3 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem
Die Verfahren im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (QMS) der UDE sind gut eingespielt und der Akkreditierungsrat hat mit der Aussprache der Systemreakkreditierung die Funktionalität unserer Prozesse bestätigt. Die externen Gutachter:innen der Systemreakkreditierung bescheinigen der UDE, über ein stimmig konzipiertes und funktionsfähiges QM-System zu verfügen, dessen dialogorientierte Ausgestaltung eine wesentliche Stärke des Systems sei. Im Zuge der Weiterentwicklung des QM-Systems hat der Senat der UDE die Verlängerung der hochschulinternen Akkreditierungsfristen von sechs auf acht Jahre und analog die Ausdehnung der Frequenzen der hochschulinternen Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf vier sowie der Institutionellen Evaluationen auf acht Jahre beschlossen. Die Einbindung externer Gutachter:innen auf Studiengangsebene erfolgt durch die Etablierung von Akkreditierungsbeiräten an den Fakultäten. Es finden keine regelmäßigen Lehreinheitsbetrachtungen mehr statt. In diesem Kapitel wird beschrieben, wie unter den genannten Rahmenbedingungen die Qualitätssicherung auf Studiengangsebene erfolgt und die hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren ablaufen.
3.1 - Einrichtung und Akkreditierung eines neuen Fachstudiengangs - Konzeptakkreditierung
| Die Implementierung neuer Studiengänge erfolgt an der UDE in einem strukturierten Prozess, der sich in die zwei Phasen Einrichtung und Akkreditierung gliedert. Für Lehramtsstudiengänge gelten Besonderheiten, auf die in Kap. 3.3 eingegangen wird.
Im Rahmen der Einrichtung eines Fachstudiengangs wird zunächst gemeinsam von Fakultät und Rektorat eruiert, inwiefern die Etablierung des geplanten Studiengangs den strategischen Entwicklungszielen der UDE entspricht. Dabei wird die Passung in das bestehende Studiengangsportfolio ebenso in den Blick genommen, wie die Ziele der UDE gemäß Hochschulentwicklungsplan. Auch Aspekte wie zu erwartende Einschreibezahlen unter den Bedingungen des demographischen Wandels und Anschlussperspektiven für Absolvent:innen in Zeiten des Fachkräftemangels spielen dabei eine Rolle. Nach erfolgtem Einrichtungsbeschluss durch das Rektorat wird im hochschulinternen Akkreditierungsprozess die Übereinstimmung des Studiengangskonzepts mit UDE-internen sowie -externen Qualitätsstandards sichergestellt. Das Rektorat spricht schließlich die Akkreditierungsentscheidung aus, woraufhin der Studienbetrieb aufgenommen wird. Das gesamte Verfahren wird vom Dezernat HSPL koordiniert. Das Einrichtungsverfahren kann auf Initiative einer Fakultät oder des Rektorats, in Einzelfällen aber auch durch externe Impulse (z.B. aus dem Wissenschaftsministerium) angestoßen werden. Sobald die den Studiengang planende Fakultät ein grobes Studiengangskonzept inklusive Stellungnahmen des Fakultäts- und Studienbeirats vorlegt, kann auf dieser Grundlage durch das Dez. HSPL der erste Schritt des Einrichtungsverfahrens geplant werden: Ein Strategiegespräch zwischen Dekan:in, studiengangsverantwortlichen Lehrenden und dem:der Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung sowie ggf. dem:der Rektor:in. In dem Gespräch werden die strategische Passung des geplanten Studiengangs in das Studiengangsportfolio der Fakultät bzw. der UDE, die zur Verfügung stehenden Ressourcen, die Zielgruppen und die Anschlussperspektiven erörtert. Sofern die Gesprächsbeteiligten die Einrichtung des Studiengangs weiterverfolgen wollen, wird das Studiengangskonzept dem Rektorat vorgelegt. Das Rektorat gibt dann im positiven Fall grünes Licht für die Initiierung des formalen Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahrens. |
Prorektorat für Studium, Lehre & Bildung
Ablaufdiagramm Einrichtung, externe Begutachtung und Akkreditierung eines Fachstudiengangs📄🔒 |
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Anschließend wird das Studiengangskonzept weiter ausgearbeitet. Das ZHQE berät die Studiengangverantwortlichen hinsichtlich der Ausgestaltung des Studiengangs im Rahmen des obligatorischen Prozessgesprächs zur Studiengangentwicklung: Das Kompetenzprofil des Studiengangs wird definiert, es wird eine Zielgruppenanalyse durchgeführt und das ZHQE berät zur Curriculumsgestaltung gemäß den geltenden Vorgaben (z. B. StudakVO NRW, Lehr-Lern-Strategie der UDE). Bei der Konkretisierung des Curriculums wird die Fakultät außerdem unterstützt vom Dezernat HSPL, vom Justitiariat und vom Bereich Prüfungswesen, der hinsichtlich der technischen Abbildung des Studiengangs berät und frühzeitig über den beabsichtigten Start des Studienbetriebs in Kenntnis gesetzt wird. Sobald das weiter ausgearbeitete Studiengangskonzept vorliegt, kommen im sogenannten Auftaktgespräch alle am Einrichtungsprozess beteiligten UDE-internen Stakeholder zusammen. Es wird ein Zeitplan für die Einrichtung und Akkreditierung des Studiengangs verabredet. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Studiengangsdokumente werden alle weiteren für das spezifische Verfahren relevanten Sachverhalte und offenen Fragen erörtert, die im Verlauf des Einrichtungs- und Akkreditierungsprozesses abschließend geklärt werden müssen. Die Fakultät vervollständigt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auftaktgesprächs das Studiengangskonzept inkl. der den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente (Prüfungsordnung, Studienplan, Modulhandbuch). Die verwaltungsseitig zuständigen Stellen prüfen den Prüfungsordnungsentwurf und insbesondere den Studienplan und die Fakultät wird über die Ergebnisse informiert. Durch die verwaltungsseitige Prüfung wird sichergestellt, dass die formalen Kriterien gemäß StudakVO NRW sowie Strukturvorgaben und UDE-interne Richtlinien eingehalten werden. (Die Überprüfung der fachlich-inhaltlichen Kriterien erfolgt im Rahmen des Akkreditierungsprozesses.) Die Fakultät überarbeitet die Studiengangdokumente ggf. auf Grundlage der Prüfergebnisse und der Fakultätsrat beschließt die Einrichtung des Studiengangs und beantragt formal bei dem:der Rektor:in die Einrichtung des Studiengangs. Auf Grundlage des ausgearbeiteten Studiengangkonzepts und unter Bezugnahme auf die für das Verfahren relevanten Sachverhalte fertigt das Dez. HSPL die Rektoratsvorlage zur Einrichtung des Studiengangs an. Sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung des Studiengangs gegeben sind, fasst das Rektorat den Einrichtungsbeschluss. Im weiteren Verfahren werden die erarbeiteten Studiengangdokumente (Prüfungsordnung, Studienplan, Modulhandbuch) zusammen mit einem vom Dezernat HSPL erstellten Factsheet dem entsprechenden extern besetzten Akkreditierungsbeirat der Fakultät vorgelegt. Der Beirat überprüft vornehmlich die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Studienakkreditierungsverordnung NRW (StudakVO), kann aber auch zu anderen Kriterien oder Fragen Stellung nehmen. Die Ergebnisse der Bewertung durch den Akkreditierungsbeirat werden im Factsheet festgehalten und dem Dez. HSPL vorgelegt. In Abhängigkeit von den Rückmeldungen des Beirats wird dann ggf. ein Abschlussgespräch zwischen dem:der Prorektor:in für Studium, Lehre und Bildung sowie der Fakultät geführt. Ggf. können Follow-up Maßnahmen vereinbart werden. Bei durchweg positiven Bewertungen kann das Rektorat (ggf. vorbehaltlich von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen) den Akkreditierungsbeschluss fassen. Bei reglementierten Studiengängen wird das jeweils zuständige Ministerium angehört. Im Anschluss an die Bewertung durch den Akkreditierungsbeirat arbeitet die Fakultät die den rechtlichen und formalen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente wie Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Ziele-Module-Matrix und Studienplan final aus. Die Unterlagen werden dann noch einmal verwaltungsseitig geprüft und abschließend vom Fakultätsrat beschlossen. |
ZHQE
Workbook Studiengangentwicklung 📄
Informationen und Vorlagen zur Arbeit mit Akkreditierungsbeiräten📄 |
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Das Dez. HSPL erstellt auf Basis der erfolgten hochschulinternen Prüfung und anschließenden Abstimmung mit der Fakultät eine Beschlussvorlage für die Akkreditierung des Studiengangs durch das Rektorat. In der Folge entscheidet das Rektorat über die Akkreditierung des Studiengangs und im positiven Fall – ggf. an die Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups gebunden –wird das Siegel des Akkreditierungsrats vergeben und die Einschreibung in den Studiengang kann beginnen. Die reguläre Akkreditierungsfrist beträgt an der UDE acht Jahre. Die Umsetzung einer kurzfristigen Follow-up Maßnahme ist von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme festlegen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird bei dem Beschluss kurzfristiger Follow-ups vom Rektorat zunächst für ein Jahr befristet. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät ggf. von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach Erfüllung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt acht Jahren ausgedehnt wird. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird damit ebenfalls für den Achtjahreszeitraum vergeben. Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. Kap. 3.5). Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 3.6. |
Verfahrensplan zu kurzfristigen Follow-up Maßnahmen 📄🔒 |
3.2 - Kontinuierliche Qualitätssicherung der Lehre - Reakkreditierung von Fachstudiengängen
| Zur laufenden Qualitätssicherung werden die Studiengänge der UDE kontinuierlich im Achtjahresturnus betrachtet. Der Zeitpunkt der vertieften Betrachtung ist zwischen Fakultät und Dez. HSPL abgestimmt und im vom Rektorat beschlossenen Akkreditierungskalender (Acht-Jahres-Plan) festgehalten. Die Lehramtsstudiengänge werden im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung ebenfalls berücksichtigt, wobei einzelne Verfahrensschritte absolviert werden, die ausschließlich für die Qualitätssicherung der lehrerbildenden Studiengänge relevant sind (s. Kap. 3.3). | Ablaufdiagramm kontinuierliche Qualitätssicherung der Studiengänge 📄🔒Dez. HSPLAkkreditierungskalender (Acht-Jahres-Plan) 📄 |
| Zum Auftakt der kontinuierlichen Qualitätssicherung informiert der:die Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung die Fakultäten über den anstehenden Qualitätszyklus. Mit dem Schreiben werden spezifisch aufbereitete Informationen aus dem QM-System (Kennzahlen, Ergebnisse aus Absolvent:innenstudien, Studienverlaufsinformationen u. ä.) in Factsheets bereitgestellt. Die Fakultät wird mit dem Anschreiben gebeten, ihre Qualitätskonferenzen gemäß den Festlegungen in ihrem QM-Konzept durchzuführen. Dabei kann die Fakultät auf Wunsch durch das Dez. HSPL und das ZHQE unterstützt werden. Die Konferenzen werden unter Beteiligung der Prüfungsausschüsse, von Studierenden und Lehrenden aus dem Mittelbau und ggf. externen Dienstleistungsgebern oder Kooperationspartnern durchgeführt. Auf Basis der durchgeführten Qualitätskonferenzen vervollständigt die Fakultät die Factsheets für die vertieft betrachteten Studiengänge. In Abstimmung mit dem Dezernat HSPL können der Fakultät Factsheets für Studiengangsbündel zur Verfügung gestellt werden, so dass die Zahl der auszufüllenden Dokumente minimiert wird. Die ausgefüllten Factsheets dienen den Mitgliedern der hochschulextern besetzten Akkreditierungs-Beiräte als Grundlage für ihre Bewertung der Studiengänge. Die Akkreditierungs-Beiräte müssen insbesondere die Umsetzung aller fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge gemäß Teil 3 der StudakVO NRW überprüfen. Darüber hinaus können weitere aktuelle Themen mit Bezug zu den Studiengängen erörtert werden. Die Ergebnisse der Beratungen werden im Factsheet dokumentiert, das jeweils bis zum 31.12. eines Jahres beim Dezernat HSPL eingereicht wird. Das Dezernat HSPL und das Justitiariat kommentieren die von der Fakultät erstellten Factsheets in Vorbereitung der jährlichen Qualitätsgespräche zwischen der:dem Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung und der Fakultät. An den Qualitätsgesprächen nehmen fakultätsseitig Studiengangsverantwortliche der vertieft betrachteten Studiengänge sowie der:die Studiendekan:in teil. | QM-Konzepte der Fakultäten auf dem QM-Portal |
| Der:Die Prorektor:in erörtert im Qualitätsgespräch mit der Fakultät die aus den Factsheets hervorgehenden zentralen Themenfelder und vereinbart mit der Fakultät bei Bedarf entsprechende (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Dezernat HSPL erstellt ein Gesprächsprotokoll, das zwischen allen Gesprächsbeteiligten abgestimmt wird und die vereinbarten Follow-ups enthält. | |
| Den Abschluss aller Reakkreditierungsverfahren an der UDE bildet ein Rektoratsworkshop, in dem sich die Hochschulleitung mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung befasst. Das Rektorat trifft Reakkreditierungsentscheidungen für die vertieft betrachteten Studiengänge und beschließt (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Rektorat kann auch (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschließen, die nicht einvernehmlich vorabgestimmt wurden. Sofern in einem vertieft betrachteten Studiengang die Voraussetzungen erfüllt werden und – bei reglementierten Studiengängen – die Zustimmung der zu beteiligenden Stelle vorliegt (s. Kap. 3.3), beschließt das Rektorat die Reakkreditierung der Studiengänge für acht Jahre. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird für den Achtjahreszeitraum vergeben. Die Rektoratsbeschlüsse werden auf der Homepage der UDE veröffentlicht und die Öffentlichkeit wird über die Datenbank des Akkreditierungsrats über die Akkreditierung informiert. | Verfahrensplan kurzfristige Follow-ups 📄 |
| Falls die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die gravierenden Mängel aller Voraussicht nach nicht durch die Umsetzung von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen behoben werden können, kann das Rektorat sich gegen die Reakkreditierung des Studiengangs entscheiden. Dem Studiengang wird das Siegel des Akkreditierungsrats somit entzogen (s. Kap. 3.5).
Sofern das Rektorat eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschließt, ist die Umsetzung der Maßnahme von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. Die Akkreditierung des Studiengangs ist in diesem Fall zunächst für ein Jahr befristet. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme setzen. Wenn seitens des Rektorats eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschlossen wurde, wird diese vom Dez. HSPL der Fakultät mitgeteilt. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach Erfüllung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt acht Jahren ausgedehnt wird. Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. Kap. 3.5). Alternativ kann das Rektorat die Weiterentwicklung des Studiengangs unter Berücksichtigung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme in Begleitung des für einen Studiengang zuständigen Akkreditierungs-Beirats veranlassen. Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 3.6. | |
| Die hier beschriebene kontinuierliche Qualitätssicherung der Studiengänge ist neben den Institutionellen Evaluationen sowie den Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat eine von drei Säulen des systemakkreditierten Qualitätsmanagementsystems der UDE. Neben den Reakkreditierungsverfahren werden in der Institutionellen Evaluation alle acht Jahre Forschung, Studium und Lehre sowie Organisation einer Fakultät mit Hilfe externer Gutachter:innen grundsätzlich bewertet (s. Kap. 4.3.1). Zu Beginn der Evaluation werden in einem Auftaktgespräch zwischen dem Rektorat und der Fakultät Schwerpunktthemen für jeden Bereich festgelegt, die den Fokus der Begutachtung bilden. | |
| In den anschließenden ZLV können Follow-ups hinsichtlich des Lehrprofils und ggf. einzelner Studiengänge zwischen Fakultät und Rektorat vereinbart werden..
Die ZLV finden alle vier Jahre statt. In ihrem Rahmen werden mit dem Rektorat Entwicklungsziele im Bereich „Studium und Lehre“ vereinbart, die sich auch auf einzelne Studiengänge beziehen können (s. Kap. 4.1). Im Gegenzug sichert das Rektorat Unterstützung zu. |
ZLV |
3.3 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse von reglementierten Studiengängen, insb. von Lehramtsstudiengängen
| Aufgrund spezifischer Vorgaben für durch besondere Ausbildungsgesetze reglementierte Studiengänge (Soziale Arbeit, Psychologie, Lehramt) müssen bei ihrer Einrichtung, Änderung und Qualitätssicherung einige Besonderheiten beachtet werden. An der UDE spielen insbesondere die Lehramtsstudiengänge bzw. die Lehramtsteilstudiengänge eine große Rolle. Die Sicherstellung ihrer Qualität wird durch das Zentrum für Lehrkräftebildung unterstützt.
Bei Lehramtsstudiengängen bzw. -teilstudiengängen sind neben den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß StudakVO NRW auch das Lehrerausbildungsgesetz (LABG), die Lehramtszugangsverordnung (LZV) und die KMK-Standards für die Lehrerbildung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die Vorgaben betreffen u. a. den Anteil der Fächer, der Bildungswissenschaften und Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen sowie das Fach Deutsch für Schüler:innen mit Zuwanderungsgeschichte und Inklusion. Intern hat die UDE ihr Modell der Lehrerbildung als Rahmenvorgabe erarbeitet. Die am häufigsten gewählten Fächerkombinationen in der gestuften Lehrerbildung können an der UDE in der Regelstudienzeit überschneidungsfrei studiert werden. Dazu hat die UDE ein Zeitfenstermodell des überschneidungsfreien Studierens zur Verbesserung der Studierbarkeit im Lehramt etabliert und eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Weiterhin wurde ein Prozessmodell eingeführt, das eine überschneidungsfreie Prüfungsorganisation ermöglicht. Unter Federführung des ZLB werden in Kooperation mit den Fakultäten und unter Einbindung von Berufspraktiker:innen sowie im Projekt ProViel Standards für die lehrerbildenden Studiengänge erarbeitet, in den Curricula implementiert und weiterentwickelt. Die Qualitätssicherung und Reakkreditierung bereits etablierter Lehramtsstudiengänge erfolgt, gemeinsam mit den Fachstudiengängen, hochschulintern im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung der Lehre (s. Kap. 3.2). An der UDE werden die Lehramtsteilstudiengänge (die Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie die bildungswissenschaftlichen Teilstudiengänge) regelmäßig alle acht Jahre aufgrund einer entsprechenden Verortung im Acht-Jahres-Plan begutachtet und reakkreditiert. Darüber hinaus werden einmal in acht Jahren die Kombinationsstudiengänge reakkreditiert. Ihre Reakkreditierung ist Voraussetzung für die Weiterführung aller dem jeweiligen Kombinationsstudiengang zugehörigen Teilstudiengänge. Die für Lehramtsstudiengänge zu durchlaufenden Schritte der Qualitätssicherung entsprechen den in Kap. 3.2 beschriebenen, außer dass neben dem Dez. HSPL und dem Justitiariat auch das ZLB an der Auswertung der Factsheets und an den Qualitätsgesprächen mitwirkt. Zudem ist gemäß StudakVO NRW eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schulen zuständigen Ministeriums am Verfahren zu beteiligen. Diese Beteiligung erfolgt an der UDE im Rahmen der Sitzung des erweiterten ZLB-Vorstands. Dieser setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreter:innen der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem:einer Vertreter:in des MSB und einem:einer Vertreter:in des Dez. HSPL. Der erweiterte ZLB-Vorstand tagt einmal im Jahr zur Vorbereitung der Akkreditierung durch das Rektorat. Auf Basis der Factsheets, der Qualitätsgesprächsprotokolle und der Berichte der Ressorts des ZLB spricht das Gremium dem Rektorat Empfehlungen zur Reakkreditierung der vertieft betrachteten Studiengänge oder Teilstudiengänge aus oder es kann ggf. die Aufhebung der Akkreditierung eines Studiengangs bzw. Teilstudiengangs empfehlen. Neben den zwischen Fakultät und Prorektor:in vereinbarten kann das Gremium dem Rektorat auch zusätzliche (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen vorschlagen. Die Reakkreditierung von lehramtsbezogenen Studiengängen mit dem Abschluss Master of Education erfordert die Zustimmung des MSB. V.a. im Rahmen der Reakkreditierung der Kombinationsstudiengänge gehören zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen auch das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung. Gemäß StudakVO NRW ist bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Religion außerdem die örtlich zuständige Diözese oder Landeskirche an den hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren zu beteiligen. Die für die Lehramtsstudiengänge mit dem Kombinationsfach Evangelische und Katholische Religion erforderliche Beteiligung an der Akkreditierung der zuständigen Diözese bzw. Landeskirche erfolgt schriftlich über das MKW NRW. Den zuständigen kirchlichen Stellen werden zu diesem Zweck alle relevanten aus der vertieften Betrachtung hervorgehenden Dokumenten vorgelegt. (Da die Fachstudiengänge BA/MA Christliche Studien nicht dazu befähigen, katholische:r bzw. evangelische:r Religionslehrer:in zu werden, sind die Kirchen in diesen Fällen nicht zu beteiligen.) Bei der Einrichtung neuer Lehramtsstudiengänge muss gemäß Lehrerausbildungsgesetz (LABG) eine Programmakkreditierung (begleitet durch eine externe Agentur) erfolgen. An der UDE sind sämtliche Kombinationsstudiengänge gemäß § 3 – 6 LZV bereits eingerichtet. Die Neueinrichtung von lehramtsbezogenen Teilstudiengängen kann nach Abstimmung mit dem MSB nach einer internen Akkreditierung erfolgen. Das Verfahren entspricht dann dem in Kapitel 3.1 beschriebenen Verfahren. Zusätzlich wird das ZLB an allen Schritten beteiligt und bei der Einrichtung und Akkreditierung von Teilstudiengängen innerhalb eines Kombinationsstudiengangs mit dem Abschluss Master of Education wird die Zustimmung des MSB eingeholt. Neben den Lehramtsstudiengängen gibt es an der UDE weitere reglementierte Studiengänge. An der Qualitätssicherung der reglementierten Studiengänge Soziale Arbeit und Psychologie sind die jeweils zuständigen Landesministerien (das MKJFGFI NRW bzw. das MAGS NRW) einzubeziehen. An der Akkreditierung der Bachelorstudiengänge sind gemäß SobAG NRW bzw. PsychThG NRW Vertreter:innen der Berufspraxis zu beteiligen, was durch eine entsprechende Besetzung der Akkreditierungs-Beiräte gewährleistet wird. An der Akkreditierung des Masterstudiengangs Psychologie mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie ist gemäß PsychThG das MAGS NRW zu beteiligen. Darüber hinaus stellt das Dezernat HSPL bei jeder Prüfungsordnungsänderung des B.A. Soziale Arbeit, des B.Sc. Psychologie und des M.Sc. Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie beim jeweils zuständigen Ministerium einen Antrag auf Feststellung der beruflichen Eignung. |
Ressort Standards und Qualitätssicherung im ZLB
Vereinbarung UDE und Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW)📄 Ablaufdiagramm Kontinuierliche Qualitätssicherung der Studiengänge 📄🔒 |
3.4 - Änderung eines Studiengangs
| Veränderungen an Studiengängen sind ein Zeichen der Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre. Die Änderung von Studiengängen erfolgt auf Veranlassung der Fakultäten. Das Dez. HSPL, das ZLB, das Justitiariat, das Dez. Studierendenservice und das ZHQE unterstützen sie dabei in enger und direkter Abstimmung sowohl bei der Planung als auch der Erarbeitung von Umsetzungsmöglichkeiten. | Dez. HSPL |
| An der UDE wurden für das Verfahren der Studiengangsänderungen folgende Vorgehensweisen vereinbart:
Die Fakultäten legen dem Justitiariat Anträge auf Änderungen von Prüfungsordnungen mit einer kurzen Beschreibung und Begründung der geplanten Änderungen vor. Das Justitiariat gibt den Änderungsentwurf samt Beschreibung/Begründung an das Dezernat HSPL weiter; das Dezernat HSPL bezieht bei Lehramtsstudiengängen das ZLB mit ein. HSPL (und ZLB) prüfen zunächst, ob mit der Studiengangsänderung eine Änderung des Studiengangsportfolios der UDE verbunden wäre, z.B. bei Änderungen der Studiengangsbezeichnung oder der grundlegenden Qualifikationsziele. Im gegebenen Fall wird eine strategische Entscheidung erforderlich. HSPL bindet dann die Prorektorin:den Prorektor für Studium, Lehre und Bildung ein. Sie:er kann ggf. weitere Schritte, zunächst z.B. ein Strategiegespräch mit der Fakultät, veranlassen. Evtl. wird ein Rektoratsbeschluss erforderlich. HSPL (und ZLB) prüfen außerdem, welche Kriterien der StudakVO von der Änderung betroffen sind. Es sind im Prinzip zwei Fälle zu unterscheiden: a) Es sind fachlich-inhaltliche Studiengangskriterien (Teil 3 StudakVO) betroffen. Falls in Frage steht, ob die Kriterien bei erfolgter Änderung weiterhin erfüllt werden, beziehen HSPL (und ZLB) die Prorektorin:den Prorektor für Studium, Lehre und Bildung ein. Gestützt auf die von der Fakultät vorgelegte Beschreibung/Begründung der Änderungen entscheidet die Prorektorin:der Prorektor, ob der Akkreditierungsstatus des Studiengangs ohne Weiteres aufrecht erhalten bleiben kann oder ob ggf. weitere Schritte zur Überprüfung der Akkreditierung erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann sie:er z.B. zunächst ein klärendes Qualitätsgespräch mit der Fakultät führen. Ggf. kann außerdem der Akkreditierungs-Beirat der Fakultät einbezogen werden. b) Es sind nur formale Studiengangskriterien (Teil 2 StudakVO) betroffen. Die Einhaltung dieser Kriterien wird grundsätzlich durch die PO-Prüfung unter Federführung des Justitiariats sichergestellt. In Fällen, in denen nur formale Kriterien betroffen sind, kann daher in der Regel direkt und ausschließlich die hochschulinterne PO-Prüfung unter Federführung des Justitiariats durchgeführt werden:
Die hochschulinterne PO-Prüfung unter Federführung des Justitiariats erfolgt auch dann, wenn aufgrund einer für erforderlich gehaltenen Überprüfung von fachlich-inhaltlichen Kriterien der Akkreditierungs-Beirat beteiligt wird. Die Ergebnisse aller Prüfungen werden in einem iterativen Prozess abgeglichen. Wenn alles in Ordnung ist, kann die PO vom Fakultätsrat beschlossen, im Verkündungsanzeiger veröffentlicht und vom Dezernat Studierendenservice abgebildet werden. Bei reglementierten Studiengängen wird das jeweils zuständige Ministerium in den Prozess eingebunden. Bei Lehramtsstudiengängen wird in Abhängigkeit von den erfolgten Prüfschritten das MSB über den erweiterten ZLB-Vorstand eingebunden. |
3.5 - Einstellung eines Studiengangs
| Die Einstellung von Studiengängen kann auf Wunsch der Fakultät, des Rektorats oder als Konsequenz der ZLV zwischen Fakultät und Rektorat angestoßen werden. Sollten kurzfristige Follow-up Maßnahmen (s. Kap. 3.1 und 3.3) aus dem (Re-)Akkreditierungsprozess nicht umgesetzt werden, kann ebenfalls eine Einstellung des Studiengangs erforderlich werden. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird dem Studiengang entzogen. | |
| Sofern die Fakultät die Einstellung eines Studiengangs wünscht, fasst der Fakultätsrat den formellen Beschluss zur Einstellung. Sollte die Einstellung durch das Rektorat angestoßen werden, müssen der Hochschulleitung (koordiniert durch das Dez. HSPL) Stellungnahmen des Fakultätsrates und des Studienbeirats zur geplanten Einstellung vorgelegt werden. Anschließend prüft das Dez. HSPL die kapazitären Auswirkungen der Einstellung, insbesondere auch im Hinblick auf die Dienstleistungsverflechtung. | Dez. HSPL |
| Unter Bezug auf den Beschluss oder unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats beschließt das Rektorat im nächsten Schritt ggf. die Einstellung des Studiengangs, legt das Semester der letzten Immatrikulation fest und fordert die Fakultät auf, eine Auslaufregelung zu erstellen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird für den Zeitraum des Auslaufbetriebs verlängert, unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen an dem Studiengang vorgenommen werden. Wenn es Widerspruch der Fakultät zur Einstellungsentscheidung gibt, gelten die Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen, s. Kap. 3.6.
Nach der beschlossenen Einstellung des Studiengangs erarbeitet die Fakultät mit Unterstützung des Justitiariats eine Auslaufregelung. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung wird diese im Verkündungsblatt veröffentlicht. Die Studierenden werden durch den Bereich Einschreibungs- und Prüfungswesen über die in Kraft getretene Auslaufregelung informiert. Bei der Einstellung von Lehramtsstudiengängen ergeben sich folgende zusätzliche Erfordernisse:
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3.6 - Umgang mit Konflikten und Beschwerdemöglichkeiten gegen (Re-)Akkreditierungsentscheidungen des Rektorats
| An der UDE sind das Verfahren zur Einrichtung und Akkreditierung (Konzeptakkreditierung) eines neuen Studiengangs und die vertiefte Betrachtung bestehender Studiengänge mit dem Ziel der Reakkreditierung darauf ausgerichtet, dass sich die daran beteiligten Akteur:innen im Rahmen der Prozesse mehrfach zum Akkreditierungsgegenstand austauschen (s. Kap. 3.1, 3.2 und 3.4).
Die dialogorientierte Gestaltung der Verfahren macht Monita hinsichtlich der Studiengangkonzepte oder bestehender Studiengänge sichtbar und frühzeitig kommunizierbar. In den mehrschrittigen Prozessen bieten sich wiederholt Möglichkeiten der Überarbeitung von Aspekten des Studiengangs, die nicht den Anforderungen der Studienakkreditierungsverordnung oder anderen relevanten Vorgaben entsprechen. Geringfügige Mängel können darüber hinaus durch die Aussprache kurzfristiger Follow-up Maßnahmen (s. 3.1) auch nach Beschluss einer vorläufigen Akkreditierung behoben werden. Durch dieses Vorgehen wird in der Regel vermieden, dass das Rektorat die Akkreditierung eines neuen Studiengangs nicht beschließt oder einem bestehenden Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats entziehen muss. |
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| Sollte keine Einigung bezüglich akkreditierungsrelevanter Aspekte erzielt werden können, handelt es sich im Sinne der QM-Ordnung um einen Konflikt. Zur Lösung entsprechender Konflikte besteht ein dreistufiges Verfahren, das durch das ZHQE koordiniert wird. Im Falle eines Konflikts reicht das Dekanat der von einer Akkreditierungsentscheidung betroffenen Fakultät eine Beschwerde beim ZHQE ein. Hierfür steht das Kontaktformular auf der Webseite des ZHQE zur Verfügung: https://www.uni-due.de/zhqe/qms_kontakt. | Ablaufübersicht Konfliktmanagement bei Beschwerden zu Akkreditierungsentscheidungen |
Das Verfahren zur Beilegung des Konflikts besteht aus bis zu drei Schlichtungsstufen:
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Handreichung zur Auswahl von Gutachter:innen |