Kapitel beschrieben wurde, insbesondere auf der Ebene des Studiengangs zusätzliche QM-Instrumente und qualitätssichernde Prozesse. In diesem Kapitel wird dargestellt, wie die verschiedenen Elemente des QM-Systems die Qualität von Studiengängen sichern.

5.1 - Einrichtung und Zertifizierung/Akkreditierung eines neuen Studiengangs

Studiengänge sollen auf das Profil der UDE abgestimmt sein und den Qualitätsstandards der UDE (Lehrstrategie) entsprechen. Dies wird bei der Einrichtung und Zertifizierung/Akkreditierung eines neuen Studiengangs oder der grundlegenden Überarbeitung eines bestehenden Studienganges durch koordinierte Prozesse sichergestellt.

Die Einrichtung eines neuen Studiengangs wird i. d. R. im Rahmen der ZLV (s. Kap. 6.1) und nur im Ausnahmefall im Rahmen eines Strukturgesprächs zwischen Dekanin/Dekan und Prorektorin/Prorektor für Studium und Lehre verabredet. Im Nachgang zur Verabredung der Einrichtung beschließt das Rektorat die Initiierung des formalen Einrichtungs- und Zertifizierungs-/Akkreditierungsverfahrens. Daraufhin werden in einem Auftaktgespräch, das durch das Dez. HSPL koordiniert wird, die Ressourcenverfügbarkeit und die Profilpassung in der UDE geklärt sowie ein Zeitplan für die Einrichtung und Zertifizierung/Akkreditierung des Studiengangs verabredet. Die Fakultät vervollständigt das Studiengangkonzept. Mit dem vorliegenden Studiengangkonzept berechnet das Dez. HSPL die Kapazitäten und der Fakultätsrat beschließt die Einrichtung des Studiengangs. Das Rektorat fasst anschließend den Einrichtungsbeschluss.

Prorektorat für Studium und Lehre

Dez. HSPL

Lehrstrategie 📄

Ablaufdiagramm Einrichtung/Änderung eines Fach- oder LA-Studiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm Einrichtung/Änderung eines Bachelor- oder konsekutiven Masterstudiengangs 📄🔒

In der Folge arbeitet die Fakultät die den rechtlichen und formalen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente wie Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Ziele-Module-Matrix und Studienplan aus, wobei sie auf Wunsch durch das ZHQE unterstützt werden kann. Das Dez. HSPL überprüft den Studienplanentwurf in kapazitativer Hinsicht (Quantifizierung) und koordiniert die Prüfung der Studiendokumente gemäß Akteur-Kriterienmatrix (AKM), die allen an der Erstellung und Überprüfung der Dokumente beteiligten Akteuren als Handreichung dient. Mit Hilfe der AKM wird sichergestellt, dass sämtliche für die (Re-)Zertifizierung/(Re-)Akkreditierung und wesentliche Änderung eines Studiengangs relevanten Vorgaben (Kriterien des Akkreditierungsrats, Strukturvorgaben, UDE-interne Richtlinien) Berücksichtigung finden. Die aus dem Prüfprozess resultierenden Stellungnahmen werden der Fakultät zur Kenntnis gegeben. Sie beschließt anschließend die ggf. angepassten Studiendokumente. Mit Unterzeichnung der summarischen Bestätigung bestätigen die Dekanin/ der Dekan, dass die Erfüllung der darin genannten Studiengangskriterien materiell inhaltlich überprüft und nicht beanstandet wurde.

Die Fakultät kann auf eigenen Wunsch bei der Studiengangseinrichtung externe Expertinnen und Experten beteiligen. Sie können sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Begutachtung des fertigen Konzepts einbezogen werden. In Einzelfällen kann auch das Rektorat eine externe Begutachtung eines Studiengangs in Auftrag geben.

Akteur-Kriterienmatrix 📄🔒

Summarische Bestätigung 📄🔒

Das Dez. HSPL erstellt auf Basis der erfolgten Abstimmung eine Beschlussempfehlung, die die Aussprache von fakultätsseitig kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen (kurzfristige Follow-up Maßnahmen) enthalten kann, durch deren Umsetzung die Rechtskonformität, Übereinstimmung mit den Akkreditierungskriterien oder Strukturvorgaben hergestellt werden. In der Folge entscheidet das Rektorat über die Zertifizierung/Akkreditierung des Studiengangs und erteilt ihm im positiven Fall – ggf. an die Umsetzung von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen gebunden – die Starterlaubnis.

Wenn kurzfristige Follow-up Maßnahmen ausgesprochen wurden, werden diese vom Dez. HSPL der Fakultät mitgeteilt und von der Fakultät innerhalb von max. neun Monaten umgesetzt. Dabei wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteuren unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahmen wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Zertifizierung/Akkreditierung nach Erfüllung der Voraussetzungen auf den Zeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgedehnt wird.

Verfahrensplan zu kurzfristigen Follow-up Maßnahmen 📄🔒
Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) sieht vor, dass die Erstakkreditierung/-zertifizierung von Lehramtsstudiengängen als Programmakkreditierung durch eine externe Agentur erfolgt. Vor diesem Hintergrund werden die hochschulinternen Verfahrensschritte im Rahmen der Einrichtung und Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen nach Maßgabe des Verfahrensplans zur Einrichtung, Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen an der UDE durchgeführt. Die Qualitätssicherung und Rezertifizierung/Reakkreditierung bereits etablierter Lehramtsstudiengänge erfolgt, gemeinsam mit den Fachstudiengängen, hochschulintern im Rahmen des Qualitätsberichtswesens mit seinen wiederkehrenden jährlichen Betrachtungen auf Lehreinheitsebene und sechsjährlichen vertieften Betrachtungen der Studiengänge, wobei die spezifischen Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge Berücksichtigung finden (s. Kap. 5.2 und 5.3). Verfahrensplan zur Einrichtung und (Re-)Akkreditierung/(Re-)Zertifizierung von Studiengängen 📄🔒

Vereinbarung UDE und Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW)📄

5.2 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge im QM-System

Aufgrund spezifischer Vorgaben für Lehramtsstudiengänge müssen bei ihrer Einrichtung, Änderung und Qualitätssicherung einige Besonderheiten beachtet werden. Ressort Standards und Qualitätssicherung im ZLB
Neben den Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen und den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) sind für die Lehramtsstudiengänge das Lehrerausbildungsgesetz (LABG), die Lehramtszugangsverordnung (LZV) und die KMK-Standards für die Lehrerbildung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die Vorgaben betreffen u. a. den Anteil der Fächer, der Bildungswissenschaften und Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen sowie das Fach Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte und Inklusion. Weiterhin stimmt sich das Land mit der UDE über das Spektrum an Lehramtsstudiengängen und -fächern in ZLV ab. Intern hat die UDE ihr Modell der Lehrerbildung als Rahmenvorgabe erarbeitet. Lehramtsausbildungsgesetz 📄

Lehramtszugangsverordnung

KMK-Standards Lehrerbildung 📄

Modell der Lehrerbildung

Vor dem Hintergrund des hohen Anteils polyvalenter Lehrveranstaltungen werden Lehramtsstudiengänge im QM-System der UDE integriert betrachtet. Die Berücksichtigung von spezifischen Anforderungen an Lehramtsstudiengänge wird an der UDE durch das ZLB sowohl bei der Einrichtung als auch der Änderung und Einstellung von Lehramtsstudiengängen beratend und koordinierend gewährleistet. Das ZLB ist für die jährliche Qualitätsbetrachtung (s. Kap. 5.3) im erweiterten ZLB-Vorstand (unter Beteiligung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung) und gemeinsam mit dem Dez. HSPL in der Koordination Lehramt (KoLA) für die Begleitung der Einrichtung, Änderung, Rezertifizierung/Reakkreditierung und ggf. Einstellung von Lehramtsstudiengängen zuständig. ZLB
Die am häufigsten gewählten Fächerkombinationen in der gestuften Lehrerbildung können an der UDE in der Regelstudienzeit überschneidungsfrei studiert werden. Dazu hat die UDE ein Zeitfenstermodell des überschneidungsfreien Studierens zur Verbesserung der Studierbarkeit im Lehramt etabliert und eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Weiterhin wurde ein Prozessmodell eingeführt, welches eine überschneidungsfreie Prüfungsorganisation ermöglicht.

Unter Federführung des ZLB werden in Kooperation mit den Fakultäten und unter Einbindung von Berufspraktikerinnen und -praktikern sowie im Projekt ProViel Standards für die lehrerbildenden Studiengänge erarbeitet, in den Curricula implementiert und weiterentwickelt.

Zeitfenstermodell

5.3 - Qualitätssicherung und - entwicklung im laufenden Studienbetrieb - Rezertifizierung/Reakkreditierung von Studiengängen

Zur laufenden Qualitätssicherung wird das Qualitätsberichtswesen durchgeführt, im Rahmen dessen die Fakultäten einmal im Jahr die Qualitätskonferenzen (s. Kap. 6.2) abhalten, wobei zwischen den jährlichen Betrachtungen auf Lehreinheitsebene (LE) und den sechsjährlichen vertieften Betrachtungen der Studiengänge, die deren Rezertifizierung/Reakkreditierung zum Ziel haben, zu unterscheiden ist. Der Zeitpunkt der vertieften Betrachtung der Studiengänge (mindestens alle sechs Jahre) wird zwischen Fakultät und Dez. HSPL abgestimmt und im vom Rektorat beschlossenen „Sechs-Jahres-Plan“ festgehalten. Sobald der Betrachtungszeitpunkt erstmalig durch Rektoratsbeschluss festgelegt wurde, besteht er im 6-Jahres-Rhythmus fort, um die kontinuierliche Zertifizierung/Akkreditierung des Studiengangs zu gewährleisten. Für die Durchführung der Qualitätskonferenzen auf LE- und Studiengangsebene erhält die Fakultät aufbereitete Informationen aus dem QM-System (Kennzahlen, Ergebnisse aus Absolventinnen- und Absolventenstudien, Studienverlaufsinformationen u. ä.) in einem Datenset. Auf Basis der durchgeführten Qualitätskonferenzen erstellt die Fakultät Qualitätsberichte für jede Lehreinheit sowie für jeden vertieft betrachteten Studiengang. Darin enthalten sind Vorschläge für (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen, die mit der Prorektorin/dem Prorektor für Studium und Lehre vereinbart und anschließend vom Rektorat beschlossen werden. Das Rektorat kann auch (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschließen, die nicht einvernehmlich mit den Fakultäten und dem erweiterten ZLB-Vorstand abgestimmt wurden. Diese Rezertifizierungsentscheidungen werden von 2017 an im Rahmen eines breiter angelegten Rektoratsworkshops stattfinden, wodurch zusätzlich auch eine übergreifende Zusammenschau der Qualitätsberichte auf Lehreinheits- und auf Studiengangsebene ermöglicht wird. Die Einführung eines solchen jährlichen Rektoratsworkshops zur Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre unter Beteiligung des ZLB, des Dezernats Hochschulentwicklungsplanung und des ZHQE bietet auch die Gelegenheit, jährlich die Wirksamkeit, Angemessenheit und ggf. die Weiterentwicklungen im QM-System zu reflektieren. Zeitplan Vertiefte Betrachtung der Studiengänge 📄🔒
Die Lehramtsstudiengänge werden – wie auch die übrigen Studiengänge – in den jährlichen Qualitätskonferenzen berücksichtigt. Sie werden ebenfalls in einem sechsjährlichen Turnus vertieft betrachtet, und die Fakultäten erhalten dafür auf diese Studiengänge bezogene Datensets. (Kurzfristige) Follow-up Maßnahmen werden wie für die übrigen Studiengänge mit den jährlichen Qualitätsberichten vorgeschlagen und im Gespräch mit der Prorektorin für Studium und Lehre verbindlich vereinbart. Im erweiterten Vorstand des ZLB unter Beteiligung des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) werden auf Basis der Qualitätsberichte für Lehramtsstudiengänge und der Berichte der Ressorts des ZLB übergreifende Aspekte der Lehramtsstudiengänge beraten. Es können, neben den zwischen Fakultät und Prorektor/in vereinbarten, zusätzliche (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschlossen werden. Ablaufdiagramm Kontinuierliche QS der LA-Studiengänge 📄🔒
Der erweiterte Vorstand des ZLB setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreterinnen und Vertreter der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem Vertreter/einer Vertreterin des MSB und einer Vertreterin/einem Vertreter des Dez. HSPL. Zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen gehören das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung. erweiterter Vorstand des ZLB
Alle sechs Jahre werden in der Institutionellen Evaluation Forschung, Lehre und Organisation einer Fakultät mit Hilfe externer Gutachterinnen und Gutachter grundsätzlich bewertet (s. Kap. 6.3). Dabei wird das Lehrprofil gemeinsam mit dem Forschungsprofil einer Fakultät betrachtet. Gegenstand der Betrachtung sind die Kombination und Ausrichtung der angebotenen Studiengänge im Lehrprofil der Fakultät. Dazu gehören auch die Studiengänge sowie die Studien- und Prüfungsorganisation. Reflektiert werden sollen die Studiengangstruktur sowie die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung. Die Reflexion soll auch die Qualifikationsziele der Studiengänge umfassen. Institutionelle Evaluation
Im Verlauf der Institutionellen Evaluation kann zusätzlich die vertiefte Betrachtung eines oder mehrerer Studiengänge vereinbart werden – etwa wenn die Dokumentation der jährlichen Qualitätskonferenzen eine genauere Analyse nahelegt. Mögliche Follow-up Maßnahmen hinsichtlich des Lehrprofils und ggf. einzelner Studiengänge werden zwischen Fakultät und Rektorat in den anschließenden ZLV (s. Kap. 3.2 und Kap. 6.1) festgelegt.

Alle drei Jahre vereinbart die Fakultät im Rahmen der ZLV (s. Kap. 6.1) mit dem Rektorat Entwicklungsziele im Bereich „Studium und Lehre“, welche sich auch auf einzelne Studiengänge beziehen können. Im Gegenzug sichert das Rektorat Unterstützung zu. Der Bereich Studium und Lehre gliedert sich u. a. in:

  • Planung des Studienangebots (z. B. Einrichtung neuer Studiengänge, Weiterentwicklung oder Einstellung bestehender Studiengänge),
  • Identifizierung und Gewinnung geeigneter Studienbewerber/innen (z. B. Ausbau von Schulkontakten und Erhöhung des Frauenanteils an den Studierenden in den MINT-Fächern),
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils unterrepräsentierter Gruppen unter den Studierenden/Beteiligung an Maßnahmen zur Öffnung der Hochschule für neue Zielgruppen,
  • Verbesserung der Studiensituation (z. B. Weiterentwicklung der Studieneingangsphase, Entwicklung diversitätsbewusster Angebote, Mentoring, E-Learning/Blended Learning, Verbesserung des Studienerfolgs, Internationalisierung),
  • gemeinsamer Lehr-/Lernraum UA Ruhr,
  • Absolventinnen- und Absolventenquote nach Lehreinheiten (Zielquoten auch nach Geschlecht).

5.4 - (Wesentliche) Änderung eines Studiengangs

Veränderungen an Studiengängen sind ein Spiegel der Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre. Die Fortentwicklung von Studiengängen durch die Fakultäten wird daher von den Service- und Verwaltungseinheiten in Studium und Lehre unterstützt. Die Änderung von Studiengängen erfolgt in der Verantwortung der Fakultät. Das Dez. HSPL, das Justitiariat, das ZLB, das Dez. Studierendenservice und das ZHQE unterstützen sie dabei in enger und direkter Abstimmung sowohl bei der Planung als auch der Erarbeitung von Umsetzungsmöglichkeiten. Es wird dabei eruiert, ob es sich bei den geplanten Änderungen um sogenannte wesentliche Änderungen handelt. Dez. HSPL
An der UDE wurden für das Verfahren der Studiengangsänderungen folgende Vorgehensweisen vereinbart:


  • Änderungen werden durch die Fakultät eigenverantwortlich initiiert und beschlossen. Sie teilt dem Dez. HSPL oder Justitiariat die beschlossenen Änderungen mit. Gemeinsam mit dem Dezernat HSPL und dem ZLB (bei Lehramtsstudiengängen) erfolgt die frühzeitige Abstimmung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der geplanten Änderung um eine sogenannte „wesentliche Änderung“ handelt. Das Rektorat hat einen Katalog von Definitionen wesentlicher Änderungen beschlossen, der u. a. in der AKM gelistet wird.


  • Sofern es sich nicht um eine wesentliche Änderung des Studiengangs handelt und dennoch die Änderung der Prüfungsordnung erforderlich ist, greift ein standardisierter Prozess, der durch das Justitiariat koordiniert wird. Auch hier werden, je nach Umfang der Änderungen, verschiedene Abstimmungen und Prüfschritte notwendig. Bei Prüfungsordnungsänderungen ist in jedem Fall die Kapazitäts- und Rechtsprüfung notwendig.


  • Werden Ziele und Ausrichtung eines Studiengangs geändert, muss die Passung ins UDE-Profil erneut überprüft werden. Bei sogenannten wesentlichen Änderungen befasst sich zunächst das Rektorat mit den intendierten Anpassungen und beschließt je nach Art und Umfang der genauen Änderungen, ob einige oder alle qualitätssichernden Schritte aus dem Einrichtungsprozess (vgl. Kap. 5.1) eines Studiengangs notwendig werden. Am Ende des Verfahrens steht bei wesentlichen Änderungen immer die Rektoratsentscheidung über die Zertifizierung/Akkreditierung des geänderten Studiengangs. Damit die beschlossenen Änderungen fristgerecht umgesetzt werden können, muss die Fakultät die dafür zuständigen zentralen Stellen rechtzeitig informieren. Das Dez. HSPL oder das Justitiariat koordinieren den weiteren Prozess mit Kapazitäts- und Rechtsprüfung sowie ggf. die Befassung des Rektorats in enger Absprache mit der Fakultät. Sofern Überarbeitungsbedarf besteht, meldet dies die Verwaltung an die Fakultäten zurück und unterstützt diese bei der Modifikation von Dokumenten. Nach positivem Abschluss des Verfahrens und ggf. der Umsetzung von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen zur Sicherung der Rechtskonformität und Studierbarkeit, werden die von der Fakultät beschlossenen Änderungen veröffentlicht und treten in Kraft.


Für Lehramtsstudiengänge gelten die gleichen Abläufe mit der Ergänzung, dass das ZLB in den Prozess von Beginn an einbezogen ist und qualitätssichernde Aufgaben wahrnimmt. Bei Änderungen an Profil und Ausrichtung von Studiengängen werden die Anforderungen des Lehramtsstudiums dadurch berücksichtigt, dass der erweiterte Vorstand des ZLB eine entsprechende Einschätzung für die Rektoratsbefassung vorlegt. Außerdem wird das MSW nach Rechtslage beteiligt.

Ablaufdiagramm Änderung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs 📄🔒

Akteur-Kriterien Matrix 📄🔒

Ablaufdiagramm Einrichtung/Änderung eines Fach- oder LA-Studiengangs 📄🔒

Katalog zur Definition wesentlicher Änderungen 📄


5.5 - Einstellung eines Studiengangs

Die Einstellung von Studiengängen kann auf Wunsch der Fakultät oder als Konsequenz der ZLV zwischen Fakultät und Rektorat angestoßen werden. Sollten kurzfristige Follow-up Maßnahmen (s. Kap. 5.1) aus dem (Re-)Zertifizierungs/(Re-)Akkreditierungsprozess nicht umgesetzt werden, kann ebenfalls eine Einstellung des Studiengangs erforderlich werden. Die Einstellung von Lehramtsstudiengängen ist mit dem MKW und dem MSW abzusprechen. Dez. HSPL
Sofern die Fakultät die Einstellung eines Studiengangs wünscht, fasst der Fakultätsrat den formellen Beschluss zur Einstellung. Wenn die Einstellung durch das Rektorat angestoßen wird, holt es (koordiniert durch das Dez. HSPL) eine Stellungnahme des Fakultätsrates zur geplanten Einstellung ein. Anschließend prüft das Dez. HSPL die kapazitären Auswirkungen der Einstellung, insbesondere auch im Hinblick auf die Dienstleistungsverflechtung.

Unter Bezug auf den Beschluss oder unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats beschließt das Rektorat im nächsten Schritt ggf. die Einstellung des Studiengangs, legt das Semester der letzten Immatrikulation fest und fordert die Fakultät auf, eine Auslaufregelung zu erstellen. Wenn die Einstellung des Studiengangs mit der Aufhebung einer Lehreinheit einhergeht oder es Widerspruch der Fakultät zur Einstellungsentscheidung gibt, wird eine Stellungnahme des Senats eingeholt. Anschließend befasst sich das Rektorat damit in zweiter Lesung und beschließt unter Berücksichtigung der Senatsstellungnahme endgültig.

Nach der beschlossenen Einstellung des Studiengangs erarbeitet die Fakultät mit Unterstützung des Justitiariats eine Auslaufregelung. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung wird diese im Verkündigungsblatt veröffentlicht. Die Studierenden werden durch den Bereich Einschreibungs- und Prüfungswesen über die in Kraft getretene Auslaufregelung informiert.

Bei der Einstellung von Lehramtsstudiengängen ergeben sich folgende zusätzliche Erfordernisse:

  • Die Einstellung muss im Einvernehmen mit MSW und MKF geschehen.
  • Das ZLB ist in den Prozess einzubeziehen.