5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem: Unterschied zwischen den Versionen

Aus QM-Handbuch
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| Den Abschluss aller Reakkreditierungsverfahren an der UDE bildet ein '''Rektoratsworkshop''', in dem sich die Hochschulleitung mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung befasst. Das Rektorat trifft '''Reakkreditierungsentscheidungen''' für die vertieft betrachteten Studiengänge und beschließt (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Rektorat kann auch '''(kurzfristige) Follow-up Maßnahmen''' beschließen, die nicht einvernehmlich mit den Fakultäten, dem erweiterten ZLB-Vorstand und dem Schulministerium abgestimmt wurden. Sofern in einem vertieft betrachteten Studiengang die Voraussetzungen erfüllt werden und – falls nötig – die Zustimmung der zu beteiligenden Stelle vorliegt, beschließt das Rektorat die Reakkreditierung der Studiengänge für acht Jahre. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird damit für den '''Achtjahreszeitraum''' vergeben. Die '''Rektoratsbeschlüsse''' werden auf der Homepage der UDE veröffentlicht und die Öffentlichkeit wird über die Datenbank des Akkreditierungsrats über die Akkreditierung informiert.  
| Den Abschluss aller Reakkreditierungsverfahren an der UDE bildet ein '''Rektoratsworkshop''', in dem sich die Hochschulleitung mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung befasst. Das Rektorat trifft '''Reakkreditierungsentscheidungen''' für die vertieft betrachteten Studiengänge und beschließt (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Rektorat kann auch '''(kurzfristige) Follow-up Maßnahmen''' beschließen, die nicht einvernehmlich mit den Fakultäten, dem erweiterten ZLB-Vorstand und dem Schulministerium abgestimmt wurden. Sofern in einem vertieft betrachteten Studiengang die Voraussetzungen erfüllt werden und – falls nötig – die Zustimmung der zu beteiligenden Stelle vorliegt, beschließt das Rektorat die Reakkreditierung der Studiengänge für acht Jahre. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird damit für den '''Achtjahreszeitraum''' vergeben. Die '''Rektoratsbeschlüsse''' werden auf der Homepage der UDE veröffentlicht und die Öffentlichkeit wird über die Datenbank des Akkreditierungsrats über die Akkreditierung informiert.  
||[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/verfahrensplan_kurzfr_follow-ups_26-01-2022.pdf Verfahrensplan kurzfristige Follow-ups 📄]
||[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/intern/verfahrensplan_umsetzung_kurzfr_follow-ups_27-05-2024.pdf Verfahrensplan kurzfristige Follow-ups 📄]


[https://www.uni-due.de/gremien/rektoratsbeschluesse.shtml Rektoratsbeschlüsse]
[https://www.uni-due.de/gremien/rektoratsbeschluesse.shtml Rektoratsbeschlüsse]

Version vom 16. Juli 2024, 12:16 Uhr

Die Verfahren im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (QMS) der UDE sind gut eingespielt und der Akkreditierungsrat hat mit der Aussprache der Systemreakkreditierung die Funktionalität unserer Prozesse bestätigt. Die externen Gutachter:innen der Systemreakkreditierung bescheinigen der UDE, über ein stimmig konzipiertes und funktionsfähiges QM-System zu verfügen, dessen dialogorientierte Ausgestaltung eine wesentliche Stärke des Systems sei. Gleichzeitig hat der Akkreditierungsrat durch Aussprache einer für die UDE maßgeblichen Auflage die Beteiligung externer Expertise in allen hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren gefordert und damit die Weichen gestellt für Anpassungen der in diesem Zusammenhang stehenden Prozesse. Damit einhergehend hat der Senat der UDE die Verlängerung der hochschulinternen Akkreditierungsfristen von sechs auf acht Jahre und analog die Ausdehnung der Frequenzen der hochschulinternen Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf vier sowie der Institutionellen Evaluationen auf acht Jahre beschlossen. Die Einbindung externer Gutachter:innen auf Studiengangsebene wird durch die Etablierung von Akkreditierungsbeiräten an den Fakultäten erfolgen. Zur Entlastung der QM-Akteur:innen finden keine regelmäßigen Lehreinheitsbetrachtungen mehr statt. In diesem Kapitel wird beschrieben, wie unter den genannten Rahmenbedingungen die Qualitätssicherung auf Studiengangsebene erfolgt und die hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren ablaufen.

5.1 - Einrichtung und Akkreditierung eines neuen Studiengangs - Konzeptakkreditierung

Die Implementierung neuer Studiengänge erfolgt an der UDE in einem strukturierten Prozess, der sich in die zwei Phasen Einrichtung und Akkreditierung gliedert.

Im Rahmen der Einrichtung wird zunächst gemeinsam von Fakultät und Rektorat eruiert, inwiefern die Etablierung des geplanten Studiengangs den strategischen Entwicklungszielen der UDE entspricht. Dabei wird die Passung in das bestehende Studiengangsportfolio ebenso in den Blick genommen, wie die Ziele der UDE gemäß Hochschulentwicklungsplan, aber auch Aspekte wie zu erwartende Einschreibezahlen unter den Bedingungen des demographischen Wandels und Anschlussperspektiven für Absolvent:innen in Zeiten des Fachkräftemangels spielen dabei eine Rolle.

Nach erfolgtem Einrichtungsbeschluss durch das Rektorat wird im hochschulinternen Akkreditierungsprozess die Übereinstimmung des Studiengangskonzepts mit UDE-internen sowie -externen Qualitätsstandards sichergestellt. Das Rektorat spricht schließlich die Akkreditierungsentscheidung aus, woraufhin der Studienbetrieb aufgenommen wird. Das gesamte Verfahren wird vom Dezernat HSPL koordiniert.

Das Einrichtungsverfahren kann auf Initiative einer Fakultät oder des Rektorats, in Einzelfällen aber auch durch externe Impulse (z.B. aus dem Wissenschaftsministerium) angestoßen werden.  

Sobald die den Studiengang planende Fakultät ein grobes Studiengangskonzept inklusive Stellungnahmen des Fakultäts- und Studienbeirats vorlegt, kann auf dieser Grundlage durch das Dez. HSPL der erste formale Schritt des Einrichtungsverfahrens geplant werden: Ein Strukturgespräch zwischen Dekan:in, studiengangsverantwortlichen Lehrenden und dem:der Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung sowie ggf. dem:der Rektor:in. In dem Gespräch werden die strukturelle Passung des geplanten Studiengangs in das Studiengangsportfolio der Fakultät bzw. der UDE, die Ressourcenverfügbarkeit, Zielgruppen und Anschlussperspektiven erörtert. Sofern alle Gesprächsbeteiligten die Einrichtung des Studiengangs weiterverfolgen wollen, wird das Studiengangskonzept erstmalig dem Rektorat vorgelegt. Das Rektorat gibt dann im positiven Fall grünes Licht für die Initiierung des formalen Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahrens.

Prorektorat für Studium, Lehre & Bildung

Dez. HSPL

Hochschulentwicklungsplan

Ablaufdiagramm Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs 📄🔒

Anschließend wird das Studiengangskonzept weiter ausgearbeitet. Parallel wird der Bereich Einschreibewesen einbezogen, der hinsichtlich der technischen Abbildung des Studiengangs berät und frühzeitig über den beabsichtigten Start des Studienbetriebs in Kenntnis gesetzt wird. Das ZHQE berät die Studiengangverantwortlichen hinsichtlich der Ausgestaltung des Studiengangs im Rahmen des obligatorischen Prozessgesprächs zur Studiengangentwicklung. Das Kompetenzprofil des Studiengangs wird definiert, es wird eine Zielgruppenanalyse durchgeführt und das ZHQE berät zur Curriculumsgestaltung gemäß der geltenden Vorgaben (z. B. StudakVO NRW, Lehr-Lern-Strategie). Die Fakultät entscheidet gemeinsam mit dem ZHQE, ob eine fakultative Prozessbegleitung im weiteren Verlauf des Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahrens durch das ZHQE erfolgen soll.

Sobald das weiter ausgearbeitete Studiengangskonzept vorliegt, kommen im sogenannten Auftaktgespräch alle am Einrichtungsprozess beteiligten UDE-internen Stakeholder zusammen. Es wird ein Zeitplan für die Einrichtung, externe Begutachtung und Akkreditierung des Studiengangs verabredet. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Studiengangsdokumente werden alle weiteren für das spezifische Verfahren relevanten Sachverhalte und offenen Fragen erörtert, die im Verlauf des Einrichtungs- und Akkreditierungsprozesses abschließend geklärt werden müssen. Die Fakultät vervollständigt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auftaktgesprächs das Studiengangskonzept inkl. der den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente (Prüfungsordnung, Studienplan, Modulhandbuch), wobei sie im Rahmen der fakultativen Prozessbegleitung zur Studiengangentwicklung durch das ZHQE unterstützt werden kann. Die gemäß Akteur:innen-Kriterienmatrix (AKM) zuständigen Stellen prüfen die Studiengansgdokumente und die Fakultät wird über die Ergebnisse informiert. Es wird sichergestellt, dass sämtliche für die Akkreditierung eines Studiengangs relevanten Vorgaben (Kriterien gemäß StudakVO NRW, Strukturvorgaben, UDE-interne Richtlinien) eingehalten werden. Die Fakultät überarbeitet die Studiengangsdokumente ggf. auf Grundlage der Prüfergebnisse und der Fakultätsrat beschließt die Einrichtung des Studiengangs und beantragt formal bei dem:der Rektor:in die Einrichtung des Studiengangs. Auf Grundlage des weiter ausgearbeiteten Studiengangkonzepts und unter Bezugnahme auf die für das Verfahren relevanten Sachverhalte fertigt das Dez. HSPL die Rektoratsvorlage zur Einrichtung des Studiengangs an.

Sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung des Studiengangs gegeben sind, fasst das Rektorat anschließend den Einrichtungsbeschluss.

Das Studiengangskonzept wird dann einem der extern besetzten Akkreditierungs-Beiräte der Fakultät zur Überprüfung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Studienakkreditierungsverordnung NRW (StudakVO) vorgelegt. Die Ergebnisse der Bewertung durch den Akkreditierungs-Beirat müssen im Dokumentationsblatt für die Beiratsarbeit festgehalten und dem Dez. HSPL zur Vorbereitung des Akkreditierungsbeschlusses durch das Rektorat vorgelegt werden.

Falls an einer Fakultät kein zum geplanten Studiengang passend besetzter Akkreditierungs-Beirat existiert, wird eine vom ZHQE koordinierte externe Studiengangbegutachtung durchgeführt. Für die spätere Reakkreditierung des Studiengangs muss jedoch ein Akkreditierungs-Beirat an der Fakultät etabliert werden.

Im Falle einer externen Studiengangbegutachtung abseits der Beiräte beschließt das Rektorat den Evaluationsauftrag zur externen Begutachtung, die Verfahrensform, ggf. das Schwerpunktthema bzw. die Fragestellungen und die Gutachter:innenliste mit Ersatzkandidat:innen. Die Zusammensetzung der Gutachter:innen entspricht dabei den Anforderungen der QM-Ordnung an die Akkreditierungs-Beiräte (2 hochschulexterne Wissenschaftler:innen, Vertretung der Berufspraxis und studentische Vertretung). Das ZHQE koordiniert dann die externe Begutachtung in Form von Einzelbegutachtungen nach Aktenlage oder eines Entwicklungsworkshops mit anschließendem Gruppengutachten (s. Kap. 6.3.5). Im Abschlussgespräch des Begutachtungsverfahrens zwischen Fakultät, der:dem Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung und dem Dez. HSPL, das vom ZHQE koordiniert wird, werden ggf. auf Basis der Empfehlungen der Gutachter:innen und der Stellungnahme der Fakultät Follow-up Maßnahmen abgestimmt. Es wird dann entschieden, ob die Follow-ups schnell umsetzbar sind und die Studiengangsdokumente noch vor dem abschließenden Akkreditierungsbeschluss durch das Rektorat angepasst werden können. Falls die Umsetzung der Follow-ups durch die Fakultät längere Zeit in Anspruch nehmen wird, kann das Rektorat die aus der externen Begutachtung hervorgehenden Follow-up Maßnahmen gemeinsam mit der Akkreditierung beschließen und die Fakultät hat dann i. d. R. neun Monate Zeit für die Umsetzung der Follow-ups.

ZHQE

Workbook Studiengangentwicklung 📄

Lehr-Lern-Strategie 📄

Digitalisierungsstrategie 📄

Akteur:innen-Kriterienmatrix 📄🔒

Dokumentationsblatt für die Beiratsarbeit (Link wird noch bereitgestellt)

Im Anschluss an die externe Bewertung durch entweder den Akkreditierungs-Beirat oder der externen Studiengangbegutachtung, die vom ZHQE koordiniert wird, arbeitet die Fakultät die den rechtlichen und formalen Vorgabe entsprechenden Studiendokumente wie Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Ziele-Module-Matrix und Studienplan final aus. Die Unterlagen werden abschließend gemäß AKM geprüft. Die Studiengangsverantwortlichen teilen dem:der Dekan:in mit, dass die hochschulinterne Prüfung der Dokumente erfolgt ist und die Studiendokumente den Anforderungen entsprechen. Daraufhin unterzeichnet der:die Dekan:in die Summarische Bestätigung sowie die spezifische Ressourcenbestätigung und dokumentiert so, dass die Erfüllung der darin genannten Studiengangskriterien überprüft und nicht beanstandet wurde.

Summarische Bestätigung 📄🔒

Ressourcenbestätigung 📄

Das Dez. HSPL erstellt auf Basis der erfolgten hochschulinternen Prüfung und anschließenden Abstimmung mit der Fakultät eine Beschlussvorlage für die Akkreditierung des Studiengangs durch das Rektorat, die Empfehlungen zur Aussprache von fakultätsseitig kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen (kurzfristige Follow-up Maßnahmen) enthalten kann, durch deren Umsetzung die Rechtskonformität und Übereinstimmung mit den Strukturvorgaben hergestellt werden. In der Folge entscheidet das Rektorat über die Akkreditierung des Studiengangs und im positiven Fall – ggf. an die Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups gebunden – wird die Starterlaubnis erteilt und das Siegel des Akkreditierungsrats vergeben.

Die Umsetzung einer kurzfristigen Follow-up Maßnahme ist von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme festlegen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird bei dem Beschluss kurzfristiger Follow-ups vom Rektorat zunächst für ein Jahr befristet. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach Erfüllungder kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt acht Jahren ausgedehnt wird. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird damit ebenfalls für den Achtjahreszeitraum vergeben.

Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. Kap. 5.5).

Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 5.6.

Verfahrensplan zu kurzfristigen Follow-up Maßnahmen 📄🔒

5.2 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge im QM-System

Aufgrund spezifischer Vorgaben für Lehramtsstudiengänge müssen bei ihrer Einrichtung, Änderung und Qualitätssicherung einige Besonderheiten beachtet werden.

Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) sieht vor, dass die Erstakkreditierung von Lehramtsstudiengängen als Programmakkreditierung begleitet durch eine externe Agentur erfolgt. Vor diesem Hintergrund werden die hochschulinternen Verfahrensschritte im Rahmen der Einrichtung und Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen nach Maßgabe des Verfahrensplans zur Einrichtung und Akkreditierung eines Fachstudiengangs durchgeführt. Die Qualitätssicherung und Reakkreditierung bereits etablierter Lehramtsstudiengänge erfolgt, gemeinsam mit den Fachstudiengängen, hochschulintern im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung der Lehre, wobei die spezifischen Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge Berücksichtigung finden (s. Kap. 5.3 und 6.2).

Neben den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß StudakVO NRW sind für die Lehramtsstudiengänge das Lehrerausbildungsgesetz (LABG), die Lehramtszugangsverordnung (LZV) und die KMK-Standards für die Lehrerbildung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die Vorgaben betreffen u. a. den Anteil der Fächer, der Bildungswissenschaften und Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen sowie das Fach Deutsch für Schüler:innen mit Zuwanderungsgeschichte und Inklusion. Intern hat die UDE ihr Modell der Lehrerbildung als Rahmenvorgabe erarbeitet. Gemäß StudakVO NRW ist außerdem das Schulministerium sowie bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Religion die örtlich zuständige Diözese oder Landeskirche an den hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren zu beteiligen (s. Kap. 5.3).

Vor dem Hintergrund des hohen Anteils polyvalenter Lehrveranstaltungen werden Lehramtsstudiengänge im QM-System der UDE integriert betrachtet. Die Berücksichtigung von spezifischen Anforderungen an Lehramtsstudiengänge wird an der UDE durch das ZLB sowohl bei der Einrichtung als auch der Änderung und Einstellung von Lehramtsstudiengängen beratend und koordinierend gewährleistet. Das ZLB ist für die jährliche Qualitätsbetrachtung (s. Kap. 5.3) im erweiterten ZLB-Vorstand (unter Beteiligung des Ministeriums für Schule und Bildung) und gemeinsam mit dem Dez. HSPL in der Koordination Lehramt (KoLA) für die Begleitung der Einrichtung, Änderung, Reakkreditierung und ggf. Einstellung von Lehramtsstudiengängen zuständig.

Die am häufigsten gewählten Fächerkombinationen in der gestuften Lehrerbildung können an der UDE in der Regelstudienzeit überschneidungsfrei studiert werden. Dazu hat die UDE ein Zeitfenstermodell des überschneidungsfreien Studierens zur Verbesserung der Studierbarkeit im Lehramt etabliert und eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Weiterhin wurde ein Prozessmodell eingeführt, welches eine überschneidungsfreie Prüfungsorganisation ermöglicht. Unter Federführung des ZLB werden in Kooperation mit den Fakultäten und unter Einbindung von Berufspraktiker:innen sowie im Projekt ProViel Standards für die lehrerbildenden Studiengänge erarbeitet, in den Curricula implementiert und weiterentwickelt.

Ressort Standards und Qualitätssicherung im ZLB

Vereinbarung UDE und Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW)📄

Ablaufdiagramm Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm wesentliche Änderung eines Fachstudiengangs sowie lehramtsbezogenen Studiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm Kontinuierliche Qualitätssicherung auf Studiengangs- und Lehreinheitsebene 📄🔒

Lehramtsausbildungsgesetz 📄

Lehramtszugangsverordnung 📄

KMK-Standards Lehrerbildung 📄

Modell der Lehrerbildung 📄

ZLB

Zeitfenstermodell

5.3 - Kontinuierliche Qualitätssicherung der Lehre – Reakkreditierung von Studiengängen

Zur laufenden Qualitätssicherung werden die Studiengänge der UDE kontinuierlich im Achtjahresturnus betrachtet.

Die Lehramtsstudiengänge werden im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung ebenfalls berücksichtigt, wobei einzelne Verfahrensschritte absolviert werden, die ausschließlich für die Qualitätssicherung der lehrerbildenden Studiengänge relevant sind.

Ablaufdiagramm kontinuierliche Qualitätssicherung auf Studiengangs- und Lehreinheitsebene 📄🔒
Der Zeitpunkt der vertieften Betrachtung ist zwischen Fakultät und Dez. HSPL abgestimmt und im vom Rektorat beschlossenen Akkreditierungskalender (Acht-Jahres-Plan) festgehalten. Sobald der Betrachtungszeitpunkt erstmalig durch Rektoratsbeschluss festgelegt wurde, besteht er im Acht-Jahres-Rhythmus fort, um die kontinuierliche Akkreditierung des Studiengangs zu gewährleisten. Dez. HSPL

Zeitplan Vertiefte Betrachtung der Studiengänge 📄

Zum Auftakt der kontinuierlichen Qualitätssicherung informiert der:die Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung, die Fakultäten über den anstehenden Qualitätszyklus. Mit dem Schreiben werden spezifisch aufbereitete Informationen aus dem QM-System (Kennzahlen, Ergebnisse aus Absolvent:innenstudien, Studienverlaufsinformationen u. ä.) in Factsheets bereitgestellt. Die Fakultät wird mit dem Anschreiben gebeten, ihre Qualitätskonferenzen gemäß den Festlegungen in ihrem QM-Konzept durchzuführen. Dabei kann die Fakultät auf Wunsch durch das Dez. HSPL oder das ZLB und das ZHQE unterstützt werden. Im Rahmen dieser fakultätseigenen QM-Prozesse wird überprüft, inwiefern die fachlich-inhaltlichen Studiengangskriterien gemäß StudakVO NRW sowie die Ziele der Lehr-Lernstrategie 2025 und der Digitalisierungsstrategie (ausgewiesen in der Akteur:innen-Kriterienmatrix (AKM)) im vertieft betrachteten Studiengang umgesetzt werden, da das Rektorat seine Reakkreditierungsentscheidung auf Grundlage der vertieften Betrachtungen trifft. Die Konferenzen sind unter Beteiligung der Prüfungsausschüsse, von Studierenden und Lehrenden aus dem Mittelbau und ggf. externen Dienstleistungsgebern oder Kooperationspartnern durchzuführen. Auf Basis der durchgeführten Qualitätskonferenzen vervollständigt die Fakultät die Factsheets für jeden vertieft betrachteten Studiengang. Die ausgefüllten Factsheets dienen den Mitgliedern der hochschulextern besetzten Akkreditierungsbeiräte als Grundlage für ihre Bewertung der Studiengänge. Die Akkreditierungsbeiräte müssen insbesondere die Umsetzung aller fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge gemäß Teil 3 der StudakVO NRW überprüfen. Darüber hinaus können weitere aktuelle Themen mit Bezug zu den Studiengängen erörtert werden. Die Ergebnisse der Beratungen werden fakultätsseitig im Dokumentationsblatt für die Beiratssitzung festgehalten. Das Factsheet-Portfolio, bestehend aus dem Dachpapier, den studiengangspezifischen Factsheets sowie dem Beiratsblatt muss dann bis zum 31.12. eines Jahres beim Dezernat HSPL eingereicht werden.  Das Dezernat HSPL, ggf. das ZLB, das ZHQE und das Justitiariat kommentieren die von der Fakultät erstellten Dokumente in Vorbereitung der jährlichen Qualitätsgespräche zwischen der:dem Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung und der Fakultät. Die zentralen Akteur:innen kontrollieren dabei, ob die Fakultät die Umsetzung der relevanten fachlich-inhaltlichen Studiengangskriterien bestätigt. An den Qualitätsgesprächen nehmen fakultätsseitig Studiengangsverantwortliche der vertieft betrachteten Studiengänge sowie der:die Studiendekan:in teil. QM-Konzepte der Fakultäten auf dem QM-Portal

Akteur:innen-Kriterienmatrix AKM 📄

Dokumentationsblatt für die Beiratsarbeit (Link wird noch bereitgestellt)

Der:Die Prorektor:in erörtert im Qualitätsgespräch mit der Fakultät die aus den Factsheets hervorgehenden zentralen Themenfelder und vereinbart mit der Fakultät bei Bedarf entsprechende (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Dezernat HSPL erstellt ein Gesprächsprotokoll, das zwischen allen Gesprächsbeteiligten einvernehmlich abgestimmt wird und die vereinbarten Follow-ups enthält.

Die für Lehramtsstudiengänge gemäß StudakVO NRW erforderliche Beteiligung einer Vertreterin oder eines Vertreters des für Schulen zuständigen Ministeriums erfolgt im Rahmen der Sitzung des erweiterten ZLB-Vorstands. Dieser setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreter:innen der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem:einer Vertreter:in des MSB und einem:einer Vertreter:in des Dez. HSPL.

erweiterter Vorstand des ZLB

Auf Basis der relevanten Factsheet-Potfolios, Gesprächsprotokolle und der Berichte der Ressorts des ZLB können, neben den zwischen Fakultät und Prorektor:in vereinbarten, auch zusätzliche (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschlossen werden. Das Gremium spricht dem Rektorat die Empfehlungen zur Reakkreditierung der vertieft betrachteten Lehramtsstudiengänge aus oder es empfiehlt die Aufhebung der Reakkreditierung eines Lehramtsstudiengangs. Neben der kontinuierlichen Qualitätssicherung der Studiengänge gehören zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung. Im Nachgang zur Abstimmung der vom erweiterten ZLB-Vorstand beschlossenen (kurzfristigen) Follow-up Maßnahmen und Reakkreditierungsempfehlungen wird per Rektoratsschreiben die schriftliche Zustimmung zu den Beschlussempfehlungen für die Studiengänge mit dem Abschluss Master of Education beim Schulministerium eingeholt.

Die für die Lehramtsstudiengänge mit dem Kombinationsfach Evangelische und Katholische Religion erforderliche Beteiligung an der Akkreditierung der zuständigen Diözese bzw. Landeskirche erfolgt schriftlich über das MKW NRW. Den zuständigen kirchlichen Stellen werden zu diesem Zweck alle relevanten aus der vertieften Betrachtung hervorgehenden Dokumenten vorgelegt. Da die Fachstudiengänge BA/MA Christliche Studien nicht dazu befähigen, katholische:r bzw. evangelische:r Religionslehrer:in zu werden, sind die Kirchen in diesen Fällen nicht zu beteiligen.

Im Fall einer Prüfungsordnungsänderung der reglementierten Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit und Psychologie sind die jeweils zuständigen Landesministerien (das MKJFGFI NRW im Falle des B.A. Soziale Arbeit und das MAGS NRW im Falle des B.Sc. Psychologie) einzubeziehen. Zu diesem Zweck stellt das Dezernat HSPL beim zuständigen Landesministerium einen Antrag auf Feststellung der beruflichen Eignung, dem auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Akkreditierung des Studiengangs beigefügt wird. An der vertieften Betrachtung der Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit und Psychologie wird ein:e Vertreter:in der Berufspraxis schriftlich beteiligt. An der Akkreditierung des Masterstudiengangs Psychologie mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie ist das Ministerium zu beteiligen. Das Verfahren hierzu wurde im Rahmen der Konzeptakkreditierung des Studiengangs abgestimmt und etabliert.

Den Abschluss aller Reakkreditierungsverfahren an der UDE bildet ein Rektoratsworkshop, in dem sich die Hochschulleitung mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung befasst. Das Rektorat trifft Reakkreditierungsentscheidungen für die vertieft betrachteten Studiengänge und beschließt (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Rektorat kann auch (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschließen, die nicht einvernehmlich mit den Fakultäten, dem erweiterten ZLB-Vorstand und dem Schulministerium abgestimmt wurden. Sofern in einem vertieft betrachteten Studiengang die Voraussetzungen erfüllt werden und – falls nötig – die Zustimmung der zu beteiligenden Stelle vorliegt, beschließt das Rektorat die Reakkreditierung der Studiengänge für acht Jahre. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird damit für den Achtjahreszeitraum vergeben. Die Rektoratsbeschlüsse werden auf der Homepage der UDE veröffentlicht und die Öffentlichkeit wird über die Datenbank des Akkreditierungsrats über die Akkreditierung informiert. Verfahrensplan kurzfristige Follow-ups 📄

Rektoratsbeschlüsse

Datenbank des Akkreditierungsrats

Falls die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die gravierenden Mängel aller Voraussicht nach nicht durch die Umsetzung von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen behoben werden können, kann das Rektorat sich gegen die Reakkreditierung des Studiengangs entscheiden. Dem Studiengang wird das Siegel des Akkreditierungsrats somit entzogen (s. Kap. 5.5).

Sofern das Rektorat eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschließt, ist die Umsetzung der Maßnahme von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. Die Akkreditierung des Studiengangs ist in diesem Fall zunächst für ein Jahr befristet. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme setzen. Wenn seitens des Rektorats eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschlossen wurde, wird diese vom Dez. HSPL der Fakultät mitgeteilt. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach Erfüllung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt acht Jahren ausgedehnt wird.

Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. Kap. 5.5). Alternativ kann das Rektorat die Weiterentwicklung des Studiengangs unter Berücksichtigung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme in Begleitung des für einen Studiengang zuständigen Akkreditierungsbeirats veranlassen.

Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 5.6.

Alle acht Jahre werden in der Institutionellen Evaluation Forschung, Studium und Lehre sowie Organisation einer Fakultät mit Hilfe externer Gutachter:innen grundsätzlich bewertet (s. Kap. 6.3.1). Zu Beginn der Evaluation werden in einem Auftaktgespräch zwischen dem Rektorat und der Fakultät Schwerpunktthemen für jeden Bereich festgelegt, die den Fokus der Begutachtung bilden.

Institutionelle Evaluation

Mögliche Follow-ups hinsichtlich des Lehrprofils und ggf. einzelner Studiengänge werden zwischen Fakultät und Rektorat in den anschließenden ZLV festgelegt.

Alle vier Jahre vereinbart die Fakultät im Rahmen der ZLV mit dem Rektorat Entwicklungsziele im Bereich „Studium und Lehre“, welche sich auch auf einzelne Studiengänge beziehen können (s. Kap. 6.1). Im Gegenzug sichert das Rektorat Unterstützung zu.

ZLV

5.4 - Änderung eines Studiengangs

Veränderungen an Studiengängen sind ein Spiegel der Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre. Die Fortentwicklung von Studiengängen durch die Fakultäten wird daher von den Service- und Verwaltungseinheiten in Studium und Lehre unterstützt. Die Änderung von Studiengängen erfolgt in der Verantwortung der Fakultät. Das Dez. HSPL, das Justitiariat, das ZLB, das Dez. Studierendenservice und das ZHQE unterstützen sie dabei in enger und direkter Abstimmung sowohl bei der Planung als auch der Erarbeitung von Umsetzungsmöglichkeiten. Es wird dabei eruiert, ob es sich bei den geplanten Änderungen um sogenannte wesentliche Änderungen handelt. Dez. HSPL
An der UDE wurden für das Verfahren der Studiengangsänderungen folgende Vorgehensweisen vereinbart:
  • Änderungen werden durch die Fakultät eigenverantwortlich initiiert und beschlossen. Sie teilt dem Dez. HSPL oder dem Justitiariat die beschlossenen Änderungen mit. Gemeinsam mit dem Dezernat HSPL und dem ZLB (bei Lehramtsstudiengängen) erfolgt die frühzeitige Abstimmung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der geplanten Änderung um eine sogenannte „wesentliche Änderung“ handelt. Das Rektorat hat einen Katalog von Definitionen wesentlicher Änderungen beschlossen.
  • Sofern es sich nicht um eine wesentliche Änderung des Studiengangs handelt und dennoch die Änderung der Prüfungsordnung erforderlich ist, greift ein standardisierter Prozess, der durch das Justitiariat koordiniert wird. Auch hier werden, je nach Umfang der Änderungen, verschiedene Abstimmungen und Prüfschritte notwendig. Bei Prüfungsordnungsänderungen ist in jedem Fall die Kapazitäts- und Rechtsprüfung notwendig, das Einschreibungs- und Prüfungswesen überprüft die technische Abbildbarkeit der Prüfungsordnung.
  • Werden Ziele und Ausrichtung eines Studiengangs geändert, muss die Passung ins UDE-Profil erneut überprüft werden. Bei sogenannten wesentlichen Änderungen befasst sich zunächst das Rektorat mit den intendierten Anpassungen und beschließt je nach Art und Umfang der genauen Änderungen, ob einige oder alle qualitätssichernden Schritte aus dem Einrichtungsprozess (vgl. Kap. 5.1) eines Studiengangs notwendig werden. Entspricht der wesentlich geänderte Studiengang nicht den rechtlichen Vorgaben, können Anpassungen am Studiengangskonzept erforderlich werden. Das Rektorat kann entsprechende kurzfristige Follow-up Maßnahmen beschließen. Falls die erforderlichen Anpassungen des Studiengangs nicht vorgenommen werden, kann das Rektorat dem Studiengang die Akkreditierung und damit das Siegel des Akkreditierungsrats entziehen. Damit die beschlossenen Änderungen fristgerecht umgesetzt werden können, muss die Fakultät die dafür zuständigen zentralen Stellen rechtzeitig informieren. Das Dez. HSPL oder das Justitiariat koordinieren den weiteren Prozess mit Kapazitäts- und Rechtsprüfung sowie ggf. die Befassung des Rektorats in enger Absprache mit der Fakultät. Sofern Überarbeitungsbedarf besteht, meldet dies die Verwaltung an die Fakultäten zurück und unterstützt diese bei der Modifikation von Dokumenten. Nach positivem Abschluss des Verfahrens und ggf. der Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups zur Sicherung der Rechtskonformität und Studierbarkeit, werden die von der Fakultät beschlossenen Änderungen veröffentlicht und treten in Kraft. Im Einzelfall kann es aufgrund Art und Umfang der wesentlichen Änderung erforderlich werden, ein voll umfängliches Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahren für den betroffenen Studiengang durchzuführen.

Für Lehramtsstudiengänge gelten die gleichen Abläufe mit der Ergänzung, dass das ZLB in den Prozess von Beginn an einbezogen ist und qualitätssichernde Aufgaben wahrnimmt. Bei Änderungen an Profil und Ausrichtung von Studiengängen werden die Anforderungen des Lehramtsstudiums dadurch berücksichtigt, dass der erweiterte Vorstand des ZLB eine entsprechende Einschätzung für die Rektoratsbefassung vorlegt. Außerdem wird das MSB nach Rechtslage beteiligt.

Ablaufdiagramm Änderung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm wesentliche Änderung eines Fachstudiengangs sowie lehramtsbezogenen Studiengangs 📄🔒

Katalog zur Definition wesentlicher Änderungen 📄

5.5 - Einstellung eines Studiengangs

Die Einstellung von Studiengängen kann auf Wunsch der Fakultät oder als Konsequenz der ZLV zwischen Fakultät und Rektorat angestoßen werden. Sollten kurzfristige Follow-up Maßnahmen (s. Kap. 5.1 und 5.3) aus dem (Re-)Akkreditierungsprozess bzw. aus dem Verfahren einer Studiengangsänderung (s. Kap 5.4) nicht umgesetzt werden, kann ebenfalls eine Einstellung des Studiengangs erforderlich werden. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird dem Studiengang dadurch entzogen.
Sofern die Fakultät die Einstellung eines Studiengangs wünscht, fasst der Fakultätsrat den formellen Beschluss zur Einstellung. Sollte die Einstellung durch das Rektorat angestoßen werden, müssen der Hochschulleitung (koordiniert durch das Dez. HSPL) Stellungnahmen des Fakultätsrates und des Studienbeirats zur geplanten Einstellung vorgelegt werden. Anschließend prüft das Dez. HSPL die kapazitären Auswirkungen der Einstellung, insbesondere auch im Hinblick auf die Dienstleistungsverflechtung. Dez. HSPL
Unter Bezug auf den Beschluss oder unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats beschließt das Rektorat im nächsten Schritt ggf. die Einstellung des Studiengangs, legt das Semester der letzten Immatrikulation fest und fordert die Fakultät auf, eine Auslaufregelung zu erstellen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird für den Zeitraum des Auslaufbetriebs verlängert, unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen an dem Studiengang vorgenommen werden. Wenn es Widerspruch der Fakultät zur Einstellungsentscheidung gibt, gelten die Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 5.6.

Nach der beschlossenen Einstellung des Studiengangs erarbeitet die Fakultät mit Unterstützung des Justitiariats eine Auslaufregelung. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung wird diese im Verkündungsblatt veröffentlicht. Die Studierenden werden durch den Bereich Einschreibungs- und Prüfungswesen über die in Kraft getretene Auslaufregelung informiert.

Bei der Einstellung von Lehramtsstudiengängen ergeben sich folgende zusätzliche Erfordernisse:

  • Die Einstellung muss im Einvernehmen mit MSB und MKW geschehen.
  • Das ZLB ist in den Prozess einzubeziehen.

5.6 - Umgang mit Konflikten und Beschwerdemöglichkeiten gegen (Re-)Akkreditierungsentscheidungen des Rektorats

An der UDE sind das Verfahren zur Einrichtung und Akkreditierung (Konzeptakkreditierung) eines neuen Studiengangs und die vertiefte Betrachtung bestehender Studiengänge mit dem Ziel der Reakkreditierung darauf ausgerichtet, dass sich die daran beteiligten Akteur:innen im Rahmen der Prozesse mehrfach mündlich und auf Schriftbasis zum Akkreditierungsgegenstand austauschen (s. Kap. 5.1, 5.3 und 5.4).

Die dialogorientierte Gestaltung der Verfahren macht Monita hinsichtlich der Studiengangkonzepte oder bestehender Studiengänge sichtbar und frühzeitig kommunizierbar. In den mehrschrittigen Prozessen bieten sich wiederholt Möglichkeiten der Überarbeitung (durch „Rückverweis“) von Aspekten des Studiengangs, die nicht den Anforderungen der Studienakkreditierungsverordnung entsprechen. Geringfügige Mängel können darüber hinaus durch die Aussprache kurzfristiger Follow-up Maßnahmen (s. 5.1) auch nach Beschluss einer vorläufigen Akkreditierung behoben werden. Durch dieses Vorgehen wird in der Regel vermieden, dass das Rektorat die Akkreditierung eines neuen Studiengangs nicht beschließt oder einem bestehenden Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats entziehen muss.

Sollte keine Einigung bezüglich akkreditierungsrelevanter Aspekte erzielt werden können, handelt es sich im Sinne der QM-Ordnung um einen Konflikt. Zur Lösung entsprechender Konflikte besteht ein dreistufiges Verfahren, das durch das ZHQE koordiniert wird. Im Falle eines Konflikts reicht das Dekanat der von einer Akkreditierungsentscheidung betroffenen Fakultät eine Beschwerde beim ZHQE ein. Hierfür steht das Kontaktformular auf der Webseite des ZHQE zur Verfügung: https://www.uni-due.de/zhqe/qms_kontakt. Ablaufübersicht Konfliktmanagement bei Beschwerden zu Akkreditierungsentscheidungen
Das Verfahren zur Beilegung des Konflikts besteht aus bis zu drei Schlichtungsstufen:
  1. Stufe: Es findet ein moderiertes Konfliktlösungsverfahren („Runder Tisch“) statt, bei dem das ZHQE die Konfliktparteien und -beteiligten zusammenführt, um die Hauptanliegen und Interessen beider Parteien zu identifizieren und zu diskutieren. Es wird ein ergebnisoffener Dialog über die strittigen Punkte der Akkreditierungsentscheidung geführt, um eine von beiden Seiten akzeptierte Lösung zu finden. Falls der „Runde Tisch“ eine Einigung erzielen kann, wird vom Rektorat ein Akkreditierungsbeschluss gefasst. Falls keine Einigung erzielt werden kann, wird ein internes Schlichtungsverfahren eingeleitet.
  2. Stufe: Beim internen Schlichtungsverfahren wird einzelfallbezogen eine interne Schlichtungskommission durch die Kommission für Lehre, Studium und Weiterbildung gewählt. Sie besteht aus drei Vertreter:innen der Gruppe der Hochschullehrer:innen sowie jeweils einem/einer Vertreter:in aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter:innen, der Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung und der Studierenden. Die Schlichtungskommission erhält alle relevanten Unterlagen aus dem bisherigen Prozess und führt Gespräche mit den Konfliktparteien sowie bei Bedarf mit weiteren Akteur:innen (z. B. Dez. HSPL, ZLB), um eine Empfehlung als Entscheidungsgrundlage für das Rektorat zu erarbeiten. Anschließend befasst sich das Rektorat mit den Ergebnissen des internen Schlichtungsverfahrens und fasst einen Beschluss. Sollte die Fakultät mit dieser Entscheidung weiterhin nicht einverstanden sein, kann sie Widerspruch einlegen, indem sie diesen beim ZHQE einreicht.
  3. Stufe: Es wird ein externes Gutachten eingeholt, das sich zu den strittigen Aspekten des Studiengangs äußern muss. Die Auswahl der externen Gutachter:innen (i. d. R. vier Personen, inkl. Vertretung der Berufspraxis und studentische Vertretung) erfolgt auf Vorschlag der Fakultät nach geregelten Vorgaben und in Abstimmung mit dem Rektorat. Das ZHQE stellt den Gutachter:innen alle relevanten Unterlagen zur Verfügung, einschließlich der strittigen Aspekte des Studiengangs. Im Rahmen einer eintägigen Begehung haben die Gutachter:innen Gelegenheit, mit allen relevanten Stakeholdern Gespräche zu führen. Anschließend analysiert und bewertet die Gutachter:innengruppe die gesammelten Informationen, um in einem Gruppengutachten eine Entscheidungsempfehlung abzugeben. Der Beschluss des Rektorats auf Grundlage des externen Gutachtens ist endgültig und eine weiterer Einspruch ist nicht möglich.
Handreichung zur Auswahl von Gutachter:innen