3 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem: Unterschied zwischen den Versionen

Aus QM-Handbuch
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Nach erfolgter Systemakkreditierung trägt die UDE autonom für die Qualität ihrer Studiengänge Sorge und trifft (Re-)Akkreditierungsentscheidungen eigenverantwortlich. Vor diesem Hintergrund greifen neben dem umfassenden Steuerungssystem für Studium und Lehre, das im vorausgegangenen Kapitel beschrieben wird, insbesondere auf der Ebene des Studiengangs zusätzliche QM-Instrumente und qualitätssichernde Prozesse. In diesem Kapitel wird dargestellt, wie die verschiedenen Elemente des QM-Systems die Qualität von Studiengängen sichern.
Die Verfahren im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (QMS) der UDE sind gut eingespielt und der Akkreditierungsrat hat mit der Aussprache der Systemreakkreditierung die Funktionalität unserer Prozesse bestätigt. Die externen Gutachter:innen der Systemreakkreditierung bescheinigen der UDE, über ein stimmig konzipiertes und funktionsfähiges QM-System zu verfügen, dessen dialogorientierte Ausgestaltung eine wesentliche Stärke des Systems sei. Im Zuge der Weiterentwicklung des QM-Systems hat der Senat der UDE die Verlängerung der hochschulinternen Akkreditierungsfristen von sechs auf acht Jahre und analog die Ausdehnung der Frequenzen der hochschulinternen Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf vier sowie der Institutionellen Evaluationen auf acht Jahre beschlossen. Die Einbindung externer Gutachter:innen auf Studiengangsebene erfolgt durch die Etablierung von Akkreditierungsbeiräten an den Fakultäten. Es finden keine regelmäßigen Lehreinheitsbetrachtungen mehr statt. In diesem Kapitel wird beschrieben, wie unter den genannten Rahmenbedingungen die Qualitätssicherung auf Studiengangsebene erfolgt und die hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren ablaufen.


== 5.1 - Einrichtung und Akkreditierung eines neuen Studiengangs ==
== 3.1 - Einrichtung und Akkreditierung eines neuen Fachstudiengangs - Konzeptakkreditierung ==


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| style="width: 80%" | Studiengänge sollen auf das Profil der UDE abgestimmt sein und den Qualitätsstandards der UDE (Lehrstrategie) entsprechen. Dies wird bei der Einrichtung und Akkreditierung eines neuen Studiengangs oder der grundlegenden Überarbeitung eines bestehenden Studienganges durch '''koordinierte Prozesse''' sichergestellt.
| style="width: 80%" | Die Implementierung neuer Studiengänge erfolgt an der UDE in einem strukturierten Prozess, der sich in die zwei Phasen Einrichtung und Akkreditierung gliedert. Für Lehramtsstudiengänge gelten Besonderheiten, auf die in [[3 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#3.3 - Kontinuierliche Qualitätssicherung der Lehre – Reakkreditierung von Studiengängen|Kap. 3.3]] eingegangen wird.
Die Einrichtung eines neuen Studiengangs wird auf Grundlage eines groben Studiengangkonzepts bzw. eines ersten Studienplanentwurfs im Rahmen eines durch das Dez. HSPL koordinierten '''Strukturgesprächs''' zwischen Dekan*in und der*dem Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*dem Prorektor*in für Entwicklungs- und Ressourcenplanung verabredet. Darüber hinaus wird die Ressourcenverfügbarkeit und die Profilpassung in der UDE geklärt. Im Nachgang zur Verabredung der Einrichtung befasst sich das Rektorat mit der '''Initiierung des formalen Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahrens'''. Im Fall eines positiven Rektoratsbeschlusses führen die Studiengangverantwortlichen das obligatorische '''Prozessgespräch zur Studiengangentwicklung''' mit dem ZHQE. Im Rahmen des Gesprächs werden die Verantwortlichen dabei unterstützt, das Kompetenzprofil des Studiengangs zu definieren, eine Zielgruppenanalyse durchzuführen und den Studiengang gemäß der geltenden rechtlichen und sonstigen Vorgaben zu gestalten. Die Fakultät entscheidet gemeinsam mit dem ZHQE, ob eine fakultative Prozessbegleitung im weiteren Verlauf des Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahrens durch das ZHQE erfolgen soll.
Im Rahmen der '''Einrichtung''' eines Fachstudiengangs wird zunächst gemeinsam von Fakultät und Rektorat eruiert, inwiefern die Etablierung des geplanten Studiengangs den strategischen Entwicklungszielen der UDE entspricht. Dabei wird die Passung in das bestehende Studiengangsportfolio ebenso in den Blick genommen, wie die Ziele der UDE gemäß Hochschulentwicklungsplan. Auch Aspekte wie zu erwartende Einschreibezahlen unter den Bedingungen des demographischen Wandels und Anschlussperspektiven für Absolvent:innen in Zeiten des Fachkräftemangels spielen dabei eine Rolle.
Daraufhin wird in einem '''Auftaktgespräch''', das vom Dez. HSPL vorbereitet wird, ein Zeitplan für die Einrichtung und Akkreditierung des Studiengangs verabredet. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Studiengangdokumente werden alle weiteren für das spezifische Verfahren relevanten Sachverhalte und offenen Fragen erörtert, die im Verlauf des Einrichtungs- und Akkreditierungsprozesses abschließend geklärt werden müssen. Die Fakultät vervollständigt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auftaktgesprächs das Studiengangkonzept, wobei sie im Rahmen der fakultativen '''Prozessbegleitung zur Studiengangentwicklung''' durch das ZHQE unterstützt werden kann. Das Dez. HSPL aktualisiert auf Grundlage des fortgeschriebenen Studiengangkonzepts die Dokumente zur Ressourcenberechnung für den Studiengang (Quantifizierung, Auslastungsprognose und ggf. Kapazitätsberechnung). Der '''Fakultätsrat beschließt die Einrichtung des Studiengangs und beantragt formal beim Rektor die Einrichtung des Studiengangs'''. Auf Grundlage des weiter ausgearbeiteten Studiengangkonzepts und unter Bezugnahme auf die für das Verfahren relevanten Sachverhalte fertigt das Dez. HSPL die Rektoratsvorlage zur Einrichtung des Studiengangs an. Sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung des Studiengangs gegeben sind, fasst das Rektorat anschließend den '''Einrichtungsbeschluss'''.
|style="width: 20%" | [https://www.uni-due.de/de/rektorat/prorektorat_studium_lehre.php Prorektorat für Studium und Lehre]


[https://www.uni-due.de/de/rektorat/prorektorat_ressourcenplanung.php Prorektorat für Entwicklungs- und Ressourcenplanung]
Nach erfolgtem Einrichtungsbeschluss durch das Rektorat wird im hochschulinternen '''Akkreditierungsprozess''' die Übereinstimmung des Studiengangskonzepts mit UDE-internen sowie -externen Qualitätsstandards sichergestellt. Das Rektorat spricht schließlich die Akkreditierungsentscheidung aus, woraufhin der Studienbetrieb aufgenommen wird. Das gesamte Verfahren wird vom Dezernat HSPL koordiniert.


[https://www.uni-due.de/verwaltung/entwicklungsplanung/studium_lehre.php Dez. HSPL]
Das '''Einrichtungsverfahren''' kann auf Initiative einer Fakultät oder des Rektorats, in Einzelfällen aber auch durch externe Impulse (z.B. aus dem Wissenschaftsministerium) angestoßen werden.


[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/qualitaet-der-lehre/ude_strategiepapier_lehre.pdf Lehr-Lern-Strategie 📄]
Sobald die den Studiengang planende Fakultät ein grobes Studiengangskonzept inklusive Stellungnahmen des Fakultäts- und Studienbeirats vorlegt, kann auf dieser Grundlage durch das Dez. HSPL der erste Schritt des Einrichtungsverfahrens geplant werden: Ein '''Strategiegespräch''' zwischen Dekan:in, studiengangsverantwortlichen Lehrenden und dem:der Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung sowie ggf. dem:der Rektor:in. In dem Gespräch werden die strategische Passung des geplanten Studiengangs in das Studiengangsportfolio der Fakultät bzw. der UDE, die zur Verfügung stehenden Ressourcen, die Zielgruppen und die Anschlussperspektiven erörtert. Sofern die Gesprächsbeteiligten die Einrichtung des Studiengangs weiterverfolgen wollen, wird das Studiengangskonzept dem Rektorat vorgelegt. Das Rektorat gibt dann im positiven Fall grünes Licht für die '''Initiierung des formalen Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahrens'''.
| [https://www.uni-due.de/de/rektorat/studium-lehre-bildung.php Prorektorat für Studium, Lehre & Bildung]
 
[https://www.uni-due.de/verwaltung/entwicklungsplanung/ Dez. HSPL]


[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/2020-06-10_ablaufdiagramm_einrichtg_zert_ba_ma.pdf Ablaufdiagramm Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs / in relevanten Schritten wesentliche Änderung eines Fachstudiengangs sowie lehramtsbezogenen Studiengangs 📄🔒]
[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/dokumente/hochschulentwicklungsplan_2023-27.pdf Hochschulentwicklungsplan]


[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/intern/2024-05-17_ablaufdiagramm_einrichtg_ext_begut_akk_ba_ma.pdf Ablaufdiagramm Einrichtung, externe Begutachtung und Akkreditierung eines Fachstudiengangs📄🔒]
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| In der Folge arbeitet die Fakultät die den rechtlichen und formalen Vorgaben entsprechenden '''Studiendokumente''' wie Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Ziele-Module-Matrix und Studienplan (weiter) aus. Das Dez. HSPL überprüft den Studienplan erneut in kapazitativer Hinsicht und koordiniert die Prüfung der Studiendokumente gemäß '''Akteur-Kriterienmatrix (AKM)''', die allen an der Erstellung und Überprüfung der Dokumente beteiligten Akteuren als Handreichung dient. Mit Hilfe der AKM wird sichergestellt, dass sämtliche für die (Re-)Akkreditierung und wesentliche Änderung eines Studiengangs relevanten Vorgaben (Kriterien gemäß Studienakkreditierungsverordnung NRW, Strukturvorgaben, UDE-interne Richtlinien) eingehalten werden. Die aus dem Prüfprozess resultierenden Stellungnahmen werden der Fakultät zur Kenntnis gegeben. Sie beschließt anschließend die auf Grundlage der hochschulinternen Prüfung ggf. angepassten Studiendokumente. Mit Unterzeichnung der '''Summarischen Bestätigung und der spezifischen Ressourcenbestätigung''' dokumentiert der*die Dekan*in, dass die Erfüllung der darin genannten Studiengangskriterien materiell-inhaltlich überprüft und nicht beanstandet wurde.
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Anschließend wird das Studiengangskonzept weiter ausgearbeitet. Das ZHQE berät die Studiengangverantwortlichen hinsichtlich der Ausgestaltung des Studiengangs im Rahmen des obligatorischen '''Prozessgesprächs zur Studiengangentwicklung:''' Das Kompetenzprofil des Studiengangs wird definiert, es wird eine Zielgruppenanalyse durchgeführt und das ZHQE berät zur Curriculumsgestaltung gemäß den geltenden Vorgaben (z. B. StudakVO NRW, Lehr-Lern-Strategie der UDE). Bei der Konkretisierung des Curriculums wird die Fakultät außerdem unterstützt vom Dezernat HSPL, vom Justitiariat und vom Bereich Prüfungswesen, der hinsichtlich der technischen Abbildung des Studiengangs berät und frühzeitig über den beabsichtigten Start des Studienbetriebs in Kenntnis gesetzt wird.  


Die Fakultät kann auf eigenen Wunsch bei der Studiengangseinrichtung '''externe Expert*innen''' beteiligen. Sie können sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Begutachtung des fertigen Konzepts einbezogen werden. Ebenso kann auch das Rektorat eine externe Begutachtung eines Studiengangs in Auftrag geben.
Sobald das weiter ausgearbeitete Studiengangskonzept vorliegt, kommen im sogenannten '''Auftaktgespräch''' alle am Einrichtungsprozess beteiligten UDE-internen Stakeholder zusammen. Es wird ein Zeitplan für die Einrichtung und Akkreditierung des Studiengangs verabredet. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Studiengangsdokumente werden alle weiteren für das spezifische Verfahren relevanten Sachverhalte und offenen Fragen erörtert, die im Verlauf des Einrichtungs- und Akkreditierungsprozesses abschließend geklärt werden müssen. Die Fakultät vervollständigt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auftaktgesprächs das Studiengangskonzept inkl. der den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente (Prüfungsordnung, Studienplan, Modulhandbuch). Die verwaltungsseitig zuständigen Stellen prüfen den Prüfungsordnungsentwurf und insbesondere den Studienplan und die Fakultät wird über die Ergebnisse informiert. Durch die verwaltungsseitige Prüfung wird sichergestellt, dass die formalen Kriterien gemäß StudakVO NRW sowie Strukturvorgaben und UDE-interne Richtlinien eingehalten werden. (Die Überprüfung der fachlich-inhaltlichen Kriterien erfolgt im Rahmen des Akkreditierungsprozesses.) Die Fakultät überarbeitet die Studiengangdokumente ggf. auf Grundlage der Prüfergebnisse und der '''Fakultätsrat beschließt die Einrichtung des Studiengangs und beantragt formal bei dem:der Rektor:in die Einrichtung des Studiengangs'''. Auf Grundlage des ausgearbeiteten Studiengangkonzepts und unter Bezugnahme auf die für das Verfahren relevanten Sachverhalte fertigt das Dez. HSPL die Rektoratsvorlage zur Einrichtung des Studiengangs an.  
|| [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/akteur-kriterienmatrix_inkl_anhang_20.03.2019.pdf Akteur-Kriterienmatrix 📄🔒]


Sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung des Studiengangs gegeben sind, fasst das Rektorat den '''Einrichtungsbeschluss'''. 


Im '''weiteren Verfahren''' werden die erarbeiteten Studiengangdokumente (Prüfungsordnung, Studienplan, Modulhandbuch) zusammen mit einem vom Dezernat HSPL erstellten '''Factsheet''' dem entsprechenden extern besetzten Akkreditierungsbeirat der Fakultät vorgelegt. Der Beirat überprüft vornehmlich die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Studienakkreditierungsverordnung NRW (StudakVO), kann aber auch zu anderen Kriterien oder Fragen Stellung nehmen. Die Ergebnisse der Bewertung durch den Akkreditierungsbeirat werden im Factsheet festgehalten und dem Dez. HSPL vorgelegt. In Abhängigkeit von den Rückmeldungen des Beirats wird dann ggf. ein Abschlussgespräch zwischen dem:der Prorektor:in für Studium, Lehre und Bildung sowie der Fakultät geführt. Ggf. können Follow-up Maßnahmen vereinbart werden. Bei durchweg positiven Bewertungen kann das Rektorat (ggf. vorbehaltlich von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen) den Akkreditierungsbeschluss fassen. Bei reglementierten Studiengängen wird das jeweils zuständige Ministerium angehört. 


Im Anschluss an die Bewertung durch den Akkreditierungsbeirat arbeitet die Fakultät die den rechtlichen und formalen Vorgaben entsprechenden '''Studiendokumente''' wie Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Ziele-Module-Matrix und Studienplan final aus. Die Unterlagen werden dann noch einmal verwaltungsseitig geprüft und abschließend vom Fakultätsrat beschlossen. 
|style="width: 20%" | [https://www.uni-due.de/zhqe/studiengangentwicklung ZHQE]


[https://www.uni-due.de/qm/workbook.php Workbook Studiengangentwicklung 📄]


[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/qualitaet-der-lehre/ude_strategiepapier_lehre.pdf Lehr-Lern-Strategie 📄]


[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/summarische_bestätigung_zert_wesÄ.docx Summarische Bestätigung 📄🔒]
[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/e-learning/strategie/strategie_zur_digitalisierung_in_studium_und_lehre.pdf Digitalisierungsstrategie 📄]






[https://www.uni-due.de/qm/qs-sl.php Informationen und Vorlagen zur Arbeit mit Akkreditierungsbeiräten📄]


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| Das Dez. HSPL erstellt auf Basis der erfolgten hochschulinternen Prüfung und anschließenden Abstimmung mit der Fakultät eine Beschlussvorlage für die Akkreditierung des Studiengangs durch das Rektorat, die Empfehlungen zur Aussprache von fakultätsseitig kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen ('''kurzfristige Follow-ups''') enthalten kann, durch deren Umsetzung die Rechtskonformität und Übereinstimmung mit den Strukturvorgaben hergestellt werden. In der Folge entscheidet das '''Rektorat''' über die '''Akkreditierung''' des Studiengangs und erteilt ihm im positiven Fall – ggf. an die Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups gebunden die Starterlaubnis.
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Das Dez. HSPL erstellt auf Basis der erfolgten hochschulinternen Prüfung und anschließenden Abstimmung mit der Fakultät eine Beschlussvorlage für die Akkreditierung des Studiengangs durch das Rektorat. In der Folge entscheidet das '''Rektorat''' über die '''Akkreditierung''' des Studiengangs und im positiven Fall – ggf. an die Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups gebunden –wird das Siegel des Akkreditierungsrats vergeben und die Einschreibung in den Studiengang kann beginnen. Die reguläre Akkreditierungsfrist beträgt an der UDE acht Jahre.  


Wenn kurzfristige Follow-ups ausgesprochen wurden, werden diese vom Dez. HSPL der Fakultät mitgeteilt. Sie sind von der Fakultät in der Regel innerhalb von max. neun Monaten umzusetzen. Die Akkreditierung ist in diesem Fall für ein Jahr befristet. Dabei wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteuren unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahmen wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach '''Erfüllung''' der Follow-ups auf den Zeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgedehnt wird.  
Die '''Umsetzung einer kurzfristigen Follow-up Maßnahme''' ist von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme festlegen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird bei dem Beschluss kurzfristiger Follow-ups vom Rektorat zunächst für ein Jahr befristet. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät ggf. von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung '''nach Erfüllung''' der kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt acht Jahren ausgedehnt wird. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird damit ebenfalls für den '''Achtjahreszeitraum''' vergeben.  
|| [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/verfahrensplan_kurzfr_follow-ups_re-befassung_25-09-2019.pdf Verfahrensplan zu kurzfristigen Follow-up Maßnahmen 📄🔒]


Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. [[5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#5.5 - Einstellung eines Studiengangs|Kap. 3.5]]).


Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und '''Beschwerdemöglichkeiten''' gegen Akkreditierungsentscheidungen s. [[5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#5.6%20-%20Umgang%20mit%20Konflikten%20und%20Beschwerdem.C3.B6glichkeiten%20gegen%20.28Re-.29Akkreditierungsentscheidungen%20des%20Rektorats|Kap. 3.6]].
|| [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/intern/verfahrensplan_umsetzung_kurzfr_follow-ups_27-05-2024.pdf Verfahrensplan zu kurzfristigen Follow-up Maßnahmen 📄🔒]


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| Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) sieht vor, dass die Erstakkreditierung von Lehramtsstudiengängen als Programmakkreditierung durch eine externe Agentur erfolgt. Vor diesem Hintergrund werden die hochschulinternen Verfahrensschritte im Rahmen der Einrichtung und Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen nach Maßgabe des [[5_-_Der_Studiengang_im_Qualitätsmanagementsystem#5.1_-_Einrichtung_und_Akkreditierung_eines_neuen_Studiengangs|'''Verfahrensplans zur Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs''']] durchgeführt. Die Qualitätssicherung und Reakkreditierung bereits etablierter Lehramtsstudiengänge erfolgt, gemeinsam mit den Fachstudiengängen, hochschulintern im Rahmen der [[6_-_Instrumente_und_Methoden_zur_Qualitätssicherung_in_Studium_und_Lehre#6.2_-_Kontinuierliche_Qualit.C3.A4tssicherung_der_Lehreinheiten_und_Studieng.C3.A4nge|'''kontinuierlichen Qualitätssicherung''']] mit ihren wiederkehrenden jährlichen Betrachtungen auf Lehreinheitsebene und sechsjährlichen vertieften Betrachtungen der Studiengänge, wobei die spezifischen Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge Berücksichtigung finden (s. Kap. 5.2, 5.3 und 6.2).  || [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/2020-06-10_ablaufdiagramm_einrichtg_zert_ba_ma.pdf Ablaufdiagramm Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs / in relevanten Schritten wesentliche Änderung eines Fachstudiengangs sowie lehramtsbezogenen Studiengangs 📄🔒]
[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/2017-09-20_ablaufdiagramm_kontinuierliche_qs.pdf Ablaufdiagramm Kontinuierliche Qualitätssicherung auf Studiengangs- und Lehreinheitsebene 📄🔒]
[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/prozessmanagement/vereinbarung_systemakkreditierung_ude_msw_komplett.pdf Vereinbarung UDE und Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW)📄]
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== 5.2 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge im QM-System ==
== 3.2 - Kontinuierliche Qualitätssicherung der Lehre - Reakkreditierung von Fachstudiengängen ==


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| style="width: 80%" | Aufgrund spezifischer Vorgaben für Lehramtsstudiengänge müssen bei ihrer Einrichtung, Änderung und Qualitätssicherung einige Besonderheiten beachtet werden.
| style="width: 80%" | Zur laufenden Qualitätssicherung werden die Studiengänge der UDE kontinuierlich im Achtjahresturnus betrachtet. Der Zeitpunkt der vertieften Betrachtung ist zwischen Fakultät und Dez. HSPL abgestimmt und im vom Rektorat beschlossenen '''Akkreditierungskalender''' (Acht-Jahres-Plan) festgehalten. Die Lehramtsstudiengänge werden im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung ebenfalls berücksichtigt, wobei einzelne Verfahrensschritte absolviert werden, die ausschließlich für die Qualitätssicherung der lehrerbildenden Studiengänge relevant sind (s. [[3 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#3.3 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse von reglementierten Studiengängen, insb. von Lehramtsstudiengängen|Kap. 3.3]]).
|style="width: 20%" | [https://zlb.uni-due.de/das-zentrum/ressorts/standards-qualitaetssicherung/ Ressort Standards und Qualitätssicherung im ZLB]
| style="width: 20%" | [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/intern/2024-05-17_ablaufdiagramm_kontinuierliche_qs.pdf Ablaufdiagramm kontinuierliche Qualitätssicherung der Studiengänge 📄🔒][https://www.uni-due.de/verwaltung/entwicklungsplanung/ Dez. HSPL][https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/8-jahres-plan_rektoratsbeschluss_13.03.2024.pdf Akkreditierungskalender (Acht-Jahres-Plan) 📄]
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| Neben den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Studienakkreditierungsverordnung NRW sind für die Lehramtsstudiengänge das '''Lehrerausbildungsgesetz (LABG)''', die '''Lehramtszugangsverordnung (LZV)''' und die '''KMK-Standards für die Lehrerbildung''' in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die Vorgaben betreffen u. a. den Anteil der Fächer, der Bildungswissenschaften und Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen sowie das Fach Deutsch für Schüler*innen mit Zuwanderungsgeschichte und Inklusion. Weiterhin stimmt sich das Land mit der UDE über das Spektrum an Lehramtsstudiengängen und -fächern in [[6_-_Instrumente_und_Methoden_zur_Qualitätssicherung_in_Studium_und_Lehre#6.1_-_Ziel_und_Leistungsvereinbarungen|ZLV]] ab. Intern hat die UDE ihr '''Modell der Lehrerbildung''' als Rahmenvorgabe erarbeitet. || [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=12764&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=labg Lehramtsausbildungsgesetz 📄]
|Zum '''Auftakt''' der kontinuierlichen Qualitätssicherung informiert der:die Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung die Fakultäten über den anstehenden Qualitätszyklus. Mit dem Schreiben werden spezifisch aufbereitete Informationen aus dem QM-System (Kennzahlen, Ergebnisse aus Absolvent:innenstudien, Studienverlaufsinformationen u. ä.) in '''Factsheets''' bereitgestellt. Die Fakultät wird mit dem Anschreiben gebeten, ihre '''Qualitätskonferenzen''' gemäß den Festlegungen in ihrem '''QM-Konzept''' durchzuführen. Dabei kann die Fakultät auf Wunsch durch das Dez. HSPL und das ZHQE unterstützt werden. Die Konferenzen werden unter Beteiligung der Prüfungsausschüsse, von Studierenden und Lehrenden aus dem Mittelbau und ggf. externen Dienstleistungsgebern oder Kooperationspartnern durchgeführt. Auf Basis der durchgeführten Qualitätskonferenzen vervollständigt die Fakultät '''die Factsheets''' für die vertieft betrachteten Studiengänge. In Abstimmung mit dem Dezernat HSPL können der Fakultät Factsheets für Studiengangsbündel zur Verfügung gestellt werden, so dass die Zahl der auszufüllenden Dokumente minimiert wird. Die ausgefüllten Factsheets dienen den Mitgliedern der hochschulextern besetzten [[6 - Instrumente und Methoden zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre#6.3.4%20-%20Externe%20Studiengangbegutachtung%20durch%20Akkreditierungsbeir%C3%A4te|Akkreditierungs-Beiräte]] als Grundlage für ihre Bewertung der Studiengänge. Die Akkreditierungs-Beiräte müssen insbesondere die Umsetzung aller fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge gemäß Teil 3 der StudakVO NRW überprüfen. Darüber hinaus können weitere aktuelle Themen mit Bezug zu den Studiengängen erörtert werden. Die Ergebnisse der Beratungen werden im Factsheet dokumentiert, das jeweils bis zum 31.12. eines Jahres beim Dezernat HSPL eingereicht wird. Das Dezernat HSPL und das Justitiariat kommentieren die von der Fakultät erstellten Factsheets in Vorbereitung der jährlichen '''Qualitätsgespräche''' zwischen der:dem Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung und der Fakultät. An den Qualitätsgesprächen nehmen fakultätsseitig Studiengangsverantwortliche der vertieft betrachteten Studiengänge sowie der:die Studiendekan:in teil.||[https://www.uni-due.de/qm/index.php QM-Konzepte der Fakultäten auf dem QM-Portal]


[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15620&vd_back=N211&sg=0&menu=1 Lehramtszugangsverordnung]
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|Der:Die Prorektor:in erörtert im Qualitätsgespräch mit der Fakultät die aus den Factsheets hervorgehenden zentralen Themenfelder und vereinbart mit der Fakultät bei Bedarf entsprechende (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Dezernat HSPL erstellt ein Gesprächsprotokoll, das zwischen allen Gesprächsbeteiligten abgestimmt wird und die vereinbarten Follow-ups enthält.
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[https://zlb.uni-due.de/das-zentrum/zlb-gremien/erweiterter-vorstand/ erweiterter Vorstand des ZLB]
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| Den Abschluss aller Reakkreditierungsverfahren an der UDE bildet ein '''Rektoratsworkshop''', in dem sich die Hochschulleitung mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung befasst. Das Rektorat trifft '''Reakkreditierungsentscheidungen''' für die vertieft betrachteten Studiengänge und beschließt '''(kurzfristige) Follow-up Maßnahmen'''. Das Rektorat kann auch (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschließen, die nicht einvernehmlich vorabgestimmt wurden. Sofern in einem vertieft betrachteten Studiengang die Voraussetzungen erfüllt werden und – bei reglementierten Studiengängen – die Zustimmung der zu beteiligenden Stelle vorliegt (s. [[3 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#3.3 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse von reglementierten Studiengängen, insb. von Lehramtsstudiengängen|Kap. 3.3]]), beschließt das Rektorat die Reakkreditierung der Studiengänge für acht Jahre. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird für den '''Achtjahreszeitraum''' vergeben. Die '''Rektoratsbeschlüsse''' werden auf der Homepage der UDE veröffentlicht und die Öffentlichkeit wird über die Datenbank des Akkreditierungsrats über die Akkreditierung informiert.
||[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/intern/verfahrensplan_umsetzung_kurzfr_follow-ups_27-05-2024.pdf Verfahrensplan kurzfristige Follow-ups 📄]


[https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_12_16-Standards-Lehrerbildung.pdf KMK-Standards Lehrerbildung 📄]
[https://www.uni-due.de/gremien/rektoratsbeschluesse.shtml Rektoratsbeschlüsse]


[https://zlb.uni-due.de/palapala/das-zentrum/2018-07-09_Profilmerkmale.pdf Modell der Lehrerbildung]
[https://antrag.akkreditierungsrat.de Datenbank des Akkreditierungsrats]
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| Vor dem Hintergrund des hohen Anteils polyvalenter Lehrveranstaltungen werden Lehramtsstudiengänge im QM-System der UDE integriert betrachtet. Die Berücksichtigung von spezifischen Anforderungen an Lehramtsstudiengänge wird an der UDE durch das '''ZLB''' sowohl bei der Einrichtung als auch der Änderung und Einstellung von Lehramtsstudiengängen beratend und koordinierend gewährleistet. Das ZLB ist für die jährliche Qualitätsbetrachtung (s. Kap. 5.3) im erweiterten ZLB-Vorstand (unter Beteiligung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung) und gemeinsam mit dem Dez. HSPL in der '''Koordination Lehramt (KoLA)''' für die Begleitung der Einrichtung, Änderung, Reakkreditierung und ggf. Einstellung von Lehramtsstudiengängen zuständig. || [https://zlb.uni-due.de/ ZLB]
| Falls die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die gravierenden Mängel aller Voraussicht nach nicht durch die Umsetzung von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen behoben werden können, kann das Rektorat sich gegen die Reakkreditierung des Studiengangs entscheiden. Dem Studiengang wird das Siegel des Akkreditierungsrats somit entzogen (s. [[5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#5.5%20-%20Einstellung%20eines%20Studiengangs|Kap. 3.5]]).
 


Sofern das Rektorat eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschließt, ist die '''Umsetzung der Maßnahme''' von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. Die Akkreditierung des Studiengangs ist in diesem Fall zunächst für ein Jahr befristet. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme setzen. Wenn seitens des Rektorats eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschlossen wurde, wird diese vom Dez. HSPL der Fakultät mitgeteilt. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach Erfüllung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt acht Jahren ausgedehnt wird.


Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. [[5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#5.5%20-%20Einstellung%20eines%20Studiengangs|Kap. 3.5]]). Alternativ kann das Rektorat die Weiterentwicklung des Studiengangs unter Berücksichtigung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme in Begleitung des für einen Studiengang zuständigen Akkreditierungs-Beirats veranlassen.


Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. [[5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#5.6%20-%20Umgang%20mit%20Konflikten%20und%20Beschwerdem.C3.B6glichkeiten%20gegen%20.28Re-.29Akkreditierungsentscheidungen%20des%20Rektorats|Kap. 3.6]].
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| Die hier beschriebene kontinuierliche Qualitätssicherung der Studiengänge ist neben den Institutionellen Evaluationen sowie den Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat eine von drei Säulen des systemakkreditierten Qualitätsmanagementsystems der UDE. Neben den Reakkreditierungsverfahren werden in der [[6 - Instrumente und Methoden zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre#6.3 - Institutionelle Evaluation, anlassbezogene Evaluation und externe Studiengangsbegutachtung|Institutionellen Evaluation]] alle acht Jahre Forschung, Studium und Lehre sowie Organisation einer Fakultät mit Hilfe externer Gutachter:innen grundsätzlich bewertet (s. [[6 - Instrumente und Methoden zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre#6.3%20-%20Institutionelle%20Evaluation%2C%20anlassbezogene%20Evaluation%20und%20externe%20Studiengangsbegutachtung|Kap. 4.3]].1). Zu Beginn der Evaluation werden in einem Auftaktgespräch zwischen dem Rektorat und der Fakultät Schwerpunktthemen für jeden Bereich festgelegt, die den Fokus der Begutachtung bilden. ||
[https://www.uni-due.de/qm/inst_eval.php Institutionelle Evaluation]


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| Die am häufigsten gewählten Fächerkombinationen in der gestuften Lehrerbildung können an der UDE in der Regelstudienzeit überschneidungsfrei studiert werden. Dazu hat die UDE ein '''Zeitfenstermodell''' des überschneidungsfreien Studierens zur Verbesserung der Studierbarkeit im Lehramt etabliert und eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Weiterhin wurde ein Prozessmodell eingeführt, welches eine überschneidungsfreie Prüfungsorganisation ermöglicht.
| In den anschließenden [[6 - Instrumente und Methoden zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre#6.1%20-%20Ziel%20und%20Leistungsvereinbarungen|ZLV]] können Follow-ups hinsichtlich des Lehrprofils und ggf. einzelner Studiengänge zwischen Fakultät und Rektorat vereinbart werden..
Unter Federführung des ZLB werden in Kooperation mit den Fakultäten und unter Einbindung von Berufspraktiker*innen sowie im Projekt ProViel '''Standards für die lehrerbildenden Studiengänge''' erarbeitet, in den Curricula implementiert und weiterentwickelt.
Die ZLV finden alle vier Jahre statt. In ihrem Rahmen werden mit dem Rektorat Entwicklungsziele im Bereich „Studium und Lehre“ vereinbart, die sich auch auf einzelne Studiengänge beziehen können (s. [[6 - Instrumente und Methoden zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre#6.1 - Ziel und Leistungsvereinbarungen|Kap. 4.1]]). Im Gegenzug sichert das Rektorat Unterstützung zu.
  || [https://www.uni-due.de/verwaltung/ueberschneidungsfreies_studieren/ude_zeitfenstermodell.php Zeitfenstermodell]
  || [https://www.uni-due.de/verwaltung/entwicklungsplanung/aufgaben-zlv.php ZLV]
 
|}




 
== 3.3 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse von reglementierten Studiengängen, insb. von Lehramtsstudiengängen ==
 
 
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== 5.3 - Qualitätssicherung und - entwicklung im laufenden Studienbetrieb - Reakkreditierung von Studiengängen ==


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| style="width: 80%" | Zur laufenden Qualitätssicherung werden alle Lehreinheiten und Studiengänge der UDE (außer Medizin) kontinuierlich betrachtet. Dabei wird zwischen den '''jährlichen Betrachtungen auf Lehreinheitsebene''' (LE) und den '''sechsjährlichen vertieften Betrachtungen der Studiengänge''', die deren Reakkreditierung zum Ziel haben, unterschieden.
| style="width: 80%" | Aufgrund spezifischer Vorgaben für durch besondere Ausbildungsgesetze reglementierte Studiengänge (Soziale Arbeit, Psychologie, Lehramt) müssen bei ihrer Einrichtung, Änderung und Qualitätssicherung einige Besonderheiten beachtet werden. An der UDE spielen insbesondere die '''Lehramtsstudiengänge''' bzw. die Lehramtsteilstudiengänge eine große Rolle. Die Sicherstellung ihrer Qualität wird durch das '''Zentrum für Lehrkräftebildung''' unterstützt.
Bei Lehramtsstudiengängen bzw. -teilstudiengängen sind neben den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß StudakVO NRW auch das '''Lehrerausbildungsgesetz (LABG)''', die '''Lehramtszugangsverordnung (LZV)''' und die '''KMK-Standards für die Lehrerbildung''' in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die Vorgaben betreffen u. a. den Anteil der Fächer, der Bildungswissenschaften und Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen sowie das Fach Deutsch für Schüler:innen mit Zuwanderungsgeschichte und Inklusion. Intern hat die UDE ihr '''Modell der Lehrerbildung''' als Rahmenvorgabe erarbeitet.


Die Lehramtsstudiengänge werden im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung ebenfalls berücksichtigt, wobei einzelne Verfahrensschritte absolviert werden, die ausschließlich für die Qualitätssicherung der lehrerbildenden Studiengänge relevant sind.
Die am häufigsten gewählten Fächerkombinationen in der gestuften Lehrerbildung können an der UDE in der Regelstudienzeit überschneidungsfrei studiert werden. Dazu hat die UDE ein '''Zeitfenstermodell''' des überschneidungsfreien Studierens zur Verbesserung der Studierbarkeit im Lehramt etabliert und eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Weiterhin wurde ein Prozessmodell eingeführt, das eine überschneidungsfreie Prüfungsorganisation ermöglicht. Unter Federführung des ZLB werden in Kooperation mit den Fakultäten und unter Einbindung von Berufspraktiker:innen sowie im Projekt ProViel '''Standards für die lehrerbildenden Studiengänge''' erarbeitet, in den Curricula implementiert und weiterentwickelt.
| style="width: 20%" | [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/2017-09-20_ablaufdiagramm_kontinuierliche_qs.pdf Ablaufdiagramm kontinuierliche Qualitätssicherung auf Studiengangs- und Lehreinheitsebene]
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|Der Zeitpunkt der vertieften Betrachtung aller Studiengänge (mindestens alle sechs Jahre) wird zwischen Fakultät und Dez. HSPL abgestimmt und im vom Rektorat beschlossenen „'''Sechs-Jahres-Plan'''“ festgehalten. Sobald der Betrachtungszeitpunkt erstmalig durch Rektoratsbeschluss festgelegt wurde, besteht er im 6-Jahres-Rhythmus fort, um die kontinuierliche Akkreditierung des Studiengangs zu gewährleisten.
|| [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/6-jahres-plan_aktualisiert_2020.pdf Zeitplan Vertiefte Betrachtung der Studiengänge 📄🔒]
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|Zum Auftakt der kontinuierlichen Qualitätssicherung erhält jede Fakultät im Frühjahr eines Jahres das Anschreiben der*des Prorektors*in für Studium und Lehre, das die relevanten Informationen für den jeweils anstehenden Qualitätszyklus enthält. Mit dem Schreiben werden außerdem spezifisch aufbereitete Informationen aus dem QM-System (Kennzahlen, Ergebnisse aus Absolvent*innenstudien, Studienverlaufsinformationen u. ä.) in einem Datenset bereit gestellt. Die Fakultät wird mit dem Anschreiben gebeten, ihre Qualitätskonferenzen auf Lehreinheits- und ggf. Studiengangsebene gemäß den Festlegungen in ihrem '''QM-Konzept''' durchzuführen. Auf Basis der durchgeführten Qualitätskonferenzen erstellt die Fakultät bis spätestens zum Ende des Jahres '''Qualitätsberichte''' für jede Lehreinheit sowie für jeden vertieft betrachteten Studiengang und reicht diese beim Dez. HSPL ein. Darin enthalten sind Vorschläge für (kurzfristige) Follow-ups. Das Dezernat HSPL, ggf. das ZLB und das Justitiariat kommentieren die von der Fakultät erstellten Qualitätsberichte in Vorbereitung der jährlichen Qualitätsgespräche zwischen der*dem Prorektor*in für Studium und Lehre und der Fakultät. ||[https://www.uni-due.de/verwaltung/entwicklungsplanung/aufgaben-qualitaetskonzepte.php QM-Konzepte der Fakultäten]
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|Der*die Prorektor*in erörtert im Qualitätsgespräch mit der Fakultät die aus den kommentierten Berichten hervorgehenden zentralen Themenfelder und vereinbart mit der Fakultät entsprechende (kurzfristige) Follow-ups. Das Dezernat HSPL erstellt ein Gesprächsprotokoll, das zwischen allen Gesprächsbeteiligten einvernehmlich abgestimmt wird und die vereinbarten Follow-ups enthält.


Im nächsten Verfahrensschritt befasst sich der '''erweiterte ZLB-Vorstand''' mit der Qualitätssicherung der Lehreinheiten der Lehramtsstudiengänge und der vertieft betrachteten Lehramtsstudiengänge. Der erweiterte Vorstand des ZLB setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreter*innen der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem*r Vertreter*in des MSB und einem*r Vertreter*in des Dez. HSPL. Neben der kontinuierlichen Qualitätssicherung der betrachteten Lehreinheiten und Studiengänge gehören zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung.
Die Qualitätssicherung und Reakkreditierung bereits etablierter Lehramtsstudiengänge erfolgt, gemeinsam mit den Fachstudiengängen, hochschulintern im Rahmen der '''kontinuierlichen Qualitätssicherung''' der Lehre (s. [[Index.php?title=3 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#3.2%20-%20Kontinuierliche%20Qualit%C3%A4tssicherung%20der%20Lehre%20-%20Reakkreditierung%20von%20Fachstudieng%C3%A4ngen|Kap. 3.2]]).
||[https://zlb.uni-due.de/das-zentrum/zlb-gremien/erweiterter-vorstand/ erweiterter Vorstand des ZLB]


An der UDE werden die '''Lehramtsteilstudiengänge''' (die Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie die bildungswissenschaftlichen Teilstudiengänge) regelmäßig alle acht Jahre aufgrund einer entsprechenden Verortung im '''Acht-Jahres-Plan''' begutachtet und reakkreditiert. Darüber hinaus werden einmal in acht Jahren die '''Kombinationsstudiengänge''' reakkreditiert. Ihre Reakkreditierung ist Voraussetzung für die Weiterführung aller dem jeweiligen Kombinationsstudiengang zugehörigen Teilstudiengänge.


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Die für Lehramtsstudiengänge zu durchlaufenden Schritte der Qualitätssicherung entsprechen den in Kap. 3.2 beschriebenen, außer dass neben dem Dez. HSPL und dem Justitiariat auch das '''ZLB''' an der Auswertung der Factsheets und an den Qualitätsgesprächen mitwirkt. Zudem ist gemäß StudakVO NRW '''eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schulen zuständigen Ministeriums''' am Verfahren zu beteiligen. Diese Beteiligung erfolgt an der UDE im Rahmen der Sitzung des '''erweiterten ZLB-Vorstands'''. Dieser setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreter:innen der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem:einer Vertreter:in des MSB und einem:einer Vertreter:in des Dez. HSPL.  
|Auf Basis der relevanten Datensets, Qualitätsberichte und Gesprächsprotokolle und der Berichte der Ressorts des ZLB können, neben den zwischen Fakultät und Prorektor*in vereinbarten, auch zusätzliche (kurzfristige) Follow-ups beschlossen werden. Das Gremium spricht dem Rektorat die Empfehlungen zur Reakkreditierung der vertieft betrachteten Lehramtsstudiengänge aus oder es empfiehlt die Versagung der Aussprache der Reakkreditierung eines Lehramtsstudiengangs.
 
Den Abschluss des Verfahrens bildet ein '''Rektoratsworkshop''', in dem sich die Hochschulleitung mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung auf Lehreinheits- und Studiengangebene befasst. Das Rektorat trifft '''Reakkreditierungsentscheidungen''' für die vertieft betrachteten Studiengänge und beschließt (kurzfristige) Follow-ups für Lehreinheiten und Studiengänge. Das Rektorat kann auch (kurzfristige) Follow-ups beschließen, die nicht einvernehmlich mit den Fakultäten und dem erweiterten ZLB-Vorstand abgestimmt wurden. Der dargestellte Prozess der kontinuierlichen Qualitätssicherung der Studiengänge und Lehreinheiten dauert von Verfahrensauftakt bis zur abschließenden Rektoratsbefassung etwa 1,5 Jahre.


Die Lehramtsstudiengänge werden – wie auch die übrigen Studiengänge – in den jährlichen Qualitätskonferenzen berücksichtigt. Sie werden ebenfalls in einem sechsjährlichen Turnus vertieft betrachtet, und die Fakultäten erhalten dafür auf diese Studiengänge bezogene Datensets. (Kurzfristige) Follow-up Maßnahmen werden wie für die übrigen Studiengänge mit den jährlichen Qualitätsberichten vorgeschlagen und im Gespräch mit dem*r Prorektor*in für Studium und Lehre verbindlich vereinbart. Im erweiterten Vorstand des ZLB unter Beteiligung des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) werden auf Basis der Qualitätsberichte für Lehramtsstudiengänge und der Berichte der Ressorts des ZLB übergreifende Aspekte der Lehramtsstudiengänge beraten. Es können, neben den zwischen Fakultät und Prorektor*in vereinbarten, zusätzliche (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschlossen werden.
Der erweiterte ZLB-Vorstand tagt einmal im Jahr zur Vorbereitung der Akkreditierung durch das Rektorat. Auf Basis der Factsheets, der Qualitätsgesprächsprotokolle und der Berichte der Ressorts des ZLB spricht das Gremium dem Rektorat Empfehlungen zur Reakkreditierung der vertieft betrachteten Studiengänge oder Teilstudiengänge aus oder es kann ggf. die Aufhebung der Akkreditierung eines Studiengangs bzw. Teilstudiengangs empfehlen. Neben den zwischen Fakultät und Prorektor:in vereinbarten kann das Gremium dem Rektorat auch zusätzliche (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen vorschlagen. Die Reakkreditierung von lehramtsbezogenen Studiengängen mit dem Abschluss Master of Education erfordert die Zustimmung des MSB.


Der erweiterte Vorstand des ZLB setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreter*innen der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem*r Vertreter*in des MSB und einem*r Vertreter*in des Dez. HSPL. Zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen gehören das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung. ||
V.a. im Rahmen der Reakkreditierung der Kombinationsstudiengänge gehören zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen auch das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung.
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| Alle sechs Jahre werden in der '''[[6_-_Instrumente_und_Methoden_zur_Qualitätssicherung_in_Studium_und_Lehre#6.3_-_Institutionelle_Evaluation_und_anlassbezogene_Evaluation|Institutionellen Evaluation]]''' Forschung, Lehre und Organisation einer Fakultät mit Hilfe externer Gutachter*innen grundsätzlich bewertet. Dabei wird das Lehrprofil gemeinsam mit dem Forschungsprofil einer Fakultät betrachtet. Gegenstand der Betrachtung sind die Kombination und Ausrichtung der angebotenen Studiengänge im Lehrprofil der Fakultät. Dazu gehören auch die Studiengänge sowie die Studien- und Prüfungsorganisation. Reflektiert werden sollen die Studiengangstruktur sowie die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung. Die Reflexion soll auch die Qualifikationsziele der Studiengänge umfassen. ||
 
[https://www.uni-due.de/zhqe/inst_fak_eval.php Institutionelle Evaluation]


Gemäß StudakVO NRW ist bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Religion außerdem die örtlich zuständige Diözese oder Landeskirche an den hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren zu beteiligen. Die für die Lehramtsstudiengänge mit dem '''Kombinationsfach Evangelische und Katholische Religion''' erforderliche Beteiligung an der Akkreditierung der zuständigen Diözese bzw. Landeskirche erfolgt schriftlich über das MKW NRW. Den zuständigen kirchlichen Stellen werden zu diesem Zweck alle relevanten aus der vertieften Betrachtung hervorgehenden Dokumenten vorgelegt. (Da die Fachstudiengänge BA/MA Christliche Studien nicht dazu befähigen, katholische:r bzw. evangelische:r Religionslehrer:in zu werden, sind die Kirchen in diesen Fällen nicht zu beteiligen.)


Bei der '''Einrichtung neuer Lehramtsstudiengänge''' muss gemäß Lehrerausbildungsgesetz (LABG) eine '''Programmakkreditierung''' (begleitet durch eine externe Agentur) erfolgen. An der UDE sind sämtliche Kombinationsstudiengänge gemäß § 3 – 6 LZV bereits eingerichtet.


Die '''Neueinrichtung von lehramtsbezogenen Teilstudiengängen''' kann nach Abstimmung mit dem MSB nach einer internen Akkreditierung erfolgen. Das Verfahren entspricht dann dem in [[3 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#3.1 - Einrichtung und Akkreditierung eines neuen Fachstudiengangs - Konzeptakkreditierung|Kapitel 3.1]] beschriebenen Verfahren. Zusätzlich wird das ZLB an allen Schritten beteiligt und bei der Einrichtung und Akkreditierung von Teilstudiengängen innerhalb eines Kombinationsstudiengangs mit dem Abschluss Master of Education wird die Zustimmung des MSB eingeholt.


Neben den Lehramtsstudiengängen gibt es an der UDE weitere reglementierte Studiengänge. An der Qualitätssicherung der '''reglementierten Studiengänge Soziale Arbeit und Psychologie''' sind die jeweils zuständigen Landesministerien (das MKJFGFI NRW bzw. das MAGS NRW) einzubeziehen. An der Akkreditierung der Bachelorstudiengänge sind gemäß SobAG NRW bzw. PsychThG NRW Vertreter:innen der Berufspraxis zu beteiligen, was durch eine entsprechende Besetzung der Akkreditierungs-Beiräte gewährleistet wird. An der Akkreditierung des Masterstudiengangs Psychologie mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie ist gemäß PsychThG das MAGS NRW zu beteiligen. Darüber hinaus stellt das Dezernat HSPL bei jeder Prüfungsordnungsänderung des B.A. Soziale Arbeit, des B.Sc. Psychologie und des M.Sc. Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie beim jeweils zuständigen Ministerium einen Antrag auf Feststellung der beruflichen Eignung.
|style="width: 20%" | [https://zlb.uni-due.de/das-zentrum/ressorts/standards-qualitaetssicherung/ Ressort Standards und Qualitätssicherung im ZLB]


[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/prozessmanagement/vereinbarung_systemakkreditierung_ude_msw_komplett.pdf Vereinbarung UDE und Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW)📄]


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[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/intern/2024-05-17_ablaufdiagramm_kontinuierliche_qs.pdf Ablaufdiagramm Kontinuierliche Qualitätssicherung der Studiengänge 📄🔒]
| Im Verlauf der Institutionellen Evaluation kann zusätzlich die vertiefte Betrachtung eines oder mehrerer Studiengänge vereinbart werden – etwa wenn die Dokumentation der jährlichen Qualitätskonferenzen eine genauere Analyse nahelegt. Mögliche Follow-up Maßnahmen hinsichtlich des Lehrprofils und ggf. einzelner Studiengänge werden zwischen Fakultät und Rektorat in den anschließenden [[6_-_Instrumente_und_Methoden_zur_Qualitätssicherung_in_Studium_und_Lehre#6.1_-_Ziel_und_Leistungsvereinbarungen|ZLV]] festgelegt.
Alle drei Jahre vereinbart die Fakultät im Rahmen der [[6_-_Instrumente_und_Methoden_zur_Qualitätssicherung_in_Studium_und_Lehre#6.1_-_Ziel_und_Leistungsvereinbarungen|ZLV]] mit dem Rektorat Entwicklungsziele im Bereich „Studium und Lehre“, welche sich auch auf einzelne Studiengänge beziehen können. Im Gegenzug sichert das Rektorat Unterstützung zu. Der Bereich Studium und Lehre gliedert sich u. a. in:


* Planung des Studienangebots (z. B. Einrichtung neuer Studiengänge, Weiterentwicklung oder Einstellung bestehender Studiengänge),
[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=12764&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=labg Lehramtsausbildungsgesetz 📄]


* Identifizierung und Gewinnung geeigneter Studienbewerber*innen (z. B. Ausbau von Schulkontakten und Erhöhung des Frauenanteils an den Studierenden in den MINT-Fächern),
[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15620&vd_back=N211&sg=0&menu=1 Lehramtszugangsverordnung 📄]


* Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils unterrepräsentierter Gruppen unter den Studierenden/Beteiligung an Maßnahmen zur Öffnung der Hochschule für neue Zielgruppen,
[https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_12_16-Standards-Lehrerbildung-Bildungswissenschaften.pdf KMK-Standards Lehrerbildung 📄]


* Verbesserung der Studiensituation (z. B. Weiterentwicklung der Studieneingangsphase, Entwicklung diversitätsbewusster Angebote, Mentoring, E-Learning/Blended Learning, Verbesserung des Studienerfolgs, Internationalisierung),
[https://zlb.uni-due.de/palapala/das-zentrum/2018-07-09_Profilmerkmale.pdf Modell der Lehrerbildung 📄]


* gemeinsamer Lehr-/Lernraum UA Ruhr,
[https://zlb.uni-due.de/ ZLB]


* Absolvent*innenquote nach Lehreinheiten (Zielquoten auch nach Geschlecht).
[https://www.uni-due.de/verwaltung/ueberschneidungsfreies_studieren/ude_zeitfenstermodell.php Zeitfenstermodell]
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== 5.4 - (Wesentliche) Änderung eines Studiengangs ==
== 3.4 - Änderung eines Studiengangs ==


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| style="width: 80%" | Veränderungen an Studiengängen sind ein Spiegel der Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre. Die Fortentwicklung von Studiengängen durch die Fakultäten wird daher von den Service- und Verwaltungseinheiten in Studium und Lehre unterstützt. Die Änderung von Studiengängen erfolgt in der Verantwortung der Fakultät. Das Dez. HSPL, das Justitiariat, das ZLB, das Dez. Studierendenservice und das ZHQE unterstützen sie dabei in enger und direkter Abstimmung sowohl bei der Planung als auch der Erarbeitung von Umsetzungsmöglichkeiten. Es wird dabei eruiert, ob es sich bei den geplanten Änderungen um sogenannte wesentliche Änderungen handelt.
| style="width: 80%" | Veränderungen an Studiengängen sind ein Zeichen der Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre. Die Änderung von Studiengängen erfolgt auf Veranlassung der Fakultäten. Das Dez. HSPL, das ZLB, das Justitiariat, das Dez. Studierendenservice und das ZHQE unterstützen sie dabei in enger und direkter Abstimmung sowohl bei der Planung als auch der Erarbeitung von Umsetzungsmöglichkeiten.  
  | style="width: 20%" | [https://www.uni-due.de/verwaltung/entwicklungsplanung/studium_lehre.php Dez. HSPL]
  | style="width: 20%" | [https://www.uni-due.de/verwaltung/entwicklungsplanung/aufgaben-system.php Dez. HSPL]
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| An der UDE wurden für das Verfahren der Studiengangsänderungen folgende Vorgehensweisen vereinbart:
| An der UDE wurden für das Verfahren der Studiengangsänderungen folgende Vorgehensweisen vereinbart:
Die Fakultäten legen dem Justitiariat Anträge auf Änderungen von Prüfungsordnungen mit einer kurzen Beschreibung und Begründung der geplanten Änderungen vor.


* Änderungen werden durch die Fakultät eigenverantwortlich initiiert und beschlossen. Sie teilt dem Dez. HSPL oder dem Justitiariat die beschlossenen Änderungen mit. Gemeinsam mit dem Dezernat HSPL und dem ZLB (bei Lehramtsstudiengängen) erfolgt die frühzeitige Abstimmung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der geplanten Änderung um eine sogenannte '''„wesentliche Änderung“''' handelt. Das Rektorat hat einen Katalog von Definitionen wesentlicher Änderungen beschlossen, der u. a. in der AKM gelistet wird.
Das Justitiariat gibt den Änderungsentwurf samt Beschreibung/Begründung an das Dezernat HSPL weiter; das Dezernat HSPL bezieht bei Lehramtsstudiengängen das ZLB mit ein.
 
* Sofern es sich nicht um eine wesentliche Änderung des Studiengangs handelt und dennoch die Änderung der '''Prüfungsordnung''' erforderlich ist, greift ein standardisierter Prozess, der durch das Justitiariat koordiniert wird. Auch hier werden, je nach Umfang der Änderungen, verschiedene Abstimmungen und Prüfschritte notwendig. Bei Prüfungsordnungsänderungen ist in jedem Fall die '''Kapazitäts- und Rechtsprüfung''' notwendig, das Einschreibungs- und Prüfungswesen überprüft die technische Abbildbarkeit der Prüfungsordnung.
 
* Werden '''Ziele und Ausrichtung''' eines Studiengangs geändert, muss die Passung ins UDE-Profil erneut überprüft werden. Bei sogenannten wesentlichen Änderungen befasst sich zunächst das Rektorat mit den intendierten Anpassungen und beschließt je nach Art und Umfang der genauen Änderungen, ob einige oder alle qualitätssichernden Schritte aus dem Einrichtungsprozess [[5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem|(vgl. Kap. 5.1)]] eines Studiengangs notwendig werden. Am Ende des Verfahrens steht bei wesentlichen Änderungen immer die Rektoratsentscheidung über die Ausdehnung der bestehenden Akkreditierung des geänderten Studiengangs. Damit die beschlossenen Änderungen fristgerecht umgesetzt werden können, muss die Fakultät die dafür zuständigen zentralen Stellen rechtzeitig informieren. Das Dez. HSPL oder das Justitiariat koordinieren den weiteren Prozess mit Kapazitäts- und Rechtsprüfung sowie ggf. die Befassung des Rektorats in enger Absprache mit der Fakultät. Sofern Überarbeitungsbedarf besteht, meldet dies die Verwaltung an die Fakultäten zurück und unterstützt diese bei der Modifikation von Dokumenten. Nach positivem Abschluss des Verfahrens und ggf. der Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups zur Sicherung der Rechtskonformität und Studierbarkeit, werden die von der Fakultät beschlossenen Änderungen veröffentlicht und treten in Kraft. Im Einzelfall kann es aufgrund Art und Umfang der wesentlichen Änderung erforderlich werden, ein voll umfängliches Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahren für den betroffenen Studiengang durchzuführen.
 
Für '''Lehramtsstudiengänge''' gelten die gleichen Abläufe mit der Ergänzung, dass das ZLB in den Prozess von Beginn an einbezogen ist und qualitätssichernde Aufgaben wahrnimmt. Bei Änderungen an Profil und Ausrichtung von Studiengängen werden die Anforderungen des Lehramtsstudiums dadurch berücksichtigt, dass der erweiterte Vorstand des ZLB eine entsprechende Einschätzung für die Rektoratsbefassung vorlegt. Außerdem wird das MSB nach Rechtslage beteiligt.
 
|| [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/2019-09-25_ablaufdiagramm_Änderung_ba_ma.pdf Ablaufdiagramm Änderung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs 📄🔒]
 
[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/akteur-kriterienmatrix_inkl_anhang_20.03.2019.pdf Akteur-Kriterien Matrix 📄🔒]
 
[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/2019-09-25_ablaufdiagramm_einrichtg_zert_ba_ma_stdg.pdf Ablaufdiagramm Einrichtung eines Fachstudiengangs / wesentliche Änderung eines Fach- oder LA-Studiengsangs 📄🔒]
 
[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/entwicklungsplanung/2019-08-04_definitionen_wesentliche_Änderungen.pdf Katalog zur Definition wesentlicher Änderungen 📄]
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


HSPL (und ZLB) prüfen zunächst, ob mit der Studiengangsänderung eine Änderung des Studiengangsportfolios der UDE verbunden wäre, z.B. bei Änderungen der Studiengangsbezeichnung oder der grundlegenden Qualifikationsziele. Im gegebenen Fall wird eine strategische Entscheidung erforderlich. HSPL bindet dann die Prorektorin:den Prorektor für Studium, Lehre und Bildung ein. Sie:er kann ggf. weitere Schritte, zunächst z.B. ein Strategiegespräch mit der Fakultät, veranlassen. Evtl. wird ein Rektoratsbeschluss erforderlich.


HSPL (und ZLB) prüfen außerdem, welche Kriterien der StudakVO von der Änderung betroffen sind. Es sind im Prinzip zwei Fälle zu unterscheiden:


a) Es sind fachlich-inhaltliche Studiengangskriterien (Teil 3 StudakVO) betroffen. Falls in Frage steht, ob die Kriterien bei erfolgter Änderung weiterhin erfüllt werden, beziehen HSPL (und ZLB) die Prorektorin:den Prorektor für Studium, Lehre und Bildung ein. Gestützt auf die von der Fakultät vorgelegte Beschreibung/Begründung der Änderungen entscheidet die Prorektorin:der Prorektor, ob der Akkreditierungsstatus des Studiengangs ohne Weiteres aufrecht erhalten bleiben kann oder ob ggf. weitere Schritte zur Überprüfung der Akkreditierung erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann sie:er z.B. zunächst ein klärendes Qualitätsgespräch mit der Fakultät führen. Ggf. kann außerdem der Akkreditierungs-Beirat der Fakultät einbezogen werden.


b) Es sind nur formale Studiengangskriterien (Teil 2 StudakVO) betroffen. Die Einhaltung dieser Kriterien wird grundsätzlich durch die PO-Prüfung unter Federführung des Justitiariats sichergestellt. In Fällen, in denen nur formale Kriterien betroffen sind, kann daher in der Regel direkt und ausschließlich die hochschulinterne PO-Prüfung unter Federführung des Justitiariats durchgeführt werden:


* Das Justitiariat prüft die Entwürfe in hochschul- und prüfungsrechtlicher Hinsicht.
* Das ZLB prüft bei Lehramtsstudiengängen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit LABG/LZV und Beschlüssen der KMK.
* Das Dezernat HSPL prüft hinsichtlich des Ausbildungsaufwands (Curricularwerts), der Lehrkapazität und ggf. hinsichtlich des Lehramts-Zeitfensters.
* Das Dezernat Studierendenservice prüft hinsichtlich der Umsetzbarkeit/Abbildbarkeit.
* Bei Bedarf werden weitere Akteure in die Prüfung einbezogen.


Die hochschulinterne PO-Prüfung unter Federführung des Justitiariats erfolgt auch dann, wenn aufgrund einer für erforderlich gehaltenen Überprüfung von fachlich-inhaltlichen Kriterien der Akkreditierungs-Beirat beteiligt wird. Die Ergebnisse aller Prüfungen werden in einem iterativen Prozess abgeglichen. Wenn alles in Ordnung ist, kann die PO vom Fakultätsrat beschlossen, im Verkündungsanzeiger veröffentlicht und vom Dezernat Studierendenservice abgebildet werden.


Bei reglementierten Studiengängen wird das jeweils zuständige Ministerium in den Prozess eingebunden. Bei Lehramtsstudiengängen wird in Abhängigkeit von den erfolgten Prüfschritten das MSB über den erweiterten ZLB-Vorstand eingebunden.
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== 5.5 - Einstellung eines Studiengangs ==
== 3.5 - Einstellung eines Studiengangs ==


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| style="width: 80%" | Die Einstellung von Studiengängen kann auf Wunsch der Fakultät oder als Konsequenz der [[6_-_Instrumente_und_Methoden_zur_Qualitätssicherung_in_Studium_und_Lehre#6.1_-_Ziel_und_Leistungsvereinbarungen|ZLV]] zwischen Fakultät und Rektorat angestoßen werden. Sollten kurzfristige Follow-ups [[5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem|(s. Kap. 5.1)]] aus dem (Re-)Akkreditierungsprozess nicht umgesetzt werden, kann ebenfalls eine Einstellung des Studiengangs erforderlich werden. Die Einstellung von Lehramtsstudiengängen muss im Einvernehmen mit dem MKW und dem MSB erfolgen.
| style="width: 80%" | Die Einstellung von Studiengängen kann auf Wunsch der Fakultät, des Rektorats oder als Konsequenz der [[6_-_Instrumente_und_Methoden_zur_Qualitätssicherung_in_Studium_und_Lehre#6.1_-_Ziel_und_Leistungsvereinbarungen|ZLV]] zwischen Fakultät und Rektorat angestoßen werden. Sollten kurzfristige Follow-up Maßnahmen (s. Kap. [[5_-_Der_Studiengang_im_Qualitätsmanagementsystem#5.1_-_Einrichtung_und_Akkreditierung_eines_neuen_Studiengangs|3.1]] und [[5_-_Der_Studiengang_im_Qualitätsmanagementsystem#5.3_-_Kontinuierliche_Qualit.C3.A4tssicherung_der_Lehre_.E2.80.93_Reakkreditierung_von_Studieng.C3.A4ngen|3.3]]) aus dem (Re-)Akkreditierungsprozess nicht umgesetzt werden, kann ebenfalls eine Einstellung des Studiengangs erforderlich werden. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird dem Studiengang entzogen.
| style="width: 20%" | [https://www.uni-due.de/verwaltung/entwicklungsplanung/studium_lehre.php Dez. HSPL]
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| Sofern die Fakultät die Einstellung eines Studiengangs wünscht, fasst der Fakultätsrat den '''formellen Beschluss zur Einstellung'''. Sollte die Einstellung durch das Rektorat angestoßen werden, müssen der Hochschulleitung (koordiniert durch das Dez. HSPL) Stellungnahmen des Fakultätsrates und des Studienbeirats zur geplanten Einstellung vorgelegt werden. Anschließend prüft das Dez. HSPL die kapazitären Auswirkungen der Einstellung, insbesondere auch im Hinblick auf die Dienstleistungsverflechtung.  
||[https://www.uni-due.de/verwaltung/entwicklungsplanung/aufgaben-system.php Dez. HSPL]
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| Sofern die Fakultät die Einstellung eines Studiengangs wünscht, fasst der Fakultätsrat den '''formellen Beschluss zur Einstellung'''. Wenn die Einstellung durch das Rektorat angestoßen wird, holt es (koordiniert durch das Dez. HSPL) eine Stellungnahme des Fakultätsrates zur geplanten Einstellung ein. Anschließend prüft das Dez. HSPL die kapazitären Auswirkungen der Einstellung, insbesondere auch im Hinblick auf die Dienstleistungsverflechtung.
| Unter Bezug auf den Beschluss oder unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats beschließt das Rektorat im nächsten Schritt ggf. die Einstellung des Studiengangs, legt das Semester der letzten Immatrikulation fest und fordert die Fakultät auf, eine '''Auslaufregelung''' zu erstellen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird für den Zeitraum des Auslaufbetriebs verlängert, unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen an dem Studiengang vorgenommen werden. Wenn es Widerspruch der Fakultät zur Einstellungsentscheidung gibt, gelten die Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen, s. [[5_-_Der_Studiengang_im_Qualitätsmanagementsystem#5.6_-_Umgang_mit_Konflikten_und_Beschwerdem.C3.B6glichkeiten_gegen_.28Re-.29Akkreditierungsentscheidungen_des_Rektorats|Kap. 3.6]].
 
Unter Bezug auf den Beschluss oder unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats beschließt das Rektorat im nächsten Schritt ggf. die Einstellung des Studiengangs, legt das Semester der letzten Immatrikulation fest und fordert die Fakultät auf, eine '''Auslaufregelung''' zu erstellen. Wenn die Einstellung des Studiengangs mit der Aufhebung einer Lehreinheit einhergeht oder es Widerspruch der Fakultät zur Einstellungsentscheidung gibt, wird eine Stellungnahme des Senats eingeholt. Anschließend befasst sich das Rektorat damit in zweiter Lesung und beschließt unter Berücksichtigung der Senatsstellungnahme endgültig.


Nach der beschlossenen Einstellung des Studiengangs erarbeitet die Fakultät mit Unterstützung des Justitiariats eine Auslaufregelung. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung wird diese im Verkündungsblatt veröffentlicht. Die Studierenden werden durch den Bereich Einschreibungs- und Prüfungswesen über die in Kraft getretene Auslaufregelung informiert.
Nach der beschlossenen Einstellung des Studiengangs erarbeitet die Fakultät mit Unterstützung des Justitiariats eine Auslaufregelung. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung wird diese im Verkündungsblatt veröffentlicht. Die Studierenden werden durch den Bereich Einschreibungs- und Prüfungswesen über die in Kraft getretene Auslaufregelung informiert.


Bei der Einstellung von Lehramtsstudiengängen ergeben sich folgende zusätzliche Erfordernisse:
Bei der Einstellung von Lehramtsstudiengängen ergeben sich folgende zusätzliche Erfordernisse:  
 
* Die Einstellung muss im Einvernehmen mit MSB und MKW geschehen.
* Die Einstellung muss im Einvernehmen mit MSB und MKW geschehen.
* Das ZLB ist in den Prozess einzubeziehen.
* Das ZLB ist in den Prozess einzubeziehen.
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== 3.6 - Umgang mit Konflikten und Beschwerdemöglichkeiten gegen (Re-)Akkreditierungsentscheidungen des Rektorats ==
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| style="width: 80%" | An der UDE sind das Verfahren zur Einrichtung und Akkreditierung (Konzeptakkreditierung) eines neuen Studiengangs und die vertiefte Betrachtung bestehender Studiengänge mit dem Ziel der Reakkreditierung darauf ausgerichtet, dass sich die daran beteiligten Akteur:innen im Rahmen der Prozesse mehrfach zum Akkreditierungsgegenstand austauschen (s. Kap. [[5_-_Der_Studiengang_im_Qualitätsmanagementsystem#5.1_-_Einrichtung_und_Akkreditierung_eines_neuen_Studiengangs - Konzeptakkreditierung|3.1]], [[5_-_Der_Studiengang_im_Qualitätsmanagementsystem#5.3_-_Kontinuierliche_Qualit.C3.A4tssicherung_der_Lehre_.E2.80.93_Reakkreditierung_von_Studieng.C3.A4ngen|3.2]] und [[5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem#5.4 - Änderung eines Studiengangs|3.4]]).
Die dialogorientierte Gestaltung der Verfahren macht Monita hinsichtlich der Studiengangkonzepte oder bestehender Studiengänge sichtbar und frühzeitig kommunizierbar. In den mehrschrittigen Prozessen bieten sich wiederholt Möglichkeiten der Überarbeitung von Aspekten des Studiengangs, die nicht den Anforderungen der Studienakkreditierungsverordnung oder anderen relevanten Vorgaben entsprechen. Geringfügige Mängel können darüber hinaus durch die Aussprache kurzfristiger Follow-up Maßnahmen (s. [[5_-_Der_Studiengang_im_Qualitätsmanagementsystem#5.1_-_Einrichtung_und_Akkreditierung_eines_neuen_Studiengangs - Konzeptakkreditierung|3.1]]) auch nach Beschluss einer vorläufigen Akkreditierung behoben werden. Durch dieses Vorgehen wird in der Regel vermieden, dass das Rektorat die Akkreditierung eines neuen Studiengangs nicht beschließt oder einem bestehenden Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats entziehen muss.
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|Sollte keine Einigung bezüglich akkreditierungsrelevanter Aspekte erzielt werden können, handelt es sich im Sinne der QM-Ordnung um einen Konflikt. Zur Lösung entsprechender Konflikte besteht ein dreistufiges Verfahren, das durch das ZHQE koordiniert wird. Im Falle eines Konflikts reicht das Dekanat der von einer Akkreditierungsentscheidung betroffenen Fakultät eine Beschwerde beim ZHQE ein. Hierfür steht das Kontaktformular auf der Webseite des ZHQE zur Verfügung: https://www.uni-due.de/zhqe/qms_kontakt.
|[https://wiki.uni-due.de/zhqe-qmh/images/e/ed/Ablaufuebersicht_Konfliktmanagement_Beschwerden.png Ablaufübersicht Konfliktmanagement bei Beschwerden zu Akkreditierungsentscheidungen]
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| Das Verfahren zur Beilegung des Konflikts besteht aus bis zu drei Schlichtungsstufen:
# Stufe: Es findet ein moderiertes '''Konfliktlösungsverfahren''' („Runder Tisch“) statt, bei dem das ZHQE die Konfliktparteien und -beteiligten zusammenführt, um die Hauptanliegen und Interessen beider Parteien zu identifizieren und zu diskutieren. Es wird ein ergebnisoffener Dialog über die strittigen Punkte der Akkreditierungsentscheidung geführt, um eine von beiden Seiten akzeptierte Lösung zu finden. Falls der „Runde Tisch“ eine Einigung erzielen kann, wird vom Rektorat ein Akkreditierungsbeschluss gefasst. Falls keine Einigung erzielt werden kann, wird ein '''internes Schlichtungsverfahren''' eingeleitet.
# Stufe: Beim '''internen Schlichtungsverfahren''' wird einzelfallbezogen eine interne Schlichtungskommission durch die Kommission für Lehre, Studium und Weiterbildung gewählt. Sie besteht aus drei Vertreter:innen der Gruppe der Hochschullehrer:innen sowie jeweils einem/einer Vertreter:in aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter:innen, der Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung und der Studierenden. Die Schlichtungskommission erhält alle relevanten Unterlagen aus dem bisherigen Prozess und führt Gespräche mit den Konfliktparteien sowie bei Bedarf mit weiteren Akteur:innen (z. B. Dez. HSPL, ZLB), um eine Empfehlung als Entscheidungsgrundlage für das Rektorat zu erarbeiten. Anschließend befasst sich das Rektorat mit den Ergebnissen des internen Schlichtungsverfahrens und fasst einen Beschluss. Sollte die Fakultät mit dieser Entscheidung weiterhin nicht einverstanden sein, kann sie Widerspruch einlegen, indem sie diesen beim ZHQE einreicht.
# Stufe: Es wird ein '''externes Gutachten''' zu den strittigen Apsekten des Studiengangs eingeholt. Die Auswahl der externen Gutachter:innen (i. d. R. vier Personen, inkl. Vertretung der Berufspraxis und studentische Vertretung) erfolgt auf Vorschlag der Fakultät nach geregelten Vorgaben und in Abstimmung mit dem Rektorat. Das ZHQE stellt den Gutachter:innen alle relevanten Unterlagen zur Verfügung. Im Rahmen einer eintägigen Begehung haben die Gutachter:innen Gelegenheit, mit allen relevanten Stakeholdern Gespräche zu führen. Anschließend analysiert und bewertet die Gutachter:innengruppe die gesammelten Informationen, um in einem Gruppengutachten eine Entscheidungsempfehlung abzugeben. Der Beschluss des Rektorats auf Grundlage des externen Gutachtens ist endgültig und eine weiterer Einspruch ist nicht möglich.
||[https://www.uni-due.de/imperia/md/content/qm/ie_auswahl-gutachterinnen_web.pdf Handreichung zur Auswahl von Gutachter:innen]
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Aktuelle Version vom 5. Januar 2026, 14:47 Uhr

Die Verfahren im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (QMS) der UDE sind gut eingespielt und der Akkreditierungsrat hat mit der Aussprache der Systemreakkreditierung die Funktionalität unserer Prozesse bestätigt. Die externen Gutachter:innen der Systemreakkreditierung bescheinigen der UDE, über ein stimmig konzipiertes und funktionsfähiges QM-System zu verfügen, dessen dialogorientierte Ausgestaltung eine wesentliche Stärke des Systems sei. Im Zuge der Weiterentwicklung des QM-Systems hat der Senat der UDE die Verlängerung der hochschulinternen Akkreditierungsfristen von sechs auf acht Jahre und analog die Ausdehnung der Frequenzen der hochschulinternen Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf vier sowie der Institutionellen Evaluationen auf acht Jahre beschlossen. Die Einbindung externer Gutachter:innen auf Studiengangsebene erfolgt durch die Etablierung von Akkreditierungsbeiräten an den Fakultäten. Es finden keine regelmäßigen Lehreinheitsbetrachtungen mehr statt. In diesem Kapitel wird beschrieben, wie unter den genannten Rahmenbedingungen die Qualitätssicherung auf Studiengangsebene erfolgt und die hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren ablaufen.

3.1 - Einrichtung und Akkreditierung eines neuen Fachstudiengangs - Konzeptakkreditierung

Die Implementierung neuer Studiengänge erfolgt an der UDE in einem strukturierten Prozess, der sich in die zwei Phasen Einrichtung und Akkreditierung gliedert. Für Lehramtsstudiengänge gelten Besonderheiten, auf die in Kap. 3.3 eingegangen wird.

Im Rahmen der Einrichtung eines Fachstudiengangs wird zunächst gemeinsam von Fakultät und Rektorat eruiert, inwiefern die Etablierung des geplanten Studiengangs den strategischen Entwicklungszielen der UDE entspricht. Dabei wird die Passung in das bestehende Studiengangsportfolio ebenso in den Blick genommen, wie die Ziele der UDE gemäß Hochschulentwicklungsplan. Auch Aspekte wie zu erwartende Einschreibezahlen unter den Bedingungen des demographischen Wandels und Anschlussperspektiven für Absolvent:innen in Zeiten des Fachkräftemangels spielen dabei eine Rolle.

Nach erfolgtem Einrichtungsbeschluss durch das Rektorat wird im hochschulinternen Akkreditierungsprozess die Übereinstimmung des Studiengangskonzepts mit UDE-internen sowie -externen Qualitätsstandards sichergestellt. Das Rektorat spricht schließlich die Akkreditierungsentscheidung aus, woraufhin der Studienbetrieb aufgenommen wird. Das gesamte Verfahren wird vom Dezernat HSPL koordiniert.

Das Einrichtungsverfahren kann auf Initiative einer Fakultät oder des Rektorats, in Einzelfällen aber auch durch externe Impulse (z.B. aus dem Wissenschaftsministerium) angestoßen werden.

Sobald die den Studiengang planende Fakultät ein grobes Studiengangskonzept inklusive Stellungnahmen des Fakultäts- und Studienbeirats vorlegt, kann auf dieser Grundlage durch das Dez. HSPL der erste Schritt des Einrichtungsverfahrens geplant werden: Ein Strategiegespräch zwischen Dekan:in, studiengangsverantwortlichen Lehrenden und dem:der Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung sowie ggf. dem:der Rektor:in. In dem Gespräch werden die strategische Passung des geplanten Studiengangs in das Studiengangsportfolio der Fakultät bzw. der UDE, die zur Verfügung stehenden Ressourcen, die Zielgruppen und die Anschlussperspektiven erörtert. Sofern die Gesprächsbeteiligten die Einrichtung des Studiengangs weiterverfolgen wollen, wird das Studiengangskonzept dem Rektorat vorgelegt. Das Rektorat gibt dann im positiven Fall grünes Licht für die Initiierung des formalen Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahrens.

Prorektorat für Studium, Lehre & Bildung

Dez. HSPL

Hochschulentwicklungsplan

Ablaufdiagramm Einrichtung, externe Begutachtung und Akkreditierung eines Fachstudiengangs📄🔒

Anschließend wird das Studiengangskonzept weiter ausgearbeitet. Das ZHQE berät die Studiengangverantwortlichen hinsichtlich der Ausgestaltung des Studiengangs im Rahmen des obligatorischen Prozessgesprächs zur Studiengangentwicklung: Das Kompetenzprofil des Studiengangs wird definiert, es wird eine Zielgruppenanalyse durchgeführt und das ZHQE berät zur Curriculumsgestaltung gemäß den geltenden Vorgaben (z. B. StudakVO NRW, Lehr-Lern-Strategie der UDE). Bei der Konkretisierung des Curriculums wird die Fakultät außerdem unterstützt vom Dezernat HSPL, vom Justitiariat und vom Bereich Prüfungswesen, der hinsichtlich der technischen Abbildung des Studiengangs berät und frühzeitig über den beabsichtigten Start des Studienbetriebs in Kenntnis gesetzt wird.

Sobald das weiter ausgearbeitete Studiengangskonzept vorliegt, kommen im sogenannten Auftaktgespräch alle am Einrichtungsprozess beteiligten UDE-internen Stakeholder zusammen. Es wird ein Zeitplan für die Einrichtung und Akkreditierung des Studiengangs verabredet. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Studiengangsdokumente werden alle weiteren für das spezifische Verfahren relevanten Sachverhalte und offenen Fragen erörtert, die im Verlauf des Einrichtungs- und Akkreditierungsprozesses abschließend geklärt werden müssen. Die Fakultät vervollständigt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auftaktgesprächs das Studiengangskonzept inkl. der den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente (Prüfungsordnung, Studienplan, Modulhandbuch). Die verwaltungsseitig zuständigen Stellen prüfen den Prüfungsordnungsentwurf und insbesondere den Studienplan und die Fakultät wird über die Ergebnisse informiert. Durch die verwaltungsseitige Prüfung wird sichergestellt, dass die formalen Kriterien gemäß StudakVO NRW sowie Strukturvorgaben und UDE-interne Richtlinien eingehalten werden. (Die Überprüfung der fachlich-inhaltlichen Kriterien erfolgt im Rahmen des Akkreditierungsprozesses.) Die Fakultät überarbeitet die Studiengangdokumente ggf. auf Grundlage der Prüfergebnisse und der Fakultätsrat beschließt die Einrichtung des Studiengangs und beantragt formal bei dem:der Rektor:in die Einrichtung des Studiengangs. Auf Grundlage des ausgearbeiteten Studiengangkonzepts und unter Bezugnahme auf die für das Verfahren relevanten Sachverhalte fertigt das Dez. HSPL die Rektoratsvorlage zur Einrichtung des Studiengangs an.

Sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung des Studiengangs gegeben sind, fasst das Rektorat den Einrichtungsbeschluss.

Im weiteren Verfahren werden die erarbeiteten Studiengangdokumente (Prüfungsordnung, Studienplan, Modulhandbuch) zusammen mit einem vom Dezernat HSPL erstellten Factsheet dem entsprechenden extern besetzten Akkreditierungsbeirat der Fakultät vorgelegt. Der Beirat überprüft vornehmlich die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Studienakkreditierungsverordnung NRW (StudakVO), kann aber auch zu anderen Kriterien oder Fragen Stellung nehmen. Die Ergebnisse der Bewertung durch den Akkreditierungsbeirat werden im Factsheet festgehalten und dem Dez. HSPL vorgelegt. In Abhängigkeit von den Rückmeldungen des Beirats wird dann ggf. ein Abschlussgespräch zwischen dem:der Prorektor:in für Studium, Lehre und Bildung sowie der Fakultät geführt. Ggf. können Follow-up Maßnahmen vereinbart werden. Bei durchweg positiven Bewertungen kann das Rektorat (ggf. vorbehaltlich von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen) den Akkreditierungsbeschluss fassen. Bei reglementierten Studiengängen wird das jeweils zuständige Ministerium angehört.

Im Anschluss an die Bewertung durch den Akkreditierungsbeirat arbeitet die Fakultät die den rechtlichen und formalen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente wie Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Ziele-Module-Matrix und Studienplan final aus. Die Unterlagen werden dann noch einmal verwaltungsseitig geprüft und abschließend vom Fakultätsrat beschlossen.

ZHQE

Workbook Studiengangentwicklung 📄

Lehr-Lern-Strategie 📄

Digitalisierungsstrategie 📄


Informationen und Vorlagen zur Arbeit mit Akkreditierungsbeiräten📄

Das Dez. HSPL erstellt auf Basis der erfolgten hochschulinternen Prüfung und anschließenden Abstimmung mit der Fakultät eine Beschlussvorlage für die Akkreditierung des Studiengangs durch das Rektorat. In der Folge entscheidet das Rektorat über die Akkreditierung des Studiengangs und im positiven Fall – ggf. an die Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups gebunden –wird das Siegel des Akkreditierungsrats vergeben und die Einschreibung in den Studiengang kann beginnen. Die reguläre Akkreditierungsfrist beträgt an der UDE acht Jahre.

Die Umsetzung einer kurzfristigen Follow-up Maßnahme ist von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme festlegen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird bei dem Beschluss kurzfristiger Follow-ups vom Rektorat zunächst für ein Jahr befristet. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät ggf. von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach Erfüllung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt acht Jahren ausgedehnt wird. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird damit ebenfalls für den Achtjahreszeitraum vergeben.

Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. Kap. 3.5).

Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 3.6.

Verfahrensplan zu kurzfristigen Follow-up Maßnahmen 📄🔒

3.2 - Kontinuierliche Qualitätssicherung der Lehre - Reakkreditierung von Fachstudiengängen

Zur laufenden Qualitätssicherung werden die Studiengänge der UDE kontinuierlich im Achtjahresturnus betrachtet. Der Zeitpunkt der vertieften Betrachtung ist zwischen Fakultät und Dez. HSPL abgestimmt und im vom Rektorat beschlossenen Akkreditierungskalender (Acht-Jahres-Plan) festgehalten. Die Lehramtsstudiengänge werden im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung ebenfalls berücksichtigt, wobei einzelne Verfahrensschritte absolviert werden, die ausschließlich für die Qualitätssicherung der lehrerbildenden Studiengänge relevant sind (s. Kap. 3.3). Ablaufdiagramm kontinuierliche Qualitätssicherung der Studiengänge 📄🔒Dez. HSPLAkkreditierungskalender (Acht-Jahres-Plan) 📄
Zum Auftakt der kontinuierlichen Qualitätssicherung informiert der:die Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung die Fakultäten über den anstehenden Qualitätszyklus. Mit dem Schreiben werden spezifisch aufbereitete Informationen aus dem QM-System (Kennzahlen, Ergebnisse aus Absolvent:innenstudien, Studienverlaufsinformationen u. ä.) in Factsheets bereitgestellt. Die Fakultät wird mit dem Anschreiben gebeten, ihre Qualitätskonferenzen gemäß den Festlegungen in ihrem QM-Konzept durchzuführen. Dabei kann die Fakultät auf Wunsch durch das Dez. HSPL und das ZHQE unterstützt werden. Die Konferenzen werden unter Beteiligung der Prüfungsausschüsse, von Studierenden und Lehrenden aus dem Mittelbau und ggf. externen Dienstleistungsgebern oder Kooperationspartnern durchgeführt. Auf Basis der durchgeführten Qualitätskonferenzen vervollständigt die Fakultät die Factsheets für die vertieft betrachteten Studiengänge. In Abstimmung mit dem Dezernat HSPL können der Fakultät Factsheets für Studiengangsbündel zur Verfügung gestellt werden, so dass die Zahl der auszufüllenden Dokumente minimiert wird. Die ausgefüllten Factsheets dienen den Mitgliedern der hochschulextern besetzten Akkreditierungs-Beiräte als Grundlage für ihre Bewertung der Studiengänge. Die Akkreditierungs-Beiräte müssen insbesondere die Umsetzung aller fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge gemäß Teil 3 der StudakVO NRW überprüfen. Darüber hinaus können weitere aktuelle Themen mit Bezug zu den Studiengängen erörtert werden. Die Ergebnisse der Beratungen werden im Factsheet dokumentiert, das jeweils bis zum 31.12. eines Jahres beim Dezernat HSPL eingereicht wird. Das Dezernat HSPL und das Justitiariat kommentieren die von der Fakultät erstellten Factsheets in Vorbereitung der jährlichen Qualitätsgespräche zwischen der:dem Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung und der Fakultät. An den Qualitätsgesprächen nehmen fakultätsseitig Studiengangsverantwortliche der vertieft betrachteten Studiengänge sowie der:die Studiendekan:in teil. QM-Konzepte der Fakultäten auf dem QM-Portal
Der:Die Prorektor:in erörtert im Qualitätsgespräch mit der Fakultät die aus den Factsheets hervorgehenden zentralen Themenfelder und vereinbart mit der Fakultät bei Bedarf entsprechende (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Dezernat HSPL erstellt ein Gesprächsprotokoll, das zwischen allen Gesprächsbeteiligten abgestimmt wird und die vereinbarten Follow-ups enthält.

erweiterter Vorstand des ZLB

Den Abschluss aller Reakkreditierungsverfahren an der UDE bildet ein Rektoratsworkshop, in dem sich die Hochschulleitung mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung befasst. Das Rektorat trifft Reakkreditierungsentscheidungen für die vertieft betrachteten Studiengänge und beschließt (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Rektorat kann auch (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschließen, die nicht einvernehmlich vorabgestimmt wurden. Sofern in einem vertieft betrachteten Studiengang die Voraussetzungen erfüllt werden und – bei reglementierten Studiengängen – die Zustimmung der zu beteiligenden Stelle vorliegt (s. Kap. 3.3), beschließt das Rektorat die Reakkreditierung der Studiengänge für acht Jahre. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird für den Achtjahreszeitraum vergeben. Die Rektoratsbeschlüsse werden auf der Homepage der UDE veröffentlicht und die Öffentlichkeit wird über die Datenbank des Akkreditierungsrats über die Akkreditierung informiert. Verfahrensplan kurzfristige Follow-ups 📄

Rektoratsbeschlüsse

Datenbank des Akkreditierungsrats

Falls die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die gravierenden Mängel aller Voraussicht nach nicht durch die Umsetzung von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen behoben werden können, kann das Rektorat sich gegen die Reakkreditierung des Studiengangs entscheiden. Dem Studiengang wird das Siegel des Akkreditierungsrats somit entzogen (s. Kap. 3.5).

Sofern das Rektorat eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschließt, ist die Umsetzung der Maßnahme von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. Die Akkreditierung des Studiengangs ist in diesem Fall zunächst für ein Jahr befristet. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme setzen. Wenn seitens des Rektorats eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschlossen wurde, wird diese vom Dez. HSPL der Fakultät mitgeteilt. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach Erfüllung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt acht Jahren ausgedehnt wird.

Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. Kap. 3.5). Alternativ kann das Rektorat die Weiterentwicklung des Studiengangs unter Berücksichtigung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme in Begleitung des für einen Studiengang zuständigen Akkreditierungs-Beirats veranlassen.

Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 3.6.

Die hier beschriebene kontinuierliche Qualitätssicherung der Studiengänge ist neben den Institutionellen Evaluationen sowie den Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat eine von drei Säulen des systemakkreditierten Qualitätsmanagementsystems der UDE. Neben den Reakkreditierungsverfahren werden in der Institutionellen Evaluation alle acht Jahre Forschung, Studium und Lehre sowie Organisation einer Fakultät mit Hilfe externer Gutachter:innen grundsätzlich bewertet (s. Kap. 4.3.1). Zu Beginn der Evaluation werden in einem Auftaktgespräch zwischen dem Rektorat und der Fakultät Schwerpunktthemen für jeden Bereich festgelegt, die den Fokus der Begutachtung bilden.

Institutionelle Evaluation

In den anschließenden ZLV können Follow-ups hinsichtlich des Lehrprofils und ggf. einzelner Studiengänge zwischen Fakultät und Rektorat vereinbart werden..

Die ZLV finden alle vier Jahre statt. In ihrem Rahmen werden mit dem Rektorat Entwicklungsziele im Bereich „Studium und Lehre“ vereinbart, die sich auch auf einzelne Studiengänge beziehen können (s. Kap. 4.1). Im Gegenzug sichert das Rektorat Unterstützung zu.

ZLV


3.3 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse von reglementierten Studiengängen, insb. von Lehramtsstudiengängen

Aufgrund spezifischer Vorgaben für durch besondere Ausbildungsgesetze reglementierte Studiengänge (Soziale Arbeit, Psychologie, Lehramt) müssen bei ihrer Einrichtung, Änderung und Qualitätssicherung einige Besonderheiten beachtet werden. An der UDE spielen insbesondere die Lehramtsstudiengänge bzw. die Lehramtsteilstudiengänge eine große Rolle. Die Sicherstellung ihrer Qualität wird durch das Zentrum für Lehrkräftebildung unterstützt.

Bei Lehramtsstudiengängen bzw. -teilstudiengängen sind neben den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß StudakVO NRW auch das Lehrerausbildungsgesetz (LABG), die Lehramtszugangsverordnung (LZV) und die KMK-Standards für die Lehrerbildung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die Vorgaben betreffen u. a. den Anteil der Fächer, der Bildungswissenschaften und Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen sowie das Fach Deutsch für Schüler:innen mit Zuwanderungsgeschichte und Inklusion. Intern hat die UDE ihr Modell der Lehrerbildung als Rahmenvorgabe erarbeitet.

Die am häufigsten gewählten Fächerkombinationen in der gestuften Lehrerbildung können an der UDE in der Regelstudienzeit überschneidungsfrei studiert werden. Dazu hat die UDE ein Zeitfenstermodell des überschneidungsfreien Studierens zur Verbesserung der Studierbarkeit im Lehramt etabliert und eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Weiterhin wurde ein Prozessmodell eingeführt, das eine überschneidungsfreie Prüfungsorganisation ermöglicht. Unter Federführung des ZLB werden in Kooperation mit den Fakultäten und unter Einbindung von Berufspraktiker:innen sowie im Projekt ProViel Standards für die lehrerbildenden Studiengänge erarbeitet, in den Curricula implementiert und weiterentwickelt.

Die Qualitätssicherung und Reakkreditierung bereits etablierter Lehramtsstudiengänge erfolgt, gemeinsam mit den Fachstudiengängen, hochschulintern im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung der Lehre (s. Kap. 3.2).

An der UDE werden die Lehramtsteilstudiengänge (die Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie die bildungswissenschaftlichen Teilstudiengänge) regelmäßig alle acht Jahre aufgrund einer entsprechenden Verortung im Acht-Jahres-Plan begutachtet und reakkreditiert. Darüber hinaus werden einmal in acht Jahren die Kombinationsstudiengänge reakkreditiert. Ihre Reakkreditierung ist Voraussetzung für die Weiterführung aller dem jeweiligen Kombinationsstudiengang zugehörigen Teilstudiengänge.

Die für Lehramtsstudiengänge zu durchlaufenden Schritte der Qualitätssicherung entsprechen den in Kap. 3.2 beschriebenen, außer dass neben dem Dez. HSPL und dem Justitiariat auch das ZLB an der Auswertung der Factsheets und an den Qualitätsgesprächen mitwirkt. Zudem ist gemäß StudakVO NRW eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schulen zuständigen Ministeriums am Verfahren zu beteiligen. Diese Beteiligung erfolgt an der UDE im Rahmen der Sitzung des erweiterten ZLB-Vorstands. Dieser setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreter:innen der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem:einer Vertreter:in des MSB und einem:einer Vertreter:in des Dez. HSPL.

Der erweiterte ZLB-Vorstand tagt einmal im Jahr zur Vorbereitung der Akkreditierung durch das Rektorat. Auf Basis der Factsheets, der Qualitätsgesprächsprotokolle und der Berichte der Ressorts des ZLB spricht das Gremium dem Rektorat Empfehlungen zur Reakkreditierung der vertieft betrachteten Studiengänge oder Teilstudiengänge aus oder es kann ggf. die Aufhebung der Akkreditierung eines Studiengangs bzw. Teilstudiengangs empfehlen. Neben den zwischen Fakultät und Prorektor:in vereinbarten kann das Gremium dem Rektorat auch zusätzliche (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen vorschlagen. Die Reakkreditierung von lehramtsbezogenen Studiengängen mit dem Abschluss Master of Education erfordert die Zustimmung des MSB.

V.a. im Rahmen der Reakkreditierung der Kombinationsstudiengänge gehören zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen auch das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung.

Gemäß StudakVO NRW ist bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Religion außerdem die örtlich zuständige Diözese oder Landeskirche an den hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren zu beteiligen. Die für die Lehramtsstudiengänge mit dem Kombinationsfach Evangelische und Katholische Religion erforderliche Beteiligung an der Akkreditierung der zuständigen Diözese bzw. Landeskirche erfolgt schriftlich über das MKW NRW. Den zuständigen kirchlichen Stellen werden zu diesem Zweck alle relevanten aus der vertieften Betrachtung hervorgehenden Dokumenten vorgelegt. (Da die Fachstudiengänge BA/MA Christliche Studien nicht dazu befähigen, katholische:r bzw. evangelische:r Religionslehrer:in zu werden, sind die Kirchen in diesen Fällen nicht zu beteiligen.)

Bei der Einrichtung neuer Lehramtsstudiengänge muss gemäß Lehrerausbildungsgesetz (LABG) eine Programmakkreditierung (begleitet durch eine externe Agentur) erfolgen. An der UDE sind sämtliche Kombinationsstudiengänge gemäß § 3 – 6 LZV bereits eingerichtet.

Die Neueinrichtung von lehramtsbezogenen Teilstudiengängen kann nach Abstimmung mit dem MSB nach einer internen Akkreditierung erfolgen. Das Verfahren entspricht dann dem in Kapitel 3.1 beschriebenen Verfahren. Zusätzlich wird das ZLB an allen Schritten beteiligt und bei der Einrichtung und Akkreditierung von Teilstudiengängen innerhalb eines Kombinationsstudiengangs mit dem Abschluss Master of Education wird die Zustimmung des MSB eingeholt.

Neben den Lehramtsstudiengängen gibt es an der UDE weitere reglementierte Studiengänge. An der Qualitätssicherung der reglementierten Studiengänge Soziale Arbeit und Psychologie sind die jeweils zuständigen Landesministerien (das MKJFGFI NRW bzw. das MAGS NRW) einzubeziehen. An der Akkreditierung der Bachelorstudiengänge sind gemäß SobAG NRW bzw. PsychThG NRW Vertreter:innen der Berufspraxis zu beteiligen, was durch eine entsprechende Besetzung der Akkreditierungs-Beiräte gewährleistet wird. An der Akkreditierung des Masterstudiengangs Psychologie mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie ist gemäß PsychThG das MAGS NRW zu beteiligen. Darüber hinaus stellt das Dezernat HSPL bei jeder Prüfungsordnungsänderung des B.A. Soziale Arbeit, des B.Sc. Psychologie und des M.Sc. Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie beim jeweils zuständigen Ministerium einen Antrag auf Feststellung der beruflichen Eignung.

Ressort Standards und Qualitätssicherung im ZLB

Vereinbarung UDE und Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW)📄

Ablaufdiagramm Kontinuierliche Qualitätssicherung der Studiengänge 📄🔒

Lehramtsausbildungsgesetz 📄

Lehramtszugangsverordnung 📄

KMK-Standards Lehrerbildung 📄

Modell der Lehrerbildung 📄

ZLB

Zeitfenstermodell

3.4 - Änderung eines Studiengangs

Veränderungen an Studiengängen sind ein Zeichen der Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre. Die Änderung von Studiengängen erfolgt auf Veranlassung der Fakultäten. Das Dez. HSPL, das ZLB, das Justitiariat, das Dez. Studierendenservice und das ZHQE unterstützen sie dabei in enger und direkter Abstimmung sowohl bei der Planung als auch der Erarbeitung von Umsetzungsmöglichkeiten. Dez. HSPL
An der UDE wurden für das Verfahren der Studiengangsänderungen folgende Vorgehensweisen vereinbart:

Die Fakultäten legen dem Justitiariat Anträge auf Änderungen von Prüfungsordnungen mit einer kurzen Beschreibung und Begründung der geplanten Änderungen vor.

Das Justitiariat gibt den Änderungsentwurf samt Beschreibung/Begründung an das Dezernat HSPL weiter; das Dezernat HSPL bezieht bei Lehramtsstudiengängen das ZLB mit ein.

HSPL (und ZLB) prüfen zunächst, ob mit der Studiengangsänderung eine Änderung des Studiengangsportfolios der UDE verbunden wäre, z.B. bei Änderungen der Studiengangsbezeichnung oder der grundlegenden Qualifikationsziele. Im gegebenen Fall wird eine strategische Entscheidung erforderlich. HSPL bindet dann die Prorektorin:den Prorektor für Studium, Lehre und Bildung ein. Sie:er kann ggf. weitere Schritte, zunächst z.B. ein Strategiegespräch mit der Fakultät, veranlassen. Evtl. wird ein Rektoratsbeschluss erforderlich.

HSPL (und ZLB) prüfen außerdem, welche Kriterien der StudakVO von der Änderung betroffen sind. Es sind im Prinzip zwei Fälle zu unterscheiden:

a) Es sind fachlich-inhaltliche Studiengangskriterien (Teil 3 StudakVO) betroffen. Falls in Frage steht, ob die Kriterien bei erfolgter Änderung weiterhin erfüllt werden, beziehen HSPL (und ZLB) die Prorektorin:den Prorektor für Studium, Lehre und Bildung ein. Gestützt auf die von der Fakultät vorgelegte Beschreibung/Begründung der Änderungen entscheidet die Prorektorin:der Prorektor, ob der Akkreditierungsstatus des Studiengangs ohne Weiteres aufrecht erhalten bleiben kann oder ob ggf. weitere Schritte zur Überprüfung der Akkreditierung erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann sie:er z.B. zunächst ein klärendes Qualitätsgespräch mit der Fakultät führen. Ggf. kann außerdem der Akkreditierungs-Beirat der Fakultät einbezogen werden.

b) Es sind nur formale Studiengangskriterien (Teil 2 StudakVO) betroffen. Die Einhaltung dieser Kriterien wird grundsätzlich durch die PO-Prüfung unter Federführung des Justitiariats sichergestellt. In Fällen, in denen nur formale Kriterien betroffen sind, kann daher in der Regel direkt und ausschließlich die hochschulinterne PO-Prüfung unter Federführung des Justitiariats durchgeführt werden:

  • Das Justitiariat prüft die Entwürfe in hochschul- und prüfungsrechtlicher Hinsicht.
  • Das ZLB prüft bei Lehramtsstudiengängen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit LABG/LZV und Beschlüssen der KMK.
  • Das Dezernat HSPL prüft hinsichtlich des Ausbildungsaufwands (Curricularwerts), der Lehrkapazität und ggf. hinsichtlich des Lehramts-Zeitfensters.
  • Das Dezernat Studierendenservice prüft hinsichtlich der Umsetzbarkeit/Abbildbarkeit.
  • Bei Bedarf werden weitere Akteure in die Prüfung einbezogen.

Die hochschulinterne PO-Prüfung unter Federführung des Justitiariats erfolgt auch dann, wenn aufgrund einer für erforderlich gehaltenen Überprüfung von fachlich-inhaltlichen Kriterien der Akkreditierungs-Beirat beteiligt wird. Die Ergebnisse aller Prüfungen werden in einem iterativen Prozess abgeglichen. Wenn alles in Ordnung ist, kann die PO vom Fakultätsrat beschlossen, im Verkündungsanzeiger veröffentlicht und vom Dezernat Studierendenservice abgebildet werden.

Bei reglementierten Studiengängen wird das jeweils zuständige Ministerium in den Prozess eingebunden. Bei Lehramtsstudiengängen wird in Abhängigkeit von den erfolgten Prüfschritten das MSB über den erweiterten ZLB-Vorstand eingebunden.

3.5 - Einstellung eines Studiengangs

Die Einstellung von Studiengängen kann auf Wunsch der Fakultät, des Rektorats oder als Konsequenz der ZLV zwischen Fakultät und Rektorat angestoßen werden. Sollten kurzfristige Follow-up Maßnahmen (s. Kap. 3.1 und 3.3) aus dem (Re-)Akkreditierungsprozess nicht umgesetzt werden, kann ebenfalls eine Einstellung des Studiengangs erforderlich werden. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird dem Studiengang entzogen.
Sofern die Fakultät die Einstellung eines Studiengangs wünscht, fasst der Fakultätsrat den formellen Beschluss zur Einstellung. Sollte die Einstellung durch das Rektorat angestoßen werden, müssen der Hochschulleitung (koordiniert durch das Dez. HSPL) Stellungnahmen des Fakultätsrates und des Studienbeirats zur geplanten Einstellung vorgelegt werden. Anschließend prüft das Dez. HSPL die kapazitären Auswirkungen der Einstellung, insbesondere auch im Hinblick auf die Dienstleistungsverflechtung. Dez. HSPL
Unter Bezug auf den Beschluss oder unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats beschließt das Rektorat im nächsten Schritt ggf. die Einstellung des Studiengangs, legt das Semester der letzten Immatrikulation fest und fordert die Fakultät auf, eine Auslaufregelung zu erstellen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird für den Zeitraum des Auslaufbetriebs verlängert, unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen an dem Studiengang vorgenommen werden. Wenn es Widerspruch der Fakultät zur Einstellungsentscheidung gibt, gelten die Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen, s. Kap. 3.6.

Nach der beschlossenen Einstellung des Studiengangs erarbeitet die Fakultät mit Unterstützung des Justitiariats eine Auslaufregelung. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung wird diese im Verkündungsblatt veröffentlicht. Die Studierenden werden durch den Bereich Einschreibungs- und Prüfungswesen über die in Kraft getretene Auslaufregelung informiert.

Bei der Einstellung von Lehramtsstudiengängen ergeben sich folgende zusätzliche Erfordernisse:

  • Die Einstellung muss im Einvernehmen mit MSB und MKW geschehen.
  • Das ZLB ist in den Prozess einzubeziehen.

3.6 - Umgang mit Konflikten und Beschwerdemöglichkeiten gegen (Re-)Akkreditierungsentscheidungen des Rektorats

An der UDE sind das Verfahren zur Einrichtung und Akkreditierung (Konzeptakkreditierung) eines neuen Studiengangs und die vertiefte Betrachtung bestehender Studiengänge mit dem Ziel der Reakkreditierung darauf ausgerichtet, dass sich die daran beteiligten Akteur:innen im Rahmen der Prozesse mehrfach zum Akkreditierungsgegenstand austauschen (s. Kap. 3.1, 3.2 und 3.4).

Die dialogorientierte Gestaltung der Verfahren macht Monita hinsichtlich der Studiengangkonzepte oder bestehender Studiengänge sichtbar und frühzeitig kommunizierbar. In den mehrschrittigen Prozessen bieten sich wiederholt Möglichkeiten der Überarbeitung von Aspekten des Studiengangs, die nicht den Anforderungen der Studienakkreditierungsverordnung oder anderen relevanten Vorgaben entsprechen. Geringfügige Mängel können darüber hinaus durch die Aussprache kurzfristiger Follow-up Maßnahmen (s. 3.1) auch nach Beschluss einer vorläufigen Akkreditierung behoben werden. Durch dieses Vorgehen wird in der Regel vermieden, dass das Rektorat die Akkreditierung eines neuen Studiengangs nicht beschließt oder einem bestehenden Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats entziehen muss.

Sollte keine Einigung bezüglich akkreditierungsrelevanter Aspekte erzielt werden können, handelt es sich im Sinne der QM-Ordnung um einen Konflikt. Zur Lösung entsprechender Konflikte besteht ein dreistufiges Verfahren, das durch das ZHQE koordiniert wird. Im Falle eines Konflikts reicht das Dekanat der von einer Akkreditierungsentscheidung betroffenen Fakultät eine Beschwerde beim ZHQE ein. Hierfür steht das Kontaktformular auf der Webseite des ZHQE zur Verfügung: https://www.uni-due.de/zhqe/qms_kontakt. Ablaufübersicht Konfliktmanagement bei Beschwerden zu Akkreditierungsentscheidungen
Das Verfahren zur Beilegung des Konflikts besteht aus bis zu drei Schlichtungsstufen:
  1. Stufe: Es findet ein moderiertes Konfliktlösungsverfahren („Runder Tisch“) statt, bei dem das ZHQE die Konfliktparteien und -beteiligten zusammenführt, um die Hauptanliegen und Interessen beider Parteien zu identifizieren und zu diskutieren. Es wird ein ergebnisoffener Dialog über die strittigen Punkte der Akkreditierungsentscheidung geführt, um eine von beiden Seiten akzeptierte Lösung zu finden. Falls der „Runde Tisch“ eine Einigung erzielen kann, wird vom Rektorat ein Akkreditierungsbeschluss gefasst. Falls keine Einigung erzielt werden kann, wird ein internes Schlichtungsverfahren eingeleitet.
  2. Stufe: Beim internen Schlichtungsverfahren wird einzelfallbezogen eine interne Schlichtungskommission durch die Kommission für Lehre, Studium und Weiterbildung gewählt. Sie besteht aus drei Vertreter:innen der Gruppe der Hochschullehrer:innen sowie jeweils einem/einer Vertreter:in aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter:innen, der Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung und der Studierenden. Die Schlichtungskommission erhält alle relevanten Unterlagen aus dem bisherigen Prozess und führt Gespräche mit den Konfliktparteien sowie bei Bedarf mit weiteren Akteur:innen (z. B. Dez. HSPL, ZLB), um eine Empfehlung als Entscheidungsgrundlage für das Rektorat zu erarbeiten. Anschließend befasst sich das Rektorat mit den Ergebnissen des internen Schlichtungsverfahrens und fasst einen Beschluss. Sollte die Fakultät mit dieser Entscheidung weiterhin nicht einverstanden sein, kann sie Widerspruch einlegen, indem sie diesen beim ZHQE einreicht.
  3. Stufe: Es wird ein externes Gutachten zu den strittigen Apsekten des Studiengangs eingeholt. Die Auswahl der externen Gutachter:innen (i. d. R. vier Personen, inkl. Vertretung der Berufspraxis und studentische Vertretung) erfolgt auf Vorschlag der Fakultät nach geregelten Vorgaben und in Abstimmung mit dem Rektorat. Das ZHQE stellt den Gutachter:innen alle relevanten Unterlagen zur Verfügung. Im Rahmen einer eintägigen Begehung haben die Gutachter:innen Gelegenheit, mit allen relevanten Stakeholdern Gespräche zu führen. Anschließend analysiert und bewertet die Gutachter:innengruppe die gesammelten Informationen, um in einem Gruppengutachten eine Entscheidungsempfehlung abzugeben. Der Beschluss des Rektorats auf Grundlage des externen Gutachtens ist endgültig und eine weiterer Einspruch ist nicht möglich.
Handreichung zur Auswahl von Gutachter:innen