5 - Der Studiengang im Qualitätsmanagementsystem

Aus QM-Handbuch
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Nach erfolgter Systemakkreditierung trägt die UDE autonom für die Qualität ihrer Studiengänge Sorge und trifft (Re-)Akkreditierungsentscheidungen eigenverantwortlich. Vor diesem Hintergrund greifen neben dem umfassenden Steuerungssystem für Studium und Lehre, das im vorausgegangenen Kapitel beschrieben wird, insbesondere auf der Ebene des Studiengangs zusätzliche QM-Instrumente und qualitätssichernde Prozesse. In diesem Kapitel wird dargestellt, wie die verschiedenen Elemente des QM-Systems die Qualität von Studiengängen sichern.

5.1 - Einrichtung und Akkreditierung eines neuen Studiengangs

Studiengänge sollen auf das Profil der UDE abgestimmt sein und den Qualitätsstandards der UDE (interne und externe Vorgaben) entsprechen. Dies wird bei der Einrichtung und Akkreditierung (Konzeptakkreditierung) eines neuen Studiengangs oder der grundlegenden Überarbeitung eines bestehenden Studienganges durch koordinierte Prozesse sichergestellt.

Die Einrichtung eines neuen Studiengangs wird im Rahmen eines durch das Dez. HSPL koordinierten Strukturgesprächs zwischen Dekan:in, studiengangsverantwortlichen Lehrenden und dem:der Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung sowie ggf. dem:der Rektor:in verabredet. Grundlage des Strukturgesprächs bildet ein Einrichtungsantrag der Fakultät, dem Stellungnahmen des Fakultätsrats und des Studienbeirats sowie ein grobes Studiengangskonzept bzw. ein erster Studienplanentwurf beiligen. In dem Gespräch werden die strukturelle Passung des geplanten Studiengangs in das Studiengangsportfolio der Fakultät bzw. der UDE, die Ressourcenverfügbarkeit, Zielgruppen und Anschlussperspektiven erörtert. Sofern die Einrichtung des Studiengangs verabredet wird, befasst sich daraufhin das Rektorat mit der Initiierung des formalen Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahrens.

Prorektorat für Studium, Lehre & Bildung

Dez. HSPL

Im Fall eines positiven Rektoratsbeschlusses führen die Studiengangverantwortlichen das obligatorische Prozessgespräch zur Studiengangentwicklung mit dem ZHQE. Im Rahmen des Gesprächs werden die Verantwortlichen dabei unterstützt, das Kompetenzprofil des Studiengangs zu definieren, eine Zielgruppenanalyse durchzuführen und den Studiengang gemäß der geltenden rechtlichen (StudakVO NRW etc.) und sonstigen Vorgaben (z. B. Lehr-Lernstrategie) zu gestalten. Die Fakultät entscheidet gemeinsam mit dem ZHQE, ob eine fakultative Prozessbegleitung im weiteren Verlauf des Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahrens durch das ZHQE erfolgen soll. Das ZHQE erläutert in dem Prozessgespräch außerdem die Rahmenbedingungen für den Ablauf der externen Begutachtung (s. Kap. 6.3.3) im weiteren Verlauf des Akkreditierungsverfahrens. Daraufhin wird in einem Auftaktgespräch mit allen am Einrichtungsprozess beteiligten UDE-internen Stakeholdern ein Zeitplan für die Einrichtung, externe Begutachtung und Akkreditierung des Studiengangs verabredet. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Studiengangsdokumente werden alle weiteren für das spezifische Verfahren relevanten Sachverhalte und offenen Fragen erörtert, die im Verlauf des Einrichtungs- und Akkreditierungsprozesses abschließend geklärt werden müssen. Die Schwerpunktthemen und Fragestellungen auf Basis der StudakVO sowie die Verfahrensform für die externe Begutachtung werden festgelegt. Die Fakultät vervollständigt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auftaktgesprächs das Studiengangskonzept inkl. der den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente (Prüfungsordnung, Studienplan, Modulhandbuch), wobei sie im Rahmen der fakultativen Prozessbegleitung zur Studiengangentwicklung durch das ZHQE unterstützt werden kann. Das Dez. HSPL koordiniert die Prüfung der Studiengangsdokumente durch die gemäß Akteur:innen-Kriterienmatrix (AKM) zuständigen Akteur:innen und die Fakultät wird über die Ergebnisse informiert. Die AKM dient allen an der Erstellung und Überprüfung der Dokumente beteiligten Akteur:innen als Handreichung. Mit Hilfe der AKM wird sichergestellt, dass sämtliche für die Akkreditierung eines Studiengangs relevanten Vorgaben (Kriterien gemäß StudakVO NRW, Strukturvorgaben, UDE-interne Richtlinien) eingehalten werden. Die Fakultät überarbeitet die Studiengangsdokumente auf Grundlage der Prüfergebnisse und der Fakultätsrat beschließt die Einrichtung des Studiengangs und beantragt formal bei dem:der Rektor:in die Einrichtung des Studiengangs. Auf Grundlage des weiter ausgearbeiteten Studiengangkonzepts und unter Bezugnahme auf die für das Verfahren relevanten Sachverhalte fertigt das Dez. HSPL gemeinsam mit dem ZHQE die Rektoratsvorlage zur Einrichtung und externen Begutachtung des Studiengangs an.

Sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung des Studiengangs gegeben sind, fasst das Rektorat anschließend den Einrichtungsbeschluss. Das Rektorat beschließt außerdem den Evaluationsauftrag zur externen Begutachtung, die Verfahrensform, das Schwerpunktthema bzw. die Fragestellungen und die Gutachter:innenliste mit Ersatzkandidat:innen. Das ZHQE koordiniert dann die externe Begutachtung in Form einer Einzelbegutachtung nach Aktenlage oder eines Entwicklungsworkshops mit anschließendem Gruppengutachten (s. Kap. 6.3.3). Im Abschlussgespräch des Begutachtungsverfahrens zwischen Fakultät, der:dem Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung und dem Dez. HSPL, das vom ZHQE koordiniert wird, wird auf Basis der Empfehlungen der Gutachter:innen und der Stellungnahme der Fakultät Follow-up Maßnahmen abgestimmt. Es wird dann entschieden, ob die Follow-ups schnell umsetzbar sind und die Studiengangsdokumente noch vor dem abschließenden Akkreditierungsbeschluss durch das Rektorat angepasst werden können. Falls die Umsetzung der Follow-ups durch die Fakultät längere Zeit in Anspruch nehmen wird, kann das Rektorat die aus der externen hervorgehenden Follw-up Maßnahmen gemeinsam mit der Akkreditierung beschließen und die Fakultät hat dann i. d. R. neun Monate Zeit für die Umsetzung der Follow-ups.

ZHQE

Workbook Studiengangentwicklung 📄

Lehr-Lern-Strategie 📄

Digitalisierungsstrategie 📄

Ablaufdiagramm Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm wesentliche Änderung eines Fachstudiengangs sowie lehramtsbezogenen Studiengangs 📄🔒

Akteur:innen-Kriterienmatrix 📄🔒

Je nach Vorgehen arbeitet die Fakultät die den rechtlichen und formalen Vorgaben entsprechenden Studiendokumente wie Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Ziele-Module-Matrix und Studienplan final aus und die Unterlagen werden abschließend gemäß AKM geprüft. Die Studiengangsverantwortlichen teilen dem:der Dekan:in mit, dass die hochschulinterne Prüfung der Dokumente erfolgt ist und die Studiendokumente den Anforderungen entsprechen. Daraufhin unterzeichnet der:die Dekan:in die Summarische Bestätigung sowie die spezifische Ressourcenbestätigung und dokumentiert so, dass die Erfüllung der darin genannten Studiengangskriterien überprüft und nicht beanstandet wurde.

Summarische Bestätigung 📄🔒

Ressourcenbestätigung 📄

Das Dez. HSPL erstellt auf Basis der erfolgten hochschulinternen Prüfung und anschließenden Abstimmung mit der Fakultät eine Beschlussvorlage für die Akkreditierung des Studiengangs durch das Rektorat, die Empfehlungen zur Aussprache von fakultätsseitig kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen (kurzfristige Follow-up Maßnahmen) enthalten kann, durch deren Umsetzung die Rechtskonformität und Übereinstimmung mit den Strukturvorgaben hergestellt werden. In der Folge entscheidet das Rektorat über die Akkreditierung des Studiengangs und im positiven Fall – ggf. an die Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups gebunden – wird die Starterlaubnis erteilt und das Siegel des Akkreditierungsrats vergeben.

Die Umsetzung einer kurzfristigen Follow-up Maßnahme ist von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme festlegen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird bei dem Beschluss kurzfristiger Follow-ups vom Rektorat zunächst für ein Jahr befristet. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach Erfüllung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgedehnt wird. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird damit ebenfalls für den Sechsjahreszeitraum vergeben.

Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. Kap. 5.4).

Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 5.6.

Verfahrensplan zu kurzfristigen Follow-up Maßnahmen 📄🔒

5.2 - Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge im QM-System

Aufgrund spezifischer Vorgaben für Lehramtsstudiengänge müssen bei ihrer Einrichtung, Änderung und Qualitätssicherung einige Besonderheiten beachtet werden.

Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) sieht vor, dass die Erstakkreditierung von Lehramtsstudiengängen als Programmakkreditierung durch eine externe Agentur erfolgt. Vor diesem Hintergrund werden die hochschulinternen Verfahrensschritte im Rahmen der Einrichtung und Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen nach Maßgabe des Verfahrensplans zur Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs durchgeführt. Die Qualitätssicherung und Reakkreditierung bereits etablierter Lehramtsstudiengänge erfolgt, gemeinsam mit den Fachstudiengängen, hochschulintern im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung mit ihren wiederkehrenden jährlichen Betrachtungen auf Lehreinheitsebene und sechsjährlichen vertieften Betrachtungen der Studiengänge, wobei die spezifischen Erfordernisse der Lehramtsstudiengänge Berücksichtigung finden (s. Kap. 5.3 und 6.2).

Neben den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß StudakVO NRW sind für die Lehramtsstudiengänge das Lehrerausbildungsgesetz (LABG), die Lehramtszugangsverordnung (LZV) und die KMK-Standards für die Lehrerbildung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die Vorgaben betreffen u. a. den Anteil der Fächer, der Bildungswissenschaften und Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen sowie das Fach Deutsch für Schüler:innen mit Zuwanderungsgeschichte und Inklusion. Weiterhin stimmt sich das Land mit der UDE über das Spektrum an Lehramtsstudiengängen und -fächern in ZLV ab. Intern hat die UDE ihr Modell der Lehrerbildung als Rahmenvorgabe erarbeitet. Gemäß StudakVO NRW ist außerdem ein:e Vertreter:in des Schulministeriums sowie bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Religion ein:e Vertreter:in der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche an den hochschulinternen (Re-)Akkreditierungsverfahren zu beteiligen (s. Kap. 5.3).

Vor dem Hintergrund des hohen Anteils polyvalenter Lehrveranstaltungen werden Lehramtsstudiengänge im QM-System der UDE integriert betrachtet. Die Berücksichtigung von spezifischen Anforderungen an Lehramtsstudiengänge wird an der UDE durch das ZLB sowohl bei der Einrichtung als auch der Änderung und Einstellung von Lehramtsstudiengängen beratend und koordinierend gewährleistet. Das ZLB ist für die jährliche Qualitätsbetrachtung (s. Kap. 5.3) im erweiterten ZLB-Vorstand (unter Beteiligung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung) und gemeinsam mit dem Dez. HSPL in der Koordination Lehramt (KoLA) für die Begleitung der Einrichtung, Änderung, Reakkreditierung und ggf. Einstellung von Lehramtsstudiengängen zuständig.

Die am häufigsten gewählten Fächerkombinationen in der gestuften Lehrerbildung können an der UDE in der Regelstudienzeit überschneidungsfrei studiert werden. Dazu hat die UDE ein Zeitfenstermodell des überschneidungsfreien Studierens zur Verbesserung der Studierbarkeit im Lehramt etabliert und eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Weiterhin wurde ein Prozessmodell eingeführt, welches eine überschneidungsfreie Prüfungsorganisation ermöglicht. Unter Federführung des ZLB werden in Kooperation mit den Fakultäten und unter Einbindung von Berufspraktiker:innen sowie im Projekt ProViel Standards für die lehrerbildenden Studiengänge erarbeitet, in den Curricula implementiert und weiterentwickelt.

Ressort Standards und Qualitätssicherung im ZLB

Vereinbarung UDE und Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW)📄

Ablaufdiagramm Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm wesentliche Änderung eines Fachstudiengangs sowie lehramtsbezogenen Studiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm Kontinuierliche Qualitätssicherung auf Studiengangs- und Lehreinheitsebene 📄🔒

Lehramtsausbildungsgesetz 📄

Lehramtszugangsverordnung 📄

KMK-Standards Lehrerbildung 📄

Modell der Lehrerbildung 📄

ZLB

Zeitfenstermodell

5.3 - Kontinuierliche Qualitätssicherung der Lehre – Reakkreditierung von Studiengängen

Zur laufenden Qualitätssicherung werden alle Lehreinheiten und Studiengänge der UDE (außer Medizin) kontinuierlich betrachtet. Dabei wird zwischen den dreijährlichen Betrachtungen auf Lehreinheitsebene (LE) und den sechsjährlichen vertieften Betrachtungen der Studiengänge, die deren Reakkreditierung zum Ziel haben, unterschieden.

Die Lehramtsstudiengänge werden im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung ebenfalls berücksichtigt, wobei einzelne Verfahrensschritte absolviert werden, die ausschließlich für die Qualitätssicherung der lehrerbildenden Studiengänge relevant sind.

Ablaufdiagramm kontinuierliche Qualitätssicherung auf Studiengangs- und Lehreinheitsebene 📄🔒
Der Zeitpunkt der vertieften Betrachtung aller Studiengänge (mindestens alle sechs Jahre) wird zwischen Fakultät und Dez. HSPL abgestimmt und im vom Rektorat beschlossenen „Sechs-Jahres-Plan“ festgehalten. Sobald der Betrachtungszeitpunkt erstmalig durch Rektoratsbeschluss festgelegt wurde, besteht er im 6-Jahres-Rhythmus fort, um die kontinuierliche Akkreditierung des Studiengangs zu gewährleisten. Dez. HSPL

Zeitplan Vertiefte Betrachtung der Studiengänge 📄🔒

Zum Auftakt der kontinuierlichen Qualitätssicherung erhält jede Fakultät im Frühjahr eines Jahres das Anschreiben des:der Prorektors:Prorektorin für Studium, Lehre & Bildung, das die relevanten Informationen für den jeweils anstehenden Qualitätszyklus enthält. Mit dem Schreiben werden außerdem spezifisch aufbereitete Informationen aus dem QM-System (Kennzahlen, Ergebnisse aus Absolvent:innenstudien, Studienverlaufsinformationen u. ä.) in Factsheets für Lehreinheiten (alle drei Jahre) und Studiengänge bereitgestellt. Die Fakultät wird mit dem Anschreiben gebeten, ihre Qualitätskonferenzen ggf. auf Lehreinheits- und Studiengangsebene gemäß den Festlegungen in ihrem QM-Konzept durchzuführen. Dabei kann die Fakultät auf Wunsch durch das Dez. HSPL oder das ZLB und das ZHQE unterstützt werden. Im Rahmen dieser fakultätseigenen QM-Prozesse wird überprüft, inwiefern die fachlich-inhaltlichen Studiengangskriterien gemäß StudakVO NRW sowie die Ziele der Lehr-Lernstrategie 2025 und der Digitalisierungsstrategie (ausgewiesen in der Akteur:innen-Kriterienmatrix (AKM)) im vertieft betrachteten Studiengang umgesetzt werden, da das Rektorat seine Reakkreditierungsentscheidung auf Grundlage der vertieften Betrachtungen trifft. Die Konferenzen sind unter Beteiligung der Prüfungsausschüsse, von Studierenden und Lehrenden aus dem Mittelbau und ggf. externen Dienstleistungsgebern durchzuführen. Die Fakultäten werden dazu ermuntert, auch externe Perspektiven einzubinden und darüber zu beraten, ob eine externe Betrachtung eines/mehrerer Studiengänge sinnvoll ist. Auf Basis der durchgeführten Qualitätskonferenzen vervollständigt die Fakultät bis spätestens zum Ende des Jahres die Factsheets ggf. für jede Lehreinheit sowie für jeden vertieft betrachteten Studiengang und reicht diese beim Dez. HSPL ein. Das Factsheet für die Studiengangsbetrachtung enthält unterstützende Leitfragen zur Umsetzung der Studiengangskriterien durch die Fakultät und es wird um Vorschläge für zu vereinbarende (kurzfristige) Follow-ups gebeten. Das Dezernat HSPL, ggf. das ZLB, das ZHQE und das Justitiariat kommentieren die von der Fakultät erstellten Dokumente in Vorbereitung der jährlichen Qualitätsgespräche zwischen der:dem Prorektor:in für Studium, Lehre & Bildung und der Fakultät. Die zentralen Akteur:innen kontrollieren dabei, ob die Fakultät die Umsetzung der relevanten fachlich-inhaltlichen Studiengangskriterien bestätigt. Falls in diesem Zusammenhang deutlich wird, dass eine tiefergehende Begutachtung der fachlichen Kriterien erforderlich ist, kann anlassbezogen eine zusätzliche externe Begutachtung des Studiengangs empfohlen werden. An den Qualitätsgesprächen nehmen fakultätsseitig mindestens Vertreter:innen der Lehreinheit(en) der Fakultät (nur bei stattfindender LE-Betrachtung), Studiengangsverantwortliche der vertieft betrachteten Studiengänge sowie der:die Studiendekan:in teil. Die Gespräche sind nach erfolgter Abstimmung mit der jeweiligen Fakultät für den Besuch von Vertreter:innen anderer UDE-Fakultäten geöffnet. Durch die fakultätsübergreifende gegenseitige Teilnahme an den Qualitätsgesprächen soll eine fachexterne Perspektive auf die betrachteten Lehreinheiten und Studiengänge eröffnet und ein Austausch über die unterschiedlichen Qualitätskulturen der Fakultäten ermöglicht werden. Die Gespräche sind darüber hinaus für die Teilnahme von Studierendenvertreter:innen aus der jeweiligen Fakultät geöffnet. QM-Konzepte der Fakultäten auf dem QM-Portal

Akteur:innen-Kriterienmatrix AKM 📄🔒

Der:Die Prorektor:in erörtert im Qualitätsgespräch mit der Fakultät die aus den Factsheets hervorgehenden zentralen Themenfelder und vereinbart mit der Fakultät entsprechende (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen. Das Dezernat HSPL erstellt ein Gesprächsprotokoll, das zwischen allen Gesprächsbeteiligten einvernehmlich abgestimmt wird und die vereinbarten Follow-ups enthält.

Die für Lehramtsstudiengänge gemäß StudakVO NRW erforderliche Beteiligung einer Vertreterin oder eines Vertreters des für Schulen zuständigen Ministeriums erfolgt im Rahmen der Sitzung des erweiterten ZLB-Vorstands. Dieser setzt sich zusammen aus dem ZLB-Vorstand (Vertreter:innen der Fakultäten, Statusgruppen und Schulpraxis), einem/einer Vertreter:in des MSB und einem/einer Vertreter:in des Dez. HSPL und befasst sich in seiner jährlichen Sitzung mit der Qualitätssicherung der Lehreinheiten (bei stattfindender LE-Betrachtung) der Lehramtsstudiengänge und der vertieft betrachteten Lehramtsstudiengänge.

erweiterter Vorstand des ZLB

Auf Basis der relevanten Factsheets und Gesprächsprotokolle und der Berichte der Ressorts des ZLB können, neben den zwischen Fakultät und Prorektor:in vereinbarten, auch zusätzliche (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschlossen werden. Das Gremium spricht dem Rektorat die Empfehlungen zur Reakkreditierung der vertieft betrachteten Lehramtsstudiengänge aus oder es empfiehlt die Aufhebung der Reakkreditierung eines Lehramtsstudiengangs. Neben der kontinuierlichen Qualitätssicherung der betrachteten Lehreinheiten und Studiengänge gehören zu den im erweiterten Vorstand betrachteten Fragen das Monitoring der Standards für die Lehrerbildung, Fragen des UDE-Modells der Lehrerbildung und die Beratung übergreifender Aspekte des Lehramts wie z. B. Studierbarkeit im Lehramt oder Abstimmung von Studium und Praxisphasen in der Lehrerbildung. Im Nachgang zur Abstimmung der vom erweiterten ZLB-Vorstand beschlossenen (kurzfristigen) Follow-up Maßnahmen und Reakkreditierungsempfehlungen wird per Rektorschreiben die schriftliche Zustimmung zu den Beschlussempfehlungen für die Studiengänge mit dem Abschluss Master of Education beim Schulministerium eingeholt.

Die für die Lehramtsstudiengänge mit dem Kombinationsfach Evangelische und Katholische Religion erforderliche Beteiligung an der Akkreditierung der zuständigen Diözese bzw. Landeskirche erfolgt schriftlich über das MKW NRW. Den zuständigen kirchlichen Stellen werden zu diesem Zweck alle relevanten aus der vertieften Betrachtung hervorgehenden Dokumenten vorgelegt. Da die Fachstudiengänge BA/MA Christliche Studien nicht dazu befähigen, katholische:r bzw. evangelische:r Religionslehrer:in zu werden, sind die Kirchen weder zur Erklärung des Einvernehmens noch zur Erklärung des Benehmens aufgerufen. Sie werden aufgrund der in den Verträgen mit den Kirchen verankerten Freundschaftsklausel allerdings schriftlich über die (Re-)Akkreditierungsvorhaben der UDE unterrichtet.

Im Fall einer Prüfungsordnungsänderung der reglementierten Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit und Psychologie sind die jeweils zuständigen Landesministerien (das MKFFI NRW im Falle des B.A. Soziale Arbeit und das MAGS NRW im Falle des B.Sc. Psychologie) einzubeziehen. Zu diesem Zweck stellt das Dezernat HSPL beim zuständigen Landesministerium einen Antrag auf Feststellung der beruflichen Eignung, dem auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Akkreditierung des Studiengangs beigefügt wird. An der vertieften Betrachtung der Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit und Psychologie wird ein:e Vertreter:in der Berufspraxis schriftlich beteiligt. An der Akkreditierung des Masterstudiengangs Psychologie mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie ist das Ministerium zu beteiligen. Das Verfahren hierzu wird im Rahmen der Konzeptakkreditierung des Studiengangs noch abgestimmt und etabliert.

Den Abschluss des Reakkreditierungsverfahrens bildet ein Rektoratsworkshop, in dem sich die Hochschulleitung mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung auf Lehreinheits- (ggf.) und Studiengangebene befasst. Das Rektorat trifft Reakkreditierungsentscheidungen für die vertieft betrachteten Studiengänge und beschließt (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen für Lehreinheiten und Studiengänge. Das Rektorat kann auch (kurzfristige) Follow-up Maßnahmen beschließen, die nicht einvernehmlich mit den Fakultäten, dem erweiterten ZLB-Vorstand und dem Schulministerium abgestimmt wurden. Sofern in einem vertieft betrachteten Studiengang die Voraussetzungen erfüllt werden und – falls nötig – die Zustimmung der zu beteiligenden Stelle vorliegt, beschließt das Rektorat die Reakkreditierung des Studiengangs, die für sechs Jahre gilt. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird damit für den Sechsjahreszeitraum vergeben. Die Rektoratsbeschlüsse werden auf der Homepage der UDE veröffentlicht und die Öffentlichkeit wird über die Datenbank des Akkreditierungsrats über die Akkreditierung informiert. Verfahrensplan kurzfristige Follow-ups 📄🔒

Rektoratsbeschlüsse

Falls die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die gravierenden Mängel aller Voraussicht nach nicht durch die Umsetzung von kurzfristigen Follow-up Maßnahmen behoben werden können, kann das Rektorat sich gegen die Reakkreditierung des Studiengangs entscheiden. Dem Studiengang wird das Siegel des Akkreditierungsrats somit entzogen (s. Kap. 5.5).

Sofern das Rektorat eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschließt, ist die Umsetzung der Maßnahme von der Fakultät innerhalb von neun Monaten nachzuweisen. Die Akkreditierung des Studiengangs ist in diesem Fall zunächst für ein Jahr befristet. In begründeten Einzelfällen kann das Rektorat auch eine kürzere Frist zur Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme setzen. Wenn seitens des Rektorats eine kurzfristige Follow-up Maßnahme beschlossen wurde, wird diese vom Dez. HSPL der Fakultät mitgeteilt. Bei der Umsetzung der Maßnahme wird die Fakultät bedarfsgerecht beraten und von den jeweils zuständigen hochschulinternen Akteur:innen unterstützt. Die Umsetzung der Maßnahme wird dem Rektorat in Form eines Fakultätsberichts über das Dez. HSPL nachgewiesen, wobei die Akkreditierung nach Erfüllung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme per Rektoratsbeschluss auf den Zeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgedehnt wird.

Für den Fall, dass die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme aus Sicht des Rektorats nicht vollumfänglich erfolgt ist, kann das Rektorat eine angemessene Fristverlängerung zur Nachbesserung bei der Umsetzung der Maßnahme einräumen. Die Akkreditierung wird für den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sofern das Rektorat aufgrund des endgültigen Berichts der Fakultät die Umsetzung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme nicht feststellt, kann die Einstellung des Studiengangs und die Aufhebung der Akkreditierung durch das Rektorat beschlossen werden (s. Kap. 5.5).

Alternativ kann das Rektorat die Weiterentwicklung des Studiengangs unter Berücksichtigung der kurzfristigen Follow-up Maßnahme in Begleitung von externen Gutachter:innen veranlassen (s. fakultative externe Studiengangsbegutachtung (s. Kap. 6.3.3). Für den Umgang mit Konfliktfällen im Akkreditierungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 5.6.

Der dargestellte Prozess der kontinuierlichen Qualitätssicherung der Studiengänge und Lehreinheiten dauert von Verfahrensauftakt bis zur abschließenden Rektoratsbefassung etwa 1,5 Jahre.

Alle sechs Jahre werden in der Institutionellen Evaluation Forschung, Lehre und Organisation einer Fakultät mit Hilfe externer Gutachter:innen grundsätzlich bewertet. Dabei wird das Lehrprofil gemeinsam mit dem Forschungsprofil einer Fakultät betrachtet. Gegenstand der Betrachtung sind die Kombination und Ausrichtung der angebotenen Studiengänge im Lehrprofil der Fakultät. Dazu gehören auch die Studiengänge sowie die Studien- und Prüfungsorganisation. Reflektiert werden sollen die Studiengangstruktur sowie die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung. Die Reflexion soll auch die Qualifikationsziele der Studiengänge umfassen.

Institutionelle Evaluation

Im Verlauf der Institutionellen Evaluation kann zusätzlich die vertiefte Betrachtung eines oder mehrerer Studiengänge vereinbart werden – etwa wenn die Dokumentation der jährlichen Qualitätskonferenzen eine genauere Analyse nahelegt. Mögliche Follow-up Maßnahmen hinsichtlich des Lehrprofils und ggf. einzelner Studiengänge werden zwischen Fakultät und Rektorat in den anschließenden ZLV festgelegt.

Alle drei Jahre vereinbart die Fakultät im Rahmen der ZLV mit dem Rektorat Entwicklungsziele im Bereich „Studium und Lehre“, welche sich auch auf einzelne Studiengänge beziehen können. Im Gegenzug sichert das Rektorat Unterstützung zu.

ZLV

5.4 - (Wesentliche) Änderung eines Studiengangs

Veränderungen an Studiengängen sind ein Spiegel der Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre. Die Fortentwicklung von Studiengängen durch die Fakultäten wird daher von den Service- und Verwaltungseinheiten in Studium und Lehre unterstützt. Die Änderung von Studiengängen erfolgt in der Verantwortung der Fakultät. Das Dez. HSPL, das Justitiariat, das ZLB, das Dez. Studierendenservice und das ZHQE unterstützen sie dabei in enger und direkter Abstimmung sowohl bei der Planung als auch der Erarbeitung von Umsetzungsmöglichkeiten. Es wird dabei eruiert, ob es sich bei den geplanten Änderungen um sogenannte wesentliche Änderungen handelt. Dez. HSPL
An der UDE wurden für das Verfahren der Studiengangsänderungen folgende Vorgehensweisen vereinbart:
  • Änderungen werden durch die Fakultät eigenverantwortlich initiiert und beschlossen. Sie teilt dem Dez. HSPL oder dem Justitiariat die beschlossenen Änderungen mit. Gemeinsam mit dem Dezernat HSPL und dem ZLB (bei Lehramtsstudiengängen) erfolgt die frühzeitige Abstimmung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der geplanten Änderung um eine sogenannte „wesentliche Änderung“ handelt. Das Rektorat hat einen Katalog von Definitionen wesentlicher Änderungen beschlossen.
  • Sofern es sich nicht um eine wesentliche Änderung des Studiengangs handelt und dennoch die Änderung der Prüfungsordnung erforderlich ist, greift ein standardisierter Prozess, der durch das Justitiariat koordiniert wird. Auch hier werden, je nach Umfang der Änderungen, verschiedene Abstimmungen und Prüfschritte notwendig. Bei Prüfungsordnungsänderungen ist in jedem Fall die Kapazitäts- und Rechtsprüfung notwendig, das Einschreibungs- und Prüfungswesen überprüft die technische Abbildbarkeit der Prüfungsordnung.
  • Werden Ziele und Ausrichtung eines Studiengangs geändert, muss die Passung ins UDE-Profil erneut überprüft werden. Bei sogenannten wesentlichen Änderungen befasst sich zunächst das Rektorat mit den intendierten Anpassungen und beschließt je nach Art und Umfang der genauen Änderungen, ob einige oder alle qualitätssichernden Schritte aus dem Einrichtungsprozess (vgl. Kap. 5.1) eines Studiengangs notwendig werden. Entspricht der wesentlich geänderte Studiengang nicht den rechtlichen Vorgaben, können Anpassungen am Studiengangskonzept erforderlich werden. Das Rektorat kann entsprechende kurzfristige Follow-up Maßnahmen beschließen. Falls die erforderlichen Anpassungen des Studiengangs nicht vorgenommen werden, kann das Rektorat dem Studiengang die Akkreditierung und damit das Siegel des Akkreditierungsrats entziehen. Damit die beschlossenen Änderungen fristgerecht umgesetzt werden können, muss die Fakultät die dafür zuständigen zentralen Stellen rechtzeitig informieren. Das Dez. HSPL oder das Justitiariat koordinieren den weiteren Prozess mit Kapazitäts- und Rechtsprüfung sowie ggf. die Befassung des Rektorats in enger Absprache mit der Fakultät. Sofern Überarbeitungsbedarf besteht, meldet dies die Verwaltung an die Fakultäten zurück und unterstützt diese bei der Modifikation von Dokumenten. Nach positivem Abschluss des Verfahrens und ggf. der Umsetzung von kurzfristigen Follow-ups zur Sicherung der Rechtskonformität und Studierbarkeit, werden die von der Fakultät beschlossenen Änderungen veröffentlicht und treten in Kraft. Im Einzelfall kann es aufgrund Art und Umfang der wesentlichen Änderung erforderlich werden, ein voll umfängliches Einrichtungs- und Akkreditierungsverfahren für den betroffenen Studiengang durchzuführen.

Für Lehramtsstudiengänge gelten die gleichen Abläufe mit der Ergänzung, dass das ZLB in den Prozess von Beginn an einbezogen ist und qualitätssichernde Aufgaben wahrnimmt. Bei Änderungen an Profil und Ausrichtung von Studiengängen werden die Anforderungen des Lehramtsstudiums dadurch berücksichtigt, dass der erweiterte Vorstand des ZLB eine entsprechende Einschätzung für die Rektoratsbefassung vorlegt. Außerdem wird das MSB nach Rechtslage beteiligt.

Ablaufdiagramm Änderung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm Einrichtung u. Akkreditierung eines Fachstudiengangs 📄🔒

Ablaufdiagramm wesentliche Änderung eines Fachstudiengangs sowie lehramtsbezogenen Studiengangs 📄🔒

Katalog zur Definition wesentlicher Änderungen 📄

5.5 - Einstellung eines Studiengangs

Die Einstellung von Studiengängen kann auf Wunsch der Fakultät oder als Konsequenz der ZLV zwischen Fakultät und Rektorat angestoßen werden. Sollten kurzfristige Follow-up Maßnahmen (s. Kap. 5.1 und 5.3) aus dem (Re-)Akkreditierungsprozess bzw. aus dem Verfahren einer wesentlichen Studiengangsänderung (s. Kap 5.4) nicht umgesetzt werden, kann ebenfalls eine Einstellung des Studiengangs erforderlich werden. Das Siegel des Akkreditierungsrats wird dem Studiengang dadurch entzogen. Die Einstellung von Lehramtsstudiengängen muss im Einvernehmen mit dem MKW und dem MSB erfolgen.
Sofern die Fakultät die Einstellung eines Studiengangs wünscht, fasst der Fakultätsrat den formellen Beschluss zur Einstellung. Wenn die Einstellung durch das Rektorat angestoßen wird, holt es (koordiniert durch das Dez. HSPL) Stellungnahmen des Fakultätsrates und des Studienbeirats zur geplanten Einstellung ein. Anschließend prüft das Dez. HSPL die kapazitären Auswirkungen der Einstellung, insbesondere auch im Hinblick auf die Dienstleistungsverflechtung. Dez. HSPL
Unter Bezug auf den Beschluss oder unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats beschließt das Rektorat im nächsten Schritt ggf. die Einstellung des Studiengangs, legt das Semester der letzten Immatrikulation fest und fordert die Fakultät auf, eine Auslaufregelung zu erstellen. Die Akkreditierung des Studiengangs wird für den Zeitraum des Auslaufbetriebs verlängert, unter der Voraussetzung, dass keine wesentlichen Änderungen an dem Studiengang vorgenommen werden. Wenn es Widerspruch der Fakultät zur Einstellungsentscheidung gibt, gelten die Beschwerdemöglichkeiten gegen Akkreditierungsentscheidungen s. Kap. 5.6.

Nach der beschlossenen Einstellung des Studiengangs erarbeitet die Fakultät mit Unterstützung des Justitiariats eine Auslaufregelung. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung wird diese im Verkündungsblatt veröffentlicht. Die Studierenden werden durch den Bereich Einschreibungs- und Prüfungswesen über die in Kraft getretene Auslaufregelung informiert.

Bei der Einstellung von Lehramtsstudiengängen ergeben sich folgende zusätzliche Erfordernisse:

  • Die Einstellung muss im Einvernehmen mit MSB und MKW geschehen.
  • Das ZLB ist in den Prozess einzubeziehen.

5.6 - Umgang mit Konflikten und Beschwerdemöglichkeiten gegen (Re-)Akkreditierungsentscheidungen des Rektorats

Sowohl das strukturierte Verfahren der Einrichtung und Akkreditierung (Konzeptakkreditierung) eines neuen Studiengangs, als auch die vertiefte Betrachtung bestehender Studiengänge mit dem Ziel der Reakkreditierung sind an der UDE so strukturiert, dass die daran beteiligten Akteur:innen sich im Rahmen der Prozesse mehrfach mündlich und auf Schriftbasis zum Akkreditierungsgegenstand austauschen (s. Ablaufdiagramme Kap. 5.1, 5.3 und 5.4).

Aufgrund der dialogorientierten Ausgestaltung der Verfahren werden Monita hinsichtlich der Studiengangskonzepte oder bestehender Studiengänge frühzeitig sichtbar und transparent kommuniziert. In den mehrschrittigen Prozessen bieten sich wiederholt Möglichkeiten der Konfliktklärung und der Überarbeitung (durch „Rückverweis“) von Aspekten des Studiengangs, die nicht den Anforderungen entsprechen. Geringfügige Mängel können darüber hinaus durch die Aussprache kurzfristiger Follow-up Maßnahmen (s. Kap. 5.1) auch nach Beschluss einer vorläufigen Akkreditierung behoben werden. Durch dieses Prozessdesign wird in der Regel vermieden, dass das Rektorat die Akkreditierung eines neuen Studiengangs nicht beschließt oder einem bestehenden Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats entziehen muss.

Falls die (Re-)Akkreditierung eines Studiengangs abschließend durch das Rektorat nicht beschlossen werden kann, kann die betroffene Fakultät schriftlich über den:die Dekan:in Beschwerde beim Rektorat gegen den Rektoratsbeschluss einlegen und die Beurteilung des Sachverhalts unter Beteiligung externer Gutachter:innen einfordern (s. Kap. 6.3.3). Der Beschwerde ist eine Stellungnahme der Fakultät beizulegen. Für die externe Begutachtung ist daraufhin die Kostenübernahme, die durchzuführenden Verfahrensschritte, die zu fokussierenden Fragestellungen, die befristete Verlängerung der Akkreditierung für die Dauer der externen Begutachtung unter Beteiligung des Dez. HSPL, ggf. des ZLB und des ZHQE für den Einzelfall festzulegen und vom Rektorat zu beschließen. Das Rektorat erteilt dann den Auftrag zur anlassbezogenen externen Begutachtung des Studiengangs unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Fragestellungen. Nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens trifft das Rektorat auf Grundlage der Unterlagen aus dem (Re-)Akkreditierungsverfahren, der Stellungnahme der Fakultät sowie den Voten der externen Gutachter:innen den finalen Beschluss über die Akkreditierung des Studiengangs. Dez. HSPL